Unterlassungsanspruch
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist ein Hauptzweck der markenrechtlichen Abmahnung. Wenn der MArekninhaber eine Markenrechtsverletzung feststellt, kann sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen daran zu hindern, ihre markenrechtlich geschützten Bezeichnung weiterhin zu nutzen oder Produkte zu verbreiten, die mit "LeberGlück" bezeichnet werden. Der Unterlassungsanspruch dient dazu, die Verletzung der Rechte des Rechteinhabers zu beenden und weitere Schäden zu verhindern.
Kostenerstattungsanspruch
Zudem wird der Abmahner die ihm durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Kosten einfordern. Wie hoch diese sind hängt vom sogenannten Streit- oder Gegenstandswert ab.
Schadenersatz
Die Berechnung des Schadenersatzes kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Wichtig zu wissen ist, dass der Abmahnende einen konkreten Schaden darlegen und beweisen muss, der auf der Verletzungshandlung beruht. Der Abmahnende kann entweder den entgangenen Gewinn als Schaden herausfordern, den Gewinn den der Abgemahnte mit der Verletzung erzielt hat einfordern, oder eine sogenannte fiktive Lizenzgebühr verlangen. Dann wird die Gebühr verlangt, die der Abmahnende für die ordnungsgemäße Erteilung einer Erlaubnis zur Verwendung der Marke verlangt hätte. Kann der Abmahnende nicht nachweisen, dass er regelmäßig Lizenzen vergibt bzw. zu welchen Preisen, dann wird der Betrag durch eine Schätzung vom Fachmann ermittelt.
Auskunftsanspruch
Dieser Anspruch ermöglicht es dem Abmahnenden, Informationen über den Ursprung und den Vertriebsweg der sein Markenrecht verletzenden Produkte zu erhalten oder zu erfahren wieviel Erlös der Abgemahnte mithilfe der Verletzungshandlung erwirtschaftet hat.