4. Was bedeutet „Dringlichkeit der betriebsbedingten Kündigung“?
Dringlich ist die betriebsbedingte Kündigung, wenn es aus Arbeitgebersicht nicht möglich ist den Gekündigten auf einem freien, vergleichbaren Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens weiter zu beschäftigen.
Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz dann, wenn der Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung erteilen zu müssen, im Rahmen des Weisungsrechts des Vorgesetzten umgesetzt werden könnte.
Sind nur drastische Auf- oder Herabstufungen für Sie denkbar, spricht das für eine Dringlichkeit. Dennoch muss auch in einem solchen Fall nicht jede betriebsbedingte Kündigung hingenommen werden. Bieten Sie vor einer betriebsbedingten Kündigung Ihrem Arbeitgeber an Fortbildungen zu besuchen um einer höheren Stelle gerecht zu werden, spricht das für Ihre „Flexibilität nach oben“. Die Frage bei einer betriebsbedingten Kündigung lautet dann: Warum hat es Sie getroffen? Das muss der Arbeitgeber fehlerfrei begründen.
Wird noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein vergleichbarer Arbeitsplatz frei, ist die betriebsbedingte Kündigung vom Tisch. Für diesen freigewordenen Arbeitsplatz dürfen nämlich keine externen Bewerber eingestellt werden.
5. Hat der Arbeitgeber Fehler bei der „Sozialauswahl“ gemacht?
Das kommt darauf an, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- das Lebensalter
- Unterhaltspflichten oder
- eine vorliegende Schwerbehinderung
ausreichend berücksichtigt hat. In die Sozialauswahl fallen nur diejenigen Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind – also vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse aufweisen und sich deshalb in einer ähnlichen Position im Unternehmen befinden.
Macht es für Ihren Chef keinen Unterschied, ob Sie oder ein Arbeitskollege den verbleibenden Arbeitsplatz bekommen, befinden Sie sich mit Ihrem Kollegen in der Sozialauswahl.
Achtung: Befinden Sie sich in einem Arbeitsverhältnis, in dem Ihnen nicht ordentlich gekündigt werden kann, sind Sie nicht Teil der Sozialauswahl. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie sich in Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden.