Vorsicht ist geboten, weil zunächst geklärt werden sollte, ob der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung zutrifft. Das sollte umgehend von einem Experten überprüft werden. Nur, wenn sich der Vorwurf erhärtet, bestehen überhaupt Ansprüche auf Seiten des BVB. Die Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung wirkt sich wie ein Schuldeingeständnis aus.
Mit anderen Worten: Sie haben ein Eigentor erzielt.
Darüber hinaus enthält die von der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen für den BVB formulierte Unterlassungserklärung Ansprüche, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören.
Ein Schadensersatzanspruch hat in einer Unterlassungserklärungen nichts zu suchen. Sofern der Vorwurf der Markenrechtsverletzung zutrifft, hat der BVB einen Anspruch auf Auskunft rund um die Verletzung ihrer Marken. Erst anhand dieser Informationen kann aus einer von drei Arten des Schadensersatzes gewählt werden.
Auch die Übernahme der Anwaltskosten hängt am Vorliegen einer Markenrechtsverletzung. Die Anwaltskosten setzen sich zudem aus zwei Faktoren – dem Gegenstandswert und der Geschäftsgebühr – zusammen. Über beide kann man mit der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen trefflich streiten.
Im Übrigen ist auch ein Vernichtungsanspruch des BVB in vielen Fällen unberechtigt. Selbsthergestellte Artikel mit einem BVB-Logo dürfen in privatem Besitz verbleiben, wenn es sich zum Beispiel nicht um ein in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführtes Plagiate handelt.
Alle genannten Klauseln sind keine zwingenden Bestandteile einer gültigen Unterlassungserklärung und müssen daher nicht hingenommen werden. Unterschreiben Sie die Erklärung, erkennen Sie deren Inhalt an und verpflichten sich zu entsprechenden Zahlungen.
Wie lassen sich bei einer berechtigten Abmahnung Kosten reduzieren?
Bei den Anwaltskosten, die dem BVB mit der Beauftragung der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen entstehen, lassen sich Kosten sparen.
In uns vorliegenden Abmahnungen des BVB beziffert die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen die Anwaltskosten auf 1.242,84 EUR. Diese errechnen sich aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr, sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer.
Das heißt jetzt was?
Der Reihe nach: Um die Höhe der Anwaltskosten festzustellen, wird dem Gegenstandswert nach dem RVG ein bestimmter Betrag zugeordnet, der dann mit der Geschäftsgebühr (eine Dezimalzahl von 0,5 bis 2,5) multipliziert wird.
Der Gegenstandswert orientiert sich am Wert des verletzten Kennzeichenrechts und an dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Markenrechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor).
Die Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und variiert je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles. Abweichungen von der 1,3 Regelgebühr bei außergerichtlichen Tätigkeiten kommen gerade bei standardisierten Abmahnungen in Betracht.
Zwar werden bei bekannten Marken regelmäßig hohe Gegenstandswerte angesetzt und von den Gerichten bestätigt, jedoch kommt es bei jeder Markenrechtsverletzung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Hat die Markenrechtsverletzung nur eine geringe Bedeutung, weil zum Beispiel nur wenige Artikel mit einer Marke von Borussia Dortmund beworben wurden, muss auch eine Anpassung des Gegenstandswertes erfolgen.