Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sie haben eine Abmahnung wegen der Verwendung von Fotos, Videos oder Bildmaterial erhalten?

Sie haben eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten an Fotografien oder Bildmaterial erhalten? Wir kämpfen für Ihr Recht – und Ihren Geldbeutel. Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und verteidigt seine Mandanten bereits seit vielen Jahren erfolgreich gegen urheberrechtliche Abmahnungen. Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts.

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Das wichtigste nach Erhalt einer Abmahnung ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

Sie haben eine Abmahnung oder Lizenzrechnung wegen der unerlaubten Nutzung von Bildern erhalten?

Wenn Sie entweder direkt von einer Bildagentur oder durch einen Anwalt wegen der Verwendung von Fotografien abgemahnt wurden, wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie durch das Einstellen der Fotografie auf Ihrer Internetseite die dem Rechteinhaber zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt haben. In einigen Fällen erhalten Mandanten vor der Abmahnung erstmal eine Lizenrechnung. Damit soll der unerlaubte Gebrauch eines Fotos ausgeglichen werden. Neben der Abmahnung wegen der Verletzung von Nutzungsrechten werden in letzter Zeit auch vermehrt Abmahnungen wegen der fehlenden Nennung des Fotografen versendet. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und und erste Informationen suchen, sind Sie hier richtig. Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Fragen rund um eine Abmahnung wegen der Nutzung von Fotos, Videos oder anderem Bildmaterial für Sie zusammengefasst und beantwortet.

Abmahnung wegen Verwendung von Bildmaterial - das Wichtigste in Kürze:

Ruhe bewahren, aber schnell handeln

In den meisten Fällen können wir Abmahnungen wegen Bildrechtsverletzungen außergerichtlich, schnell und kostengünstig aus der Welt schaffen. Ernst nehmen müssen Sie die Abmahnung aber, da die Sache sonst nach Ablauf der Frist direkt zu Gericht geht.

Nichts ungeprüft unterschreiben

Unterschreiben Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft. Denn damit verpflichten Sie sich lebenslang zur Unterlassung. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen enorme Vertragsstrafen.

Ansprüche prüfen lassen

Selbst wenn Sie das Bildmaterial ohne Erlaubnis verwendet haben, ist es möglich, dass dem Betroffenen die geltend gemachten Ansprüche nicht - in der geforderten Höhe - zustehen. Lassen Sie etwaige Ansprüche anwaltlich überprüfen bevor Sie etwas zahlen.

Kostenfreie Ersteinschätzung nutzen

Nehmen Sie gerne unseren kostenlosen Service in Anspruch und übersenden Sie uns Ihre Abmahnung per Onlineformular. Schildern Sie uns den Fall so detailliert wie möglich und wir rufen Sie innerhalb von 48h mit einer Einschätzung der Erfolgsaussichten zurück.

1. Was ist eine Abmahnung wegen einer Bildrechtsverletzung?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen der unerlaubten Verwendung von Fotografien, Videos oder anderem Bildmaterial erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie durch das Einstellen des Bildmaterials auf Ihrer Internetseite (z.B. eine Produktfotografie auf Ihrem Onlineshop bei ebay / amazon oder die Einbindung auf Ihrem Blog oder der Webseite des von Ihnen geleiteten Vereins) die dem Rechteinhaber zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Recht des Weiterverbreitens von Bildmaterial verletzt haben. Das ist eine Verletzung des Urheberrechts und abmahnfähig. Mit der Abmahnung macht der Abmahner Sie auf die begangene Verletzung aufmerksam und fordert Sie dazu auf, die gerügte Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und in Zukunft nicht zu wiederholen. Meist wird der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt bei deren Nichteinhaltung die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe droht. Wann Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist, welche Ansprüche der Urheber bzw. Rechteinhaber nach einer Verletzung im Einzelnen geltend machen kann und wie Sie am besten auf eine urheberrechtliche Abmahnung reagieren lernen Sie im Folgenden.

2. Wann ist ein Bild urheberrechtlich geschützt?

Das in Paragraf 1 des Urheberrechtsgesetzes seit 1965 unverändert festgeschriebene Leitmotiv des Urheberrechts ist der Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Diese Werke sind ab Herstellung automatisch urheberrechtlich geschützt. Es ist nicht nötig, dass dem Bild ein Copyright-Zeichen, etwa in Form des bekannten ©, beigefügt wird. Dieses Zeichen kann lediglich als ein Hinweis auf das automatisch mit der Herstellung der Werkes entstehende Urheberrecht verstanden werden. Eine Behördenanmeldung ist ebenfalls unnötig.

Lichtbildwerk und Lichtbild

Viele Inhalte, die in unserer modernen Gesellschaft im Internet dargestellt und geteilt werden, sind urheberrechtlich geschützt, auch wenn kein Hinweis darauf unter dem Bild zu finden ist. Um herauszufinden, ob ein Bild urheberrechtlich geschützt wird, hat man Fotografien in Lichtbilder und Lichtbildwerke eingeteilt. Die Anforderungen an die urheberrechtliche Werkhöhe sind bei Lichtbildwerken, im Gegensatz zu Texten, Musik und anderen Werken, eher gering für die Entfaltung von Urheberrechtsschutz. Es werden lediglich ein individuell-persönlicher Charakter und eine gewisse Gestaltungshöhe verlangt. Die Qualität des Werkes spielt dabei keine Rolle. Lichtbilder dagegen fallen eher unter die Kategorie eines Schnappschusses oder des Urlaubsfotos. Hier ist nicht das Schaffen des Urhebers sondern lediglich die technische Leistung geschützt. Zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild gibt es keine Schutzlücke. Mit anderen Worten: Ist die Fotografie nicht als Lichtbildwerk geschützt, kann sich der Fotograf auf den Schutz des Lichtbildes berufen.

Ist der Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild wichtig?

Der Unterschied zwischen den beiden Kategorien liegt darin, dass Lichtbildwerke gegenüber den Lichtbildern einen längeren Urheberrechtsschutz genießen. Während Lichtbildwerke 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus geschützt sind, fällt der Schutz der Lichtbilder mit 50 Jahren ab Entstehen, Erscheinen oder Veröffentlichen, kürzer aus. Zudem wird im Fall einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatzanspruch bei Lichtbildwerken höher bemessen. Allerdings werden für die Entfaltung urheberrechtlichen Schutzes auch an Lichtbilder, wenn auch geringe, Anforderungen gestellt. Der oben genannten technischen Leistung des Fotografen muss ein Mindestmaß an persönlich-geistiger Leistung zu Grunde liegen, sodass reine Reproduktionsvorgänge, wie etwa das Erstellen einer Fotokopie, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Vielmehr wird verlangt, dass ein Lichtbild originär von einer natürlichen Person angefertigt werden müsse um urheberrechtlich geschützt zu sein. Wird diese Schutzuntergrenze nicht erreicht, so entsteht auch kein Urheberrechtsschutz.

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

Gratis Ersteinschätzung

Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und übersenden Sie und Ihre Abmahnung. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

3. Sind Videos und computergenerierte Bilder auch urheberrechtlich geschützt?

Nicht nur Fotos werden häufig im Internet verbreitet, sondern auch Videos oder computergenerierte Bilder. Inwieweit diese urheberrechtlich geschützt sind und inwiefern Sie solche Werke verbreiten dürfen lernen Sie im Folgenden.

Videos

Sie fragen sich, ob die Videos die Sie z.B. auf Youtube sehen auch urheberrechtlich geschützt sind oder ob Sie fremde Filmausschnitte in Ihren eigenen Youtube-Videos verwenden dürfen? Videos sind urheberrechtlich geschützt. Möchten Sie ein Video das Sie nicht selbst abgefilmt haben online stellen, müssen Sie sich zuvor die notwendigen Rechte des Urhebers einräumen lassen. Als Ausnahme von dieser regeln gilt das sogenannte Embedding, wo Sie ein rechtmäßig auf Youtube veröffentlichtes Video in Ihren Social Media Kanal einbinden (z.B. in dem Sie den Link zu dem Video teilen), dann ist von einer konkludenten Einverständniserklärung des Urhebers auszugehen. Wer Videos bei YouTube veröffentlicht und die Funktion "Einbetten zulassen" aktiviert, erteilt seine Einwilligung, das Dritte das Video in andere Website oder Social Media Plattformen einbettet. Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss aus dem Jahr 2014 festgestellt. (Az. C-348/13)

Computergenerierte Bilder

Computergenerierte Bilder, also z.B. Animationen, am Computer erstelle 3D-Modelle, Gebäudepläne etc. werden nicht als Lichtbilder oder Lichtbildwerke eingestuft. Sie können aber trotzdem urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Schöpfungshöhe erreicht ein Werk wenn bei deren Herstellung der Künstler einen gewissen Gestaltungsspielraum, also ausreichend Platz für die eigene Entfaltung und Umsetzung seiner Ideen hatte. Bei bloßen Design- oder Fotoretuschearbeiten wird der künstlerische Anteil meist als zu untergeordnet eingestuft. Auch das Vortragen von hohem finanziellen oder zeitlichem Aufwand bei der Herstellung des Werkes ändert daran nichts. Der Schöpfer muss also beweisen können, dass seine Kreation die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um sein Urheberrecht geltend machen zu können.

4. Welche Ansprüche werden mit der Abmahnung wegen Nutzung von Bildmaterial geltend gemacht?

Mit der Abmahnung werden in erster Linie Beseitigungs-, Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Beseitigungsanspruch

Der Rechteinhaber kann fordern, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, d.h. das Bild zu entfernen.

Unterlassungsanspruch

Sinn und Zweck der urheberrechtlichen Abmahnung ist in erster Linie den Verletzer davon abzuhalten die Verletzung zu ab sofort und in Zukunft zu unterlassen. Mit Unterlassung ist die vollständige Beseitigung des Verstoßes gemeint.

Kostenerstattungsanspruch

Mit Kostenerstattung sind die Kosten für den Anwalt des Abmahnenden gemeint. Wie hoch diese Kosten ausfallen hängt von der Höhe des Streitwerts ab. Mehr zur Berechnung unter dem Punkt "Welche Kosten kommen bei einer urheberrechtlichen Abmahnung auf mich zu?".

Schadenersatzanspruch

Ist dem Abmahner durch die Urheberrechtsverletzung ein Schaden entstanden, dann kann der Abmahner dafür Ersatz verlangen. Der Abmahner muss sowohl beweisen, dass ihm durch die Verletzung ein Schaden entstanden ist, als auch wie hoch dieser ausgefallen ist. Überdies erfordert der Schadenersatzanspruch Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Verletzers. Hätte der Urheberrechtsverletzer also bei der Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass seine Nutzung des Bildmaterials unberechtigt ist, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Die Berechnung des Schadenersatzes kann auf verschiedene Arten erfolgen. Hinsichtlich der Vermögensschäden bestehen nach § 97 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG folgende Berechnungsmöglichkeiten:

a) Konkreter Schaden

Bei dieser Methode macht der Urheber seinen konkreten Schaden, einschließlich des ihm durch die Verletzung entgangenen Gewinns, geltend. Dieser Berechnungsansatz setzt aber voraus, dass der Urheber nachweisen kann welche Gewinne ihm genau aufgrund der Verletzung entgangen sind und solch ein Nachweis gestaltet sich in der Praxis durchaus als problematisch.

b) Verletzergewinn

Hierbei muss der Verletzer den Reingewinn, der tatsächlich auf seine verletzende Handlung zurückgeht, herausgeben.

c) Lizenzanalogie (am häufigsten verwendete Methode)

Der Urheber kann den Schaden auch mithilfe einer fiktiven Lizenzgebühr berechnen lassen und diese, soweit sie angemessen ist, herausverlangen. Die Gerichte ziehen i.d.R. konkrete Lizenzsätze (falls Lizenzen vom Urheber vergeben werden) zur Bestimmung der Lizenzgebühr heran. Beachten Sie, dass der BGH dazu gerade erst entschieden hat, dass eine Lizenzierung nach einer Verletzung nicht mehr geeignet ist, den objektiven Wert einer zukünftigen Nutzung zu belegen. Das heißt, der Abmahnende muss den Wert heranziehen den er üblicherweise für eine Lizensierung für eine zukünftige Nutzung berechnet und kann nicht noch eine extra Gebühr draufschlagen, die der Abgemahnte dann nur bezahlt, damit er die Sache außergerichtlich beenden kann.

5. Bemessung des Bildhonorars nach "MFM"-Tabelle

MFM steht für Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Die MFM ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und gibt diese unter dem Titel "Bildhonorare" als Broschüre heraus. In vielen Abmahnungen beruft sich der Abmahner bei der Berechnung des Schadenersatzes (sogenannter Lizenzschaden) auf die MFM-Empfehlungen und zitiert Urteile aus denen sich angeblich ergibt, dass die MFM Empfehlungen dafür anwendbar sind. Das ist aber umstritten. Insbesondere da die Tarife vom Interessenverband der Berufsfotografen sehr einseitig festgelegt werden und Fotografen deutlich bevorzugen. Jedenfalls wird für eine erfolgreiche Anwendung verlangt, dass das Bild nicht im rein privaten Kontext genutzt wurde und die Fotografie zudem von einem Berufsfotografen stammt (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) bzw. in seiner Qualität an eine professionelle Aufnahme heranreicht (OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11; LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az.: 14 S 38/13). Das allein reicht aber noch nicht aus. In einer von uns erstrittenen Entscheidung des Landgericht Berlin (Urteil vom 29.01.2016 - 16 O 522/14) stellt das Gericht klar, dass für die Berechnung der Lizenzgebühr nicht mechanisch auf die MFM-Tabelle abzustellen ist. Maßgebend ist vielmehr die eigene Lizensierungspraxis des Urhebers. Auch der Bundesgerichtshof (GRUR 2015, 258 Rn. 75 – CT-Paradies) geht inzwischen davon aus, dass die Beträge der MFM-Tabelle unangemessen hoch sind. Nach der von uns mitgeprägten Berliner Rechtsprechung bedarf es also darüber hinaus eines konkreten Nachweises, dass das Bild im fraglichen Nutzungszeitraum tatsächlich zu den in der MFM-Tabelle genannten Tarifen lizensiert worden ist - ein Nachweis der nach unseren Erfahrungswerten selten gelingt.

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6. Wer kann das Urheberrecht geltend machen?

In vielen Fällen macht der Urheber des Werkes, also bei einer Fotografie der Fotograf, sein Urheberrecht selbst geltend. Oft macht aber nicht der Urheber selbst sein Recht geltend, sondern der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts. Der Erwerber dieses Nutzungsrechts kann beispielsweise eine Fotoagentur oder eine Galerie sein, die das streitgegenständliche Foto dort ausstellt. Ist der Abmahner Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts, hat er das Recht eine Urheberrechtsverletzung abzumahnen. Allerdings muss der Abmahner lückenlos beweisen, dass er wirklich der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts ist.

7. Nachlizensierung

Haben Sie eine Rechnung für die "Nachlizensierung" der Nutzung fremden Bildmaterials erhalten, will der Rechteinhaber eine nachträgliche Gebühr für die Nutzung seines urheberrechtlich geschützten Bildes geltend machen. Das ist keine Abmahnung, sondern lediglich eine Rechnung. Diesen Rechnungen ist normalerweise keine Unterlassungserklärung oder ähnliches beigefügt. Wenn Sie die Rechnung bezahlen, sollte die Sache damit erledigt sein. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Denn teilweise sind die geforderten Lizenzgebühren viel zu hoch angesetzt oder der Rechnungssteller ist gar nicht Inhaber des Urheberrechts bzw. eines ausschließlichen Nutzungsrechts und darf die Forderung somit gar nicht geltend machen. Bezüglich der Höhe der Lizenzforderung hat der Bundesgerichtshof gerade erst entschieden, dass die Lizenzverträge, die erst nach einer Urheberrechtsverletzung abgeschlossen werden, nicht ohne weiteres geeignet sind, den objektiven Wert einer (zukünftigen) Nutzung zu bestimmen (Az. I ZR 93/19). Das heißt, der Rechteinhaber kann nicht einfach fordern was er denkt die Lizenz sei wert, sondern es muss berechnet werden, was vernünftige Vertragspartner zur Zeit der Verletzungshandlung (zur Zeit der Benutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes) am Markt als Vergütung hypothetisch vereinbart hätten. Dank unser langjährigen Erfahrung wissen wir welche Gebühren für welche Art von Bildnutzung angemessen sind. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.

8. Was muss ich bei der Nutzung von Bildern aus Bilddatenbanken beachten?

Bilddatenbanken wie etwa Pixelio, Getty Images, Flickr oder Fotolia, auch Stock-Archive genannt, bieten die überwiegend kostenfreie Nutzung von Bildern an. Trotzdem kommen immer wieder Mandanten zu uns, die nach der Nutzung eines Fotos aus einer der einschlägigen Datenbanken entweder eine Nachlizensierungsrechnung oder eine kostenpflichtige Abmahnung inklusive Aufforderung zur erhalten haben. Sie müssen nämlich beachten, dass die kostenfreie Nutzung des Fotos nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen angeboten wird. Zu diesen Bedingungen gehört in erster Linie auch die Nennung des Namens des Urhebers bei jeder Nutzung.

9. Filesharing

Unerlaubte Nutzung von Tauschbörsen wie uTorrent, Transmission oder BitComent. Der Inhaber des Urheberrechts eines Films, Videos oder Fotos versieht seinen Titel oft mit einem sogenannten Hash-Wert, einer Art digitalen Fingerabdruck. Software wie "Torrent-Logger" oder "Peer to Peer Forensic Systems" können mithilfe dieses digitalen Fingerabdrucks dann tracken wenn die Daten später in verschiedenen Filesharingbörsen angeboten werden. Es werden dann die Verbindungsdaten inklusive genauem Zeitpunkt, Hashwert, Port, IP-Adresse, Benutzererkennung und angebotenem Produkt protokolliert, sodass der Rechteinhaber den Up/Download nachvollziehen kann. Im Urhebergesetz ist ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider verankert. Diesen nutzen die Rechteinhaber um vom Internetprovider Auskunft darüber zu erhalten wer genau den Up/Download vollzogen hat. Hat der Diensteanbieter den Namen des unberechtigten Nutzers herausgefunden, wird eine Lizenzrechnung oder direkt eine Abmahnung verschickt. Gerügt wird in erster Linie das Kopieren (illegale Vervielfältigung nach § 16 UrhG) oder zum Download anbieten (illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG) des Titels und verlangt wird die vollständige Entfernung der Datei vom Server und nicht nur die Löschung der Einbindung in den Internetauftritt.

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10. Hafte ich auch obwohl ich nicht wusste, dass das Foto urheberrechtlich geschützt ist?

Ja! Denn auch wenn der Nutzer das Bild ohne Kenntnis der Urheberrechtsverletzung verwendet, können Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Insbesondere der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Hätte der Nutzer also bei der Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine unerlaubte Nutzung vorliegt, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Ist ihm ein solcher Sorgfaltsverstoß nicht vorzuwerfen, so haftet er dennoch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und hat zudem die Abmahnkosten zu tragen, da sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Aufwendungsersatzanspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.

11. Welche Rechte stehen mir an einem Bild nach einem bezahlten Fotoshooting zu?

Sie haben ein Foto von sich bei einem professionellen Fotografen machen lassen und wollen nun wissen inwieweit Sie das Foto verwenden dürfen? Das hängt in erster Linie von den Vertragsbedingungen ab. Lesen Sie unbedingt sorgfältig die AGB, denn überträgt der Fotograf Ihnen lediglich ein einfaches Nutzungsrecht und behält sich, dass Sie bei der nicht-privaten Nutzung des Bildes den Namen des Fotografen nennen oder seine Zustimmung zur Veröffentlichung einholen müssen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie ein professionelles Bewerbungsbild bei Xing oder Linkedin veröffentlichen wollen.

12. Welche Kosten kommen bei einer urheberrechtlichen Abmahnung auf mich zu?

Neben dem unter Umständen zu zahlenden Schadenersatz, macht der Abmahner in erster Linie seine eigenen Anwaltskosten geltend. Wie hoch diese ausfallen bestimmt sich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Der Streitwert ist aber nicht das was Sie zahlen müssen, sondern nur einen gewissen Bruchteil davon. Es gilt aber: je höher der Streitwert, desto höher die Rechtsanwaltskosten. Bei der Berechnung des Streitwerts sind Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Teilweise setzen Abmahner den Streitwert absichtlich zu hoch an, um mehr Kosten ersetzt verlangt zu können. Wir kennen die Tricks der Abmahner aus langjähriger Erfahrung und sorgen dafür, dass Sie nur das zahlen, was dem Abmahnenden auch wirklich zusteht. Der Streitwerte im Urheberrecht ist von Fall zu Fall unterschiedlich und muss im Einzelfall geprüft werden. Privatpersonen können sich auf eine Begrenzung der Abmahnungskosten gemäß § 97 a Abs.3 UrhG berufen. Danach ist der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000,00 EUR begrenzt. Bei einem Gegenstandswert von 1000, 00 EUR fallen dann 124,00 EUR Rechtsanwaltskosten an. Zusätzlich macht der Abmahner manchmal noch einen sogenannten Verletzerzuschlag wegen fehlender Namensnennung des Fotografen geltend.

13. Bildmaterial sicher nutzen

Weder das Urheber- noch das Urheberpersönlichkeitsrecht sind übertragbar. Das heißt, grundsätzlich brauchen Sie für die Verwendung eines nicht von Ihnen hergestellten Fotos immer eine Erlaubnis (einfaches/ausschließliches Nutzungsrecht). Sie dürfen Fotos aber für private Zwecke erlaubnisfrei nutzen und Fotos von bestimmten Objekten sogar ohne Erlaubnis ins Internet stellen. Für die Mehrzahl der Fotoobjekte brauchen Sie aber eine Nutzungserlaubnis. Um Dritten die Nutzung des eigenen Werkes zu ermöglichen, kann der Urheber sogenannte Nutzungslizenzen ausstellen. In einer solchen Lizenz wird vereinbart in welchem Umfang das eigene Werk Dritten zur Verfügung gestellt werden soll und wieviel / in welcher Form die Vergütung erfolgt.

Privatkopierfreiheit

Im Rahmen der Privatkopierfreiheit ist es jedermann erlaubt, zu privaten Zwecken fremde Fotos zu nutzen. Sie können sich also ein Foto das Sie im Internet sehen abspeichern und zuhause anschauen. Wollen Sie dieses kopieren um es später weiterzuverbreiten, brauchen Sie aber eine Erlaubnis.

Panoramafreiheit

Panoramafreiheit bedeutet so viel wie Straßenbildfreiheit. Sie dürfen ohne Erlaubnis Fotos von Gebäuden oder Kunstobjekten, die von öffentlichen Wegen und Straßen in Deutschland aus zu sehen sind, veröffentlichen und weiterverwenden. Das Gleiche gilt auch für Videos von Gebäuden und Kunstobjekten wie Statuen, Denkmäler oder Wandbemalungen.

Einfaches Nutzungsrecht

Bei einem einfachen Nutzungsrecht können Sie selbst und verschiedene Dritte das Werk nutzen. Der Erwerber des einfachen Nutzungsrechts ist berechtigt, das Werk auf die vereinbarte Art und Weise zu nutzen. Er kann aber nicht gegen eine fremde Nutzung vorgehen. Beachten Sie, dass nach § 33 UrhG das einfache Nutzungsrecht auch dann noch wirksam bleibt, wenn der Urheber später einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrechtsrecht eingeräumt hat.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Wenn Sie einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen, kann das Werk nur noch von dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts genutzt werden. Nicht einmal der Urheber selbst kann das von ihm hergestellte Werk mehr nutzen. Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrecht kann das Werk exklusiv nutzen und Dritten die Nutzung verweigern.

Creative Common Lizenz

Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) bedeutet, dass ein Dritter das Material in jedwedem Format oder Medium vervielfältigen und weiterverarbeiten darf. Das Bearbeiten, Verändern und Verwenden für beliebige Zwecke, sogar kommerzielle, ist unter dieser Lizenz grundsätzlich gestattet, sofern die gestellten Bedingungen eingehalten werden. Meistens wird die korrekte Namensnennung des Urhebers unter dem Bild verlangt. Zudem muss eine angemessene Urheber- und Rechteangabe erfolgen und ein Link zur Lizenz beigefügt sowie angeben werden, ob Änderungen vorgenommen wurden.

14. Aktive Foto-Abmahner

Abmahner gibt es viele. Einige Kanzleien haben sich aber auf das Abmahnen von urheberrechtlichen Verstößen - insbesondere ohne Erlaubnis verwendete Fotos - spezialisiert. Wenn Sie von einem der folgenden Kanzleien wegen einer Bildrechtsverletzung abgemahnt wurden und sich weiter über den jeweiligen Abmahner informieren möchten, klicken Sie einfach auf den entsprechenden Namen. Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht haben wir mit den meisten der Abmahner schon zu tun gehabt und diverse Mandanten erfolgreich gegen die jeweilige Kanzlei verteidigt. Profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten.

Die aktivsten Foto-Abmahner:

Garantiert kostenfreie Erstberatung - so geht's:

1. Sie übermitteln uns die Abmahnung über das Formular nebenan.

2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück- garantiert kostenfrei.

3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.