Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Facebook Retargeting Sind Facebook Pixel und Custom Audiences DSGVO-konform?

Nicht erst mit dem Inkrafttreten der DSGVO stellt sich die Frage, ob Facebook Retargeting-Maßnahmen datenschutzkonform einzusetzen sind. Wir klären Sie über die aktuelle Rechtslage auf. 

  • Aktuell.
  • Einfach erklärt.
  • Schnell verstanden.

Was ist Facebook Facebook Pixel, Facebook Conversion und Custom Audience?

Facebook Pixel ist eine sog. Remarketing-Funktion. Ist der Facebook-Pixel auf einer Webseite implementiert, erhält Facebook die Information, dass der Internetnutzer eine bestimmte Webseite aufgerufen hat oder eine Werbeanzeige angeklickt hat. Facebook ordnet dies dann dem entsprechenden Facebook Account zu. Hierfür muss der Nutzer nicht in seinem Account eingelockt sein. Anschließend wird dem Internetnutzer auf Facebook themenverwandte Werbung angezeigt.

Klickt der Nutzer auf die Werbung, wird dessen Verhalten verfolgt und analysiert. Die Werbeanzeigen und deren Effektivität können so gemessen und ausgewertet werden. Das Nutzerverhalten wird damit umfassend getrackt.

 

 

 

Facebook Custom Audience

Facebook Custom Audience bietet dem Werbetreibenden die Möglichkeit, aus einer bestehenden Kundenliste eine Zielgruppenart auszuwählen. Hierzu überträgt der Werbetreibende eine verschlüsselte Kundenliste an Facebook. Facebook verwendet die verschlüsselten Daten aus der Liste, um die in der Liste genannten Personen auf Facebook zu identifizieren und in deren Werbenetzwerk auszuspielen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 08.05.2018 den Einsatz von Facebook Custom Audience als datenschutzwidrig eingestuft.

VG Bayreuth: Facebook Custom Audience nicht datenschutzkonform

Nach Auffassung des VG Bayreuth ist eine Übertragung der Kundendaten durch den Werbetreibenden an Facebook ohne wirksame Einwilligung der Kunden nicht möglich. Die Entscheidung erging allerdings nach alter Rechtslage, also vor dem Wirksamwerden der DSGVO.

Eine gesetzliche Grundlage zur Übermittlung von personenbezogenen Daten könnte nunmehr in Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO zu finden sein. Ob aber die im Rahmen dieser Erlaubnisnorm vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Webseitenbetreibers auf der einen Seite und denen der Webseitennutzer auf der anderen Seite zu Gunsten des Webseitenbetreibers ausfallen wird, dürfte fraglich sein.

 

 

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Wie muss ich meine Datenschutzerklärung anpassen, wenn meine Webseite mit Facebook Custom Audience arbeitet?

Wenn Sie die genannte Funktion nutzen, muss Ihre Datenschutzerklärung folgende Hinweise enthalten:

 Hinweis auf die Nutzung von Facebook Custom Audience, Facebook Conversion und Facebook Pixel:

  •     Umfang der Datenerhebung
  •     Zweck der Datenerhebung
  •     Rechtsgrundlage der Datenerhebung
  •     Möglichkeiten zur Verhinderung der Datenerhebung

Muss der Nutzer meiner Seite in die Datenerhebung einwilligen?

Ob Sie die Einwilligung des Nutzers in die Remarketing- bzw. Retargeting-Maßnahmen durch Facebook Custom Audience einholen müssen, ist rechtlich nicht ganz klar. Angesichts der strengen Vorschriften der DSGVO erscheint es aber möglich. Eine gerichtliche Entscheidung bleibt hier aber abzuwarten. Um ganz sicher zu gehen, ist eine Einwilligung daher zu empfehlen.

Was ändert sich denn nun zusammenfassend?

Webseitenbetreiber, die Facebook Custom Audience, Facebook Conversion und Facebook Pixel arbeiten müssen ihre Datenschutzerklärung anpassen. Sie muss bis zum 25.05.2018 aktualisiert werden.

Durch Schalten eines Cookie-Banners, sollte außerdem die Einwilligung der Nutzer der Webseite in die durch Facebook Custom Audiences und Facebook Conversions erfolgende Datenerhebung eingeholt werden.

 

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1. Übermitteln Sie uns die Adresse Ihrer Internetseite.

2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich den Online-Auftritt an, prüft die Rechtslage und ruft Sie zurück. Er bespricht mit Ihnen die umzusetzenden Maßnahmen - garantiert kostenfrei.

3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie ein Webseitenaudit beantragen wollen.

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