Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und erfahren im Umgang mit Abmahnungen wegen negativer Bewertung
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Haben Sie eine Abmahnungen wegen einer negativer Bewertung erhalten und wurden zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert? Dann stehen wir Ihnen zur Seite! Wir sind bereits sehr erfahren im Umgang mit Abmahnungen wegen negativer Bewertung und wissen, wie man sich dagegen wehren kann. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und wir besprechen mit Ihnen gemeinsam die Erfolgsaussichten Ihres Falls.
Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und erfahren im Umgang mit Abmahnungen wegen negativer Bewertung
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer negativen Bewertung erhalten haben, weil Sie beispielsweise ein Unternehmen schlecht bewertet haben, müssen Sie diese ernst nehmen und zeitnah tätig werden. In der Abmahnung sind Fristen enthalten. Die wichtigste Frist ist die Frist, die Ihnen zu Löschung der Bewertung gesetzt worden ist. Halten Sie sich nicht an die Frist, droht Ihnen ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Nun ist allerdings nicht jede Abmahnung rechtmäßig. Wir überprüfen gerne für Sie, ob Ihre Abmahnung überhaupt rechtens ist und die darin gestellten Forderungen berechtigt sind. Eine Abmahnung wegen negativer Bewertung ist nämlich dann nicht berechtigt, wenn die von Ihnen getätigte Äußerung entweder der Wahrheit entspricht oder es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt.
Wir raten davon ab, die Bewertung sofort zu löschen, nachdem Sie die Abmahnung wegen einer negativen Bewertung erhalten haben. Stattdessen sollten Sie die Frist, die Ihnen die abmahnende Gegenseite zur Löschung der Bewertung gesetzt hat, ausnutzen, um sich über die nächsten Schritte zu informieren. Negative Bewertung ist nicht gleichbedeutend mit rechtswidriger Bewertung. Es kann also durchaus sein, dass Sie die Bewertung gar nicht löschen müssen. Selbst wenn das aber der Fall ist oder Sie sich zu einer Löschung entscheiden, einfach um weiteren Ärger zu vermeiden, kann die Löschung der Bewertung zur Verhandlungsmasse mit der Gegenseite gemacht werden. So kann man beispielsweise anbieten, die Bewertung zu löschen, sofern die Gegenseite auf andere Forderungen , wie die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung oder die geltend gemachten Kosten verzichtet. Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie kostenfrei über die richtige Strategie in Ihrem Fall.
Eine negative Bewertung ist dann rechtlich unzulässig wenn sie
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungsäußerungen und auf die Meinungsbildung gerichtete wahre Tatsachenbehauptungen. Nicht davon erfasst sind jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen. Angreifbar sind außerdem Bewertungen, bei denen kein Kunden-/Patientenkontakt stattgefunden hat. Eine Meinung kann sich eine Person nämlich nur dann bilden, wenn sie tatsächlich Kontakt zum bewerteten Unternehmen/zur bewerteten Praxis und hatte damit eine Erfahrung vorweisen kann. Da die Abgrenzung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung eine rechtlich sehr komplexe Angelegenheit und im Einzelfall nicht leicht zu beurteilen ist, sollten Sie die Prüfung der Aussage einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass auch eine 1-Sterne-Bewertung, die ohne Kommentar abgegeben wurde, eine Meinungsäußerung darstellt. Der Bewertende bringt damit mittelbar zum Ausdruck, dass tatsächlich eine Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen/der bewerteten Praxis gemacht wurde und diese als schlecht empfunden wird. Können Sie dann nicht nachweisen, dass tatsächlich ein Kunden-/Patientenkontakt bestand, kann der Bewertet die Löschung der Bewertung verlangen.
Entscheidend für die Zulässig einer Abmahnung ist, ob es sich bei der Aussage in der Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung oder um eine zulässige Meinungsäußerung handelt:
Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich sind.
Beispiel: „Der Fernseher, den ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, zeigt nur ein verpixeltes Bild an.“
Hier kann nachgewiesen werden, ob das Paket zugestellt wurde und ob das angezeigte TV-Bild pixelig ist.
Eine Meinungsäußerung ist hingegen durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet. Meinungsäußerungen haben einen subjektiven Bezug des Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung und sind nicht dem Beweis zugänglich.
Beispiel: „Der Fernseher, den ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, taugt nichts, da das Bild schlecht ist.“
Ob das Bild "schlecht" ist, beurteilen Personen unterschiedlich, womit hier eine subjektive Meinung abgegeben wurde.
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Eine negative Bewertung kann im Einzelfall auch strafrechtlich relevant und zur Anzeige gebracht werden. Je nach Inhalt der Bewertung kommen unter anderem die Straftatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede nach § 186 StGB sowie eine Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht.
Im Regelfall versucht der Geschädigte allerdings, den entstandenen Schaden durch den zivilrechtlichen Weg zu kompensieren. Es geht dabei vorrangig um die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie gegebenenfalls von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Eine strafbare Aussage in der abgegebenen Bewertung hat aber auch hierauf Einfluss: eine üble Nachrede beispielsweise stellt ebenso eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens müssen Sie dann aufgrund einer Beweislastumkehr nachweisen können, dass die von Ihnen getätigten Aussagen in der Bewertung der Wahrheit entsprechen.
Wenn Sie die gesetzte Frist in der Abmahnung verstreichen lassen, ohne etwas zu unternehmen, droht Ihnen ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Hinzu kommt, dass Sie dann aufgrund der eingetretenen Verpflichtung zur Unterlassung und Löschung der Bewertung bei Zuwiderhandeln ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe bis zu 250.000 EUR zahlen müssen. Ersatzweise kann auch eine Ordnungshaft bis zu einer Dauer von bis zu 6 Monaten angeordnet werden.
Nichts unterschreiben
Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.
Nichts zahlen
Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.
Gratis Ersteinschätzung
Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und übersenden Sie und Ihre Abmahnung. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens müssen behauptete Tatsachen auch bewiesen werden. Jede Partei trägt dabei die Beweislast von ihr aufgestellten Behauptungen. Konkret bedeutet das, die Partei, die die Behauptung aufstellt, diese auch beweisen muss. Im Bereich der negativen Bewertungen gilt jedoch eine sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Bewertung abgegeben hat, die Richtigkeit der Aussagen in der Bewertung beweisen muss. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt es für einen Löschungsanspruch bereits, wenn das bewertete Unternehmen den Kundenkontakt bestreitet. Dadurch ist die Hürde der Beweisbarkeit für den Bewertenden relativ hoch angesetzt.
Wir haben bereits Erfahrungen im Umgang mit Abmahnungen wegen einer negativen Bewertung und wissen, wie man sich dagegen wehren kann. Nutzen Sie unseren kostenlosen Abmahnungs-Check und schicken Sie uns Ihre Abmahnung zu. Nachdem Sie uns den Fall geschildert haben, fassen wir alle Handlungsmöglichkeiten in einer E-Mail für Sie zusammen und Sie können ganz in Ruhe von Zuhause entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen. Um uns optimal auf das Gespräch vorbereiten zu können, laden Sie alle wichtigen Dokumente in unserem Datenuploader hoch.
Die Waldorf Frommer-Abmahnung war natürlich ein Schock!! Das kostenlose Erstgespräch hat mich dann sehr beruhigt. Super Beratung, alle Fragen verständlich geklärt. Vielen Dank!
Große Hilfe, sehr freundlich und kompetent! Nach kostenfreiem Telefonat kann man sich entscheiden. Klare Empfehlung von mir!
Strukturierte Erklärung aller Fragen, sehr gewissenhaft mit ehrlichem, unverblümten Ausblick auf die Erfolgsaussichten. Ein phantastischer Service, den ich so nicht kannte, der mir jedoch in Erinnerung bleiben wird. Ich werde mich definitiv wieder an diese Kanzlei wenden denn: Irgendwas ist ja immer.