Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnschutz durch Webseiten-Audit

Sie haben eine neue Internetseite erstellt oder Ihre Internetpräsenz überarbeitet? Sie sind jetzt auf der Suche nach den richtigen Rechtstexten (Impressum, Disclaimer und Datenschutzerklärung?) Dann sind Sie hier richtig. Hier erhalten Sie binnen weniger Stunden alles aus einer Hand, individuell, vom Anwalt erstellt, zum günstigen Pauschalpreis.

  • DSGVO-konform.
  • Anwaltlich geprüft.
  • Aktuell und abmahnsicher.

Warum Sie uns mit Ihrem Webseiten-Audit beauftragen sollten

Ihre Internetseite ist der Bereich Ihres Unternehmens, welcher für Mitbewerber, Abmahner und sowie abmahnende Wettbewerbsverbände sichtbar ist. Bereits falsche oder fehlende Rechtstexte können Abmahnungen ach sich ziehen. Aber auch die technischen Prozesse auf Ihrer Internetseite müssen DSGVO-konform so ausgestaltet sein. Machen Sie Ihre Internetseite DSGVO-konform und abmahnsicher.

Wir prüfen Ihren Online-Auftritt

Wir schauen uns die Rechtstexte und die technischen Prozesse auf Ihrer Internetseite an und geben Ihnen Handlungsempfehlungen zur DSGVO-konformen Ausgestaltung.

Individuell erstellte Rechtstexte

Nachdem wir Ihren Online-Auftritt überprüft haben, erstellen wir für Sie eine individuell angepasste Datenschutzerklärung, Impressum und Disclaimer.

Einfache Umsetzung

Sie erhalten die Handlungsanleitung und die Rechtstexte binnen 48 Stunden nach Beauftragung. Sie müssen lediglich nur noch die für Ihr Unternehmen individuell erstellte Rechtstexte auf Ihrer Seite einfügen.

 

Wir machen Ihre Webseite abmahnsicher

Im Rahmen des Webseiten-Audit werden wir wie folgt tätig:

  • Wir überprüfen Ihre Webseite auf DSGVO-Verstöße.
  • Wir prüfen Kontaktformulare, Registrierungs- und Bestellprozesse auf DSGVO-Konformität.
  • Wir prüfen die von Ihnen eingesetzte Dienste von Drittanbietern auf DSGVO-Konformität (Google Tools, Social-Media-Plugins, etc.).
  • Sie erhalten eine individuell erstellte Datenschutzerklärung für Ihre Webseite und für weitere Ihre Datenverarbeitung relevanten Prozesse.
  • Sie erhalten ein abmahnsicheres Impressum.

Viele sitzen dem Irrglauben auf, eine neue Datenschutzerklärung reiche aus, um ihre Website DSGVO-konform zu machen. Das ist aber falsch, denn oftmals stimmt das was, in der Datenschutzerklärung steht, nicht mehr mit den Prozessen auf Ihrer Webseite überein.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

 

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So einfach funktioniert unser Webseiten-Audit

In drei Schritten zur DSGVO-Konformität

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Anwalt prüft Ihre Webseite

Es findet eine individuelle Prüfung auf die DSGVO-Konformität statt.

DSGVO-Konformität

Wir setzen die DSGVO gemeinsam mit Ihnen um.

Warum sollte ich ein Webseiten-Audit machen?

Eine neue DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, die Sie selbstständig über unseren SOS Datenschutz Generator erstellen können, ist nur der erste Schritt, um Ihre Webseiten DSGVO-konform auszugestalten und so teure Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.

Allerdings ist das alleinige Einstellen einer neuen Datenschutzerklärung für die Mehrheit der Webseiten-Betreiber nicht ausreichend. Je nach Webseite und genutzter Online-Angebote oder Plugins sind weitreichende Maßnahmen zu treffen. Im Rahmen unseres Webseiten-Audits erstellen wir Ihnen nicht nur eine neu Datenschutzerklärung, sondern übernehmen die Verantwortung für die komplette DSGVO-Konformität Ihrer Webseite. Wir wissen, worauf es bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung ankommt und klären Sie über alle notwendigen Maßnahmen auf. Vermeiden Sie teure Abmahnungen und nehmen an unserem Webseiten-Audit teil!

Machen Sie Ihren Online-Auftritt DSGVO-konform!

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  • Von Anwälten entwickelt.
  • Hoher Individualisierungsgrad.

Aktuelle Meldungen rund um das Thema Datenschutz

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen ein Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 215.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte u. a. unzulässigerweise sensible Informationen über den Gesundheitszustand einzelner Beschäftigter oder deren Interesse an einer Betriebsratsgründung dokumentiert. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Bei Nut­zung der Web­site "www.telekom.de" darf die Te­le­kom Deutsch­land keine per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu Ana­ly­se- und Mar­ke­ting­zwe­cken an Goog­le-Ser­ver in die USA über­mit­teln. So entschied das Land­ge­richt Köln in einem von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein-West­fa­len er­strit­te­nen Ur­teil. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le teil­te am Mitt­woch mit, dass es konkret um IP-Adres­se, In­for­ma­tio­nen über den ge­nutz­ten Brow­ser und das ver­wen­de­te End­ge­rät geht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat per Beschluss vom 07.03.2022 die Beschwerde von zwei Antragstellern zurückgewiesen, die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus verhindern wollten (Az. 4 CS 21.2254).

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerin zum einen nicht der Datenschutzgrundverordnung unterfalle, sondern eigene Datenschutzvorschriften erlassen dürfe, und zum anderen nicht der Aufsicht durch die Landesdatenschutzbeauftragte in Niedersachsen unterliege, abgewiesen (Urteil vom 30.11.2022, Az. 10 A 1195/21).