Die aktuellen Kündigungen der Energieversorger halte ich für unzulässig.
Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt für Verbraucherrecht
Ihr Strom- oder Gasanbieter hat Ihnen außerordentlich unter Bezugnahme auf die gestiegenen Energiepreise gekündigt? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Widersprechen Sie hier der Kündigung Ihres Energieversorgers.
Die aktuellen Kündigungen der Energieversorger halte ich für unzulässig.
Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt für Verbraucherrecht
Eine Vielzahl von Haushalten erhalten dieser Tage Schreiben ihrer Gas- oder Stromversorger mit der Mitteilung, dass die Versorgung eingestellt wird oder bereits eingestellt worden ist. Das hat zur Folge, dass die Verbraucher das Gas oder den Strom zwischenzeitlich vom heimischen Grundversorger beziehen, zu deutlich höheren Preisen. Teilweise erhalten Haushalte sogar gar keine Benachrichtigung ihrer Anbieter über die eingestellte Belieferung. Erst mit einem Schreiben des Grundversorgers werden diese Haushalte informiert, dass dieser die Lieferung von Strom oder Gas für diesen Haushalt übernommen hat.
Tatsächlich sind die Energieversorger wie immergrün, stromio, gas.de, oder die Deutsche Energiepool jedoch nicht ohne weiteres berechtigt, Verträge mit Preisgarantie vorzeitig zu kündigen, weil sich deren Bezugspreise erhöht haben. Tun sie es dennoch, steht dem Verbraucher neben dem Anspruch auf Weiterbelieferung ein Schadensersatzanspruch zu. Der Schaden besteht dann in der Differenz der bisherigen Kosten zu den beim neuen Versorger bzw. Grundversorger anfallenden Kosten.
Widersprechen Sie daher der Kündigung und bereiten damit die Durchsetzung des Ihnen entstanden Schadens vor!
Widersprechen Sie der Kündigung Ihres Energieversorgers hier!
Die uns vorliegenden Kündigungen der Energieversorger halten wir für unwirksam. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung des Energieversorgungsvertrages bedarf es eines wichtigen Grundes. Der Grund gilt dann als wichtig, wenn er dermaßen bedeutend ist, dass dem Unternehmen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Dieser Grund muss aus dem Verantwortungsbereich des Verbrauchers stammen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Abschlagszahlungen für Strom oder Gas über einen bestimmten Zeitraum nicht gezahlt worden wären. Tatsächlich aber begründen die Energieversorger die Kündigungen mit den gestiegenen Beschaffungspreisen - dies stellt eine Risiko dar, dass alleine in der Sphäre des Energieversorgers liegt. In rechtlicher Hinsicht ist der Energieversorger nicht berechtigt, dieses Risiko durch Kündigung auf den Verbraucher abzuwälzen. Die Kündigungen sind daher unwirksam. So hat das Amtsgericht Bottrop in einem gegen die Regionale Energiewerke GmbH im November 2021 geführten Verfahren bereits entschieden, dass der Lieferstopp unzulässig ist.
Reichen Sie Ihren Fall bei uns ein. Sollte Ihr Fall unter den oben beschriebenen Sachverhalt fallen, schreiben wir Ihren Energieversorger an und widersprechen der Kündigung in Ihrem Namen und melden die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach an. Dieser Service ist kostenfrei.
Ist die Kündigung unzulässig, besteht weiterhin Anspruch auf die Lieferung von Strom oder Gas zum vertraglich vereinbarten Preis. Hat der Anbieter die Versorgung eingestellt, kommt er seiner vertraglichen Pflicht nicht nach, was den Schadensersatzanspruch auslöst. Der Schaden besteht in den Mehrkosten, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie die erhöhten Preise des Grundversorgers zahlen müssen. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, in welchem der Anbieter nicht liefert und der Vertrag noch nicht ordnungsgemäß beendet wurde, etwa durch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Frist. Das sind in den uns bekannten Fällen stets mehrere hundert Euro.
Wir bereiten derzeit (Stand 19.01.2022) die ersten Musterklagen vor, die wir in der nächsten Woche einreichen werden. Je nach Ausgang des Verfahrens und der Frage, ob der jeweilige Energieversorger in den nächsten Wochen Insolvenz anmelden wird, werden wir dann nach individueller Rücksprache mit Ihnen auch Ihre Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen. Das Kostenrisiko des Verfahrens tragen wir über einen Prozessfinanzierer. Sind wir erfolgreich und setzen eine Entschädigungssumme durch, behalten wir 23,74% inkl. MwSt. der Entschädigungssumme für unsere Arbeit ein. Ihnen entstehen also nur dann Kosten, wenn wir erfolgreich sind. Ansonsten entstehen Ihnen keine Kosten – garantiert.
Widersprechen Sie der Kündigung Ihres Energieversorgers hier!
Die Begründung der Lieferanten, die Preise für Strom und Gas seien stark gestiegen, berechtigen Ihren Versorger nicht zur Kündigung oder zum Lieferstopp! Das Geschäftsmodell dieser Anbieter fußt darauf, dass sie günstig am Markt Strom oder Gas einkaufen und mit Gewinn wieder an den Endabnehmer weiter verkaufen. Dabei arbeiten die Anbieter nicht mit langfristigen Bezugsverträgen, sondern kaufen die Energie zu den tagesaktuellen Preisen ein. Kann der Strom oder das Gas aber nicht mehr zu rentablen Preisen eingekauft werden, liegt das allein im unternehmerischen Risiko des Energielieferanten. Der Bezieher von Strom beziehungsweise Gas hat es nicht zu vertreten, dass sich dieses Geschäftsmodell nicht mehr lohnt. Schließlich ist der Einkauf von Strom und Gas nicht unmöglich geworden, sondern schlicht zu teuer. Das gilt sogar dann, wenn der Anbieter vor der Insolvenz stehen würde. Auch die drohende Insolvenz eines Unternehmens stellt keinen wichtigen Grund dar.
Ist die außerordentliche Kündigung unzulässig, ist der Versorgungsvertrag dadurch nicht beendet worden.
Auch nach der Kündigung steht kein Haushalt von einem Tag auf den anderen ohne Gas oder Strom da. Stellt der ursprüngliche Anbieter die Lieferung ein, übernimmt der örtliche Grundversorger. Die betroffenen Haushalte fallen nunmehr in die Ersatzversorgung, in deren Rahmen sie für bis zu drei Monate verbleiben können. Während dieser drei Monate kann die Ersatzversorgung fristlos gekündigt und in einen günstigeren Tarif gewechselt werden. Dies ist geregelt in § 3 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) beziehungsweise in § 3 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Verstreichen diese drei Monate endet die Ersatzversorgung und die Verbraucher werden auf Grundlage eines regulären Versorgungsvertrages weiterhin durch den Grundversorger beliefert. Aber auch dieses Vertragsverhältnis lässt sich kurzfristig unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist beenden (§ 20 Abs. 1 GasGVV bzw. § 20 Abs. 1 StromGVV).
Als Grundversorger wird der Energielieferant bezeichnet, der in einem bestimmten Gebiet (in der Regel der Bereich einer Posleitzahl) die meisten Haushalte versorgt. Oftmals sind die örtlichen Stadtwerke die Grundversorger einer Region. Nicht selten geht eine Verdoppelung der Kosten damit einher. Aber auch der Wechsel zu einem alternativen Anbieter ist wegen der aktuelle Energiekrise mit weit aus höheren Kosten verbunden.
Die Preise beim Grundversorger sind regelmäßig bedeutend höher als beim ursprünglichen Energielieferanten. Denn der Grundversorger - das ist der Anbieter, der die meisten Haushalte vor Ort mit Energie versorgt - hat mit den neuen Kunden nicht kalkuliert und muss Strom oder Gas nun teuer zukaufen.
Nehmen Sie die außerordentliche Kündigung nicht einfach so hin. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenfrei, wir helfen Ihnen mit einem Widerspruch gegen die Kündigung weiter und machen Ihren Schadensersatzanspruch geltend.
Die Schreiben, mit denen sich eine Vielzahl deutscher Haushalte neuerdings konfrontiert sehen, haben eines gemeinsam: Sie haben die kurzfristige Beendigung des Energie-Versorgungsvertrages zum Gegenstand verbunden mit der Einstellung der Strom- und Gaslieferung. In einigen Haushalten endete die Lieferung sofort, teilweise mit einer Frist von 14 Tagen. Zur Begründung führten die Versorger an, die Preise für Strom und Gas seien derart gestiegen, dass eine weiterer Lieferung nicht gewährleistet werden könne.
Was dem Energielieferant als Möglichkeit verbleibt, ist die ordentliche Kündigung. Dazu muss er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beachten. Insbesondere die Verträge mit Preisgarantien sehen vielfach eine Mindestlaufzeit von ein bis zwei Jahren vor, die ausschließlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende gekündigt werden können. Das heißt, wollen die Anbieter rechtswirksam den Energieliefervertrag beenden, müssen sie unter Einhaltung der Frist kündigen.
Widersprechen Sie der Kündigung Ihres Energieversorgers hier!