Welche Ansprüche werden mit der IPPC Law Abmahnung geltend gemacht?
Das Berliner Anwaltsbüro versendet massenhaft Abmahnungen im Auftrag der MG Premium Ltd.. Mit dem standardisierten Schreiben werden folgende Ansprüche geltend gemacht.
Unterlassungsanspruch
Zunächst wird erläutert, dass dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen zustehe. Demzufolge werden Sie zur sofortigen Unterlassung der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Anbieten zum Download aufgefordert. Es wird eine knappe Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt, welche dem Schreiben beiliegt. Für den Fall, dass die geforderte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist bis zur gesetzten Frist nicht hat eingehe, wird damit gedroht, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet werde.
Ersatz des entstandenen Schadens
In dem Abmahnschreiben wird gegen Sie auch ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens geltend gemacht. Zur Schadenshöhe wird behauptet, diese sei im Moment noch nicht feststellbar, könne aber nach der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung zwischen 400,00 EUR und 1.000,00 EUR liegen. Zwar existiert die in dem Abmahnschreiben angegebene Rechtsprechung zu der Schadensersatzhöhe bei Pornoabmahnungen tatsächlich. Trotzdem sollten Sie sich hiervon nicht verunsichern lassen.
Anwaltskosten
In diesem Punkt ist die Abmahnung ziemlich nebulös und rechtlich jedenfalls fragwürdig, denn sie beziffert die Abmahnkosten nicht mit hinreichender Deutlichkeit. So werden dort Aufwendungs- und Schadensersatzkosten miteinander verbunden. Es ist nicht klar, aus welchem Gegenstandswert sich die Kosten der Abmahnung berechnen. Schließlich werden, wenn wir die Ausführungen richtig verstehen, die vollständigen Kosten des Auskunftsverfahrens geltend gemacht, was wohl unzulässig sein dürfte, da in der Regel das Auskunftsverfahren zu mehreren Rechtsverletzungen beantragt werden und den Abgemahnten daher nur anteilig in Rechnung gestellt werden dürfen. Das allein dürfte die gegenüber Verbrauchern ausgesprochene Abmahnungen unwirksam machen.
Vergleichsangebot
Abschließend bitte IPPC Law ein Vergleichsangebot an, um die Angelegenheit außergerichtlich und einvernehmlich zu erledigen. Hierzu soll der Abgemahnte die von IPPC Law vorformulierte Unterlassungserklärungabgeben und einen sehr hohen Vergleichsbetrags zahlen. Das Vergleichsangebot liegt bei beim Download eines Pornos bei 962,39 EUR. Sofern Sie mehrere Pornoabmahnungen runtergelassen haben, erhöht sich der Anspruch um jeweils 200,00 pro Pornofilm.
Soll ich mich gegen die Abmahnung wehren - oder wird es dann noch schlimmer (und peinlicher)?
Klarer Fall: Wehren Sie sich! Wir halten die Zahlungsansprüche aus der Abmahnung für deutlich übersetzt. Zudem bestehen möglicherweise keinerlei Ansprüche. Daher: Unterschreiben Sie nichts.
Sie sind nicht der oder die Erste, der oder die Erotikfilme schaut. Nichts daran muss Ihnen peinlich sein. Wenn wir Ihren Fall übernehmen, darf die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft Sie auch nicht mehr persönlich anschreiben. Das ist Ihr nach dem anwaltlichen Berufsrecht strikt untersagt. Mit anderen Worten - wir nehmen Ihnen den Fall komplett ab und sorgen dafür, dass Sie nicht mit weiteren Schreiben behelligt werden.
Daher ist Aussitzen auch die falsche Strategie, denn der Abmahner wird Sie nicht in Ruhe lassen - er will Geld von Ihnen. Sofern Sie also nichts machen, werden weitere Schreiben kommen.
Kontaktieren Sie uns! Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung und klären Sie in einem unverbindlichen und persönlichen Gespräch allumfassend auf. Das Gespräch wird Ihnen ihre Nervosität nehmen.
Muss ich eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?
Eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben ergibt keinen Sinn, wenn keine Unterlassungsansprüche bestehen. Sofern Sie nicht für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind, muss auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Vorsicht: Mandanten berichten uns häufig, dass Kanzleien z. B. aus Köln oder Berlin (natürlich nicht wir selbst) für ein Tätigwerden mehr als stattliche Pauschalpreise verlangen. Wir haben von Honoraren von bis zu 600,00 EUR gehört. Trotz dieses, aus unserer Sicht in keinem Verhältnis zu dem Fall stehenden Honorars, erhalten die Betroffenen hierfür jedoch keine fachgerechte Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall. Vielmehr wird hierfür lediglich ein standardisiertes Schreiben samt „modifizierter“ Unterlassungserklärung an Rechtsanwalt Daniel Sebastian von der IPPC LAW versendet. Dies stellt jedoch kein fachgerechtes und in Ihrem Interesse liegendes Vorgehen gegen das Schreiben dar.
Wann ist die Rechtsverteidigung sinnvoll?
Wenn in Ihrem Fall der Sachverhalt so liegt, dass Sie sich selbst keine urheberrechtlich geschützten Dateien auf eine Tauschbörse eingestellt haben, aber nicht ausschließen können, dass Ihre Kinder, Ihr Partner, Ihr Mitbewohner oder sonst ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist eine Rechtsverteidigung in der Regel sinnvoll. In diesen sogenannten Drittbeteiligungsfällen entscheiden die Gerichte immer öfter zu Gunsten der Anschlussinhaber. Aber auch dann, wenn Sie selbst für die Urheberechtsverletzung verantwortlich sind, ist in diesen Fällen eine Verteidigung sinnvoll. Insbesondere der geforderte Schadensersatz erscheint vollkommen überhöht.
Einfach ignorieren?
Nein! Handeln Sie. Nach unseren Erfahrungswerten werden Sie selbst feststellen, dass die Strategie, den Brief vom Abmahnanwalt einfach zu ignorieren, nicht weiterhilft. Wenn Sie nicht reagieren, folgen zwar in der Regel zunächst lediglich weitere schriftliche Aufforderungen, die Forderung zu erfüllen.
Bei der Abmahnkanzlei selbst anrufen?
Hiervon können wir nur abraten. Bitte geben Sie keine Informationen preis, die Ihre Rechtsverteidigung unnötig erschweren. Selbst wenn Sie als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung selbst verantwortlich sind, erscheint es aus unserer Sicht immer noch äußerst fraglich, ob der geforderte Schadensersatz angemessen ist. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass die Anschlussinhaberdaten fehlerhaft oder unter Verstoß gegen geltende Datenschutzbestimmungen ermittelt wurden. Schließlich kann eine Abmahnung auch an formalen Fehlern scheitern. Nehmen Sie dazu unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch.
Was sollte man unbedingt beachten?
Die richtige Strategie! Dazu zählt es auch die gesetzten Fristen zu wahren. Lassen Sie diese nicht fahrlässig verstreichen, da die Kanzlei zu denen gehört, die Forderungen seiner Mandanten gerichtlich durchsetzt. Falls Sie weder als Täter noch als Störer haften, raten wir regelmäßig dazu, keine der Forderungen zu erfüllen. In diesen Fällen geben wir auch keine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Stattdessen bestellen wir uns für Sie bei der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und legen diesem im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast dar, warum Sie in dem konkreten Fall weder als Täter noch als Störer haften, sondern dass Dritte als Täter in Frage kommen warum Sie für deren Handeln nicht einstehen müssen.