Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Wenn Sie eine Kündigung bekommen haben, denken Sie daran: Sie stehen nicht allein gegen den übermächtigen Arbeitgeber.

Nach deutschem Recht genießen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz.

Hier finden Sie erste Informationen rund um das Thema Kündigungsschutz und arbeitsrechtliche Verfahren.

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Bei einer Kündigung ist es wichtig, sich unverzüglich über die eigenen Rechte zu informieren und rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt

Das Wichtigste zur Kündigungsschutzklage:

  • Fristen beachten: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden.
  • Kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht. Ohne einen Anwalt sparen Sie zwar Gerichtskosten, verzichten aber auch auf die Expertise eines Rechts-Profis.
  • Prozesskostenhilfe wird auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren gewährt.
  • SOS Kündigung-Profi-Tipp: Lassen Sie einen Anwalt Ihre Erfolgschancen im gerichtlichen Verfahren prüfen!

Wichtige erste Handungsempfehlung bei einer Kündigung

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Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige Prüfung durch einen Anwalt. Wir sagen Ihnen, welche Rechte Ihnen zustehen. Verschenken Sie kein Geld - insbesondere, wenn es um das Thema Abfindung geht!

Versäumen Sie keine Fristen!

Sofern die Kündigung unberechtigt ist oder eine außergerichtliche Einigung nicht gelingt, muss gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.

Kostenfreie Ersteinschätzung!

Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und rufen bei uns an. Sie sprechen bei uns immer mit einem Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen Ihre Fragen individuell beantworten und Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls geben.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

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1. Kündigungsschutz und arbeitsrechtliches Verfahren

Wenn Sie eine Kündigung bekommen haben, denken Sie daran: Sie stehen nicht allein gegen einen übermächtigen Arbeitgeber.

Nach deutschem Recht genießen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz.

Hier finden Sie erste Informationen rund um das Thema Kündigungsschutz und arbeitsrechtliche Verfahren.

2. Wer profitiert vom Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Arbeitnehmer, die

  • mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in einem Betrieb tätig sind,
  • der eine Mindestgröße von mehr als zehn Mitarbeitern hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen auch Leiharbeitnehmer zur Belegschaft (BAG Urteil vom 24.1.2013, Az. 2 AZR 140/12). Auszubildende spielen bei der Mindestgröße des Unternehmens keine Rolle.

3. Welche Kündigungsgründe kommen in Betracht?

Eine Kündigung nach dem KSchG ist möglich, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person, des Verhaltens des Arbeitnehmers oder durch betriebsbedingte Gründe zu rechtfertigen ist.

4. Für wen gilt besonderer Kündigungsschutz?

Besonderer Kündigungsschutz gilt für

  • Schwangere von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Betriebsratsangehörige

ACHTUNG: Besonderer Kündigungsschutz schützt nicht zwingend vor einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Nur eine Kündigung nach den Regelungen des KSchG ist für Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz ausgeschlossen.

HINWEIS: Existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet diesen vor einer Kündigung anzuhören. Das Anhörungsrecht des Betriebsrats gehört zu den wichtigsten Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer. Werden dem Betriebsrat nicht die Gründe für die Kündigung mitgeteilt, ist die Kündigung unwirksam. Das heißt jedoch nicht, dass der Betriebsrat der Kündigung vorab zustimmen muss.

Eine Kündigung kann trotz Mitteilung an den Betriebsrat unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betriebsrat eigene Nachforschungen anstellen muss, um die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen.

5. Haben Azubis Kündigungsschutz?

Auszubildende stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz. Für sie gilt das Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG). Darin ist geregelt, dass Auszubildende nach ihrer Probezeit, deren Dauer von einem bis zu maximal vier Monate reichen darf, nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden dürfen: entweder aus einem wichtigen Grund (außerordentliche Kündigung) oder vom Auszubildenden selbst, wenn er die Ausbildung aufgeben oder wechseln möchte. Hierzu sind besondere Kündigungsfristen zu beachten.

6. Was kann man gegen eine Kündigung tun?

Wenn Sie die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht einfach hinnehmen wollen, können Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

7. Wichtig ist, dass die Klagefrist eingehalten wird!

Nach Erhalt der schriftlichen Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Frist verpasst, ist die Kündigung wirksam. Gerichtliche Schritte haben dann keine Aussicht mehr auf Erfolg.

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8. In welchen Fällen kann auch nach drei Wochen Klage erhoben werden?

Auch nach den drei Wochen kann noch Kündigungsschutzklage erhoben werden, wenn

  • die Kündigung nicht schriftlich vorliegt oder
  • die Wirksamkeit der Kündigung von einer Behörde abhängt.

Schriftlich meint, dass ein Original-Dokument mit handschriftlicher Unterzeichnung des Vorgesetzten vorliegen muss. Zum Beispiel erfüllen mündliche Kündigungen oder solche per Email nicht diese Voraussetzung. Haben Sie keine schriftliche Kündigung erhalten, läuft die Frist nicht und Sie können auch nach über 3 Wochen nach Erhalt der „falschen Kündigung“ Klage erheben.

Ähnliches ist zu beachten, wenn die Wirksamkeit der Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängt. Das kommt bei geschützten Arbeitnehmern vor, die besonderen Kündigungsschutz genießen. Erst nach erteilter Zustimmung der zuständigen Behörde beginnt der Fristlauf.

Zu beachten ist jedoch, dass dem Arbeitgeber die Merkmale, die zu besonderem Kündigungsschutz führen, vor der Kündigung bekannt sein müssen. Hat der Vorgesetzte beispielsweise keine Kenntnis von einer Schwangerschaft, kann der Umstand des besonderen Kündigungsschutzes nicht berücksichtigt werden.

9. Wie läuft ein arbeitsgerichtliches Verfahren ab?

Das Verfahren beginnt mit Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Im Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren, geht es dann verhältnismäßig schnell: nach wenigen Tagen wird dem Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage zugestellt und nach drei bis vier Wochen werden die Parteien vom Arbeitsgericht zu einer Güteverhandlung geladen.

In der Güteverhandlung werden die allermeisten Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich beendet – manche sogar davor. Inwieweit der Arbeitgeber zu Verhandlungen vorab oder einem Vergleich in der Güteverhandlung bereit ist, hängt vom Einzelfall ab. Zum Beispiel dürfte ein kleiner Betrieb eher vor einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren zurückschrecken als ein großer Konzern.

Einigen sich die Parteien nicht bei der Güteverhandlung, kommt es zur sogenannten Kammerverhandlung, die im Regelfall drei bis sechs Monate nach der Güteverhandlung anberaumt wird. Einigen sich die Parteien auch an diesem Termin nicht auf einen Vergleich, ergeht ein arbeitsgerichtliches Urteil erster Instanz.

Gegen das Urteil können die Parteien innerhalb eines Monats Berufung einlegen. In Ausnahmefällen ist nach der Berufung eine Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich.

ACHTUNG: Jedes Rechtsmittel verlängert die weitere Verfahrensdauer um Monate oder manchmal sogar Jahre.

10. Wie viel kostet ein arbeitsrechtliches Verfahren?

Bei den Verfahrenskosten muss zwischen Gerichtskosten und den Anwaltskosten unterschieden werden:

Gerichtskosten: Die Einreichung der Kündigungsschutzklage bei Gericht ist kostenfrei. Gelingt in der Güteverhandlung ein Vergleich, bleibt die Angelegenheit vor Gericht kostenfrei.

Teurer werden kann es bei einem Urteilsspruch für denjenigen, der die Klage verloren hat. Die unterlegene Partei hat die Gerichtskosten zu tragen.

Die konkreten Verfahrensgebühren vor einem Arbeitsgericht berechnen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage wird durch den Quartalsverdienst ermittelt, also in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Verdienen Sie zum Beispiel 3.000,00 EUR Brutto im Monat, liegt der Streitwert der Kündigungsschutzklage bei 9.000,00 EUR (3*3000).

Der Streitwert in Höhe von 9.000,00 EUR ist nicht der Betrag, den die unterlegene Partei zahlen muss. 9.000,00 EUR sind bei einem ergangenen Urteil nur der Richtwert für die Gerichtsgebühr.

In Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) befindet sich eine tabellarische Übersicht, in welcher Streitwerte eine feste 1,0 Gebühr zugeordnet werden. In diesem Fall 222,00 EUR. 1,0 Gebühr bedeutet, dass die genannte Gebühr mit dem Faktor 1,0 multipliziert würde.

Ergeht ein Urteil eines Arbeitsgerichtes erhöht sich der Faktor von 1,0 auf 2,0.

Zusammengefasst errechnen sich die Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage bei einem Bruttomonatseinkommen von 3.000,00 EUR wie folgt:

  • Dem Streitwert in Höhe von 9.000,00 EUR wird eine 1,0 Gebühr in Höhe von 222,00 EUR zugewiesen (nach dem GKG)
  • Infolge des Urteilsspruchs erhöht sich die 1,0 Gebühr auf eine 2,0 Gebühr
  • 222,00 EUR werden mit dem Faktor 2,0 multipliziert (222*2,0=444)
  • Ergebnis: Die Gerichtsgebühr beträgt 444,00 EUR.

Anwaltskosten: Erheben Sie Kündigungsschutzklage und lassen sich anwaltlich vertreten, übernehmen Sie neben den Gerichtskosten die eigenen Anwaltskosten.

Das heißt, Kosten entstehen von dem Zeitpunkt der Beauftragung eines Anwalts, vor einer Güteverhandlung bis zum Urteil in der ersten Instanz. Das ist im Arbeitsprozess anders als im gewöhnlichen Zivilprozess, in dem die unterlegene Partei stets sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Die Kosten der Gegenseite wären nur zu zahlen, wenn Sie in Berufung oder Revision gehen. Das kommt in der Praxis aber äußerst selten vor.

Beispiel: Lassen Sie sich bei einer Kündigungsschutzklage von einem Rechtsanwalt vertreten und hatten bislang ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.000,00 EUR, belauft sich der Streitwert auf 9.000,00 EUR. Diesem Streitwert wird eine 1,0 Gebühr in Höhe von 507,00 EUR nach dem RVG zugewiesen.

Ergeht am Ende des Prozesses ein Urteil kommen folgende Kosten auf Sie zu:

  • 1,3 Verfahrensgebühr (507*1,3=) 659,10 EUR
  • 1,2 Terminsgebühr (507*1,2=) 608,40
  • Kosten für die gerichtliche Vertretung in Höhe von 1267,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Vorteil im Arbeitsprozess ist, dass das Prozessrisiko samt anwaltlicher Kosten für den Kläger überschaubar bleibt, da die Kosten der Gegenseite auch bei einer Klageabweisung nicht zu zahlen sind.

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11. Zusammenfassung der Kosten

Reichen Sie eine Kündigungsschutzklage ein, zahlen Sie

  • Mit Beginn der Beauftragung eines Rechtsbeistandes, die eigenen Anwaltskosten gemäß dem RVG oder einer individuellen Honorarvereinbarung
  • Gerichtskosten, wenn mit dem Urteil die Klage abgewiesen wird
  • im äußerst seltenen Fall einer Berufung oder Revision, die Anwaltskosten der Gegenseite.

12. Gibt es Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsprozess?

Gekündigte, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen um die Prozesskosten zu begleichen, können Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind, dass

  • die Verfahrenskosten nicht oder nur zum Teil gezahlt werden können und
  • eine reelle Chance besteht, den Prozess zu gewinnen.

Ob eine realistische Chance besteht den Prozess zu gewinnen, überprüft das Gericht bei Antragstellung. Nur ausweglose Fälle werden nicht berücksichtigt.

Um nachzuweisen, dass Verfahrenskosten nicht gezahlt werden können, müssen Belege über die „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ bei Gericht eingereicht werden. Dazu gehören beispielsweise Einkommensnachweise oder Kontoauszüge der letzten Monate.

13. Kann ich mich vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten?

Vor den Arbeitsgerichten erster Instanz gibt es keinen Anwaltszwang, das heißt Sie könnten sich selbst vertreten. Damit sparen Sie zwar auf den ersten Blick Kosten, laufen jedoch Gefahr den Prozess zu verlieren. Sie sollten sich in jedem Fall die Frage stellen, ob Sie genügend Ahnung von der Materie haben.

Bedenken Sie: Arbeitgeber haben praktisch immer einen fachkundigen Rechtsbeistand an ihrer Seite. Verteidigen Sie sich selbst, kann von „Waffengleichheit“ keine Rede sein. Auf die Hilfe des Richters können Sie sich in einem Prozess nicht verlassen.

Verlieren Sie vor Gericht, zahlen Sie zwar „nur“ die Gerichtsgebühr, bekommen aber weder Ihren Arbeitsplatz zurück noch eine Abfindung.

14. Wie hoch fällt eine Abfindung aus?

Das kommt ganz auf Ihren Fall an. Die Höhe der Abfindung orientiert sich an der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Häufig wird ein halber Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr angesetzt.

Verdienen Sie beispielsweise 3.000,00 EUR Brutto und waren vier Jahre im Betrieb beschäftigt, wäre eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 EUR (1.500*4) möglich.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist jedoch in erster Linie, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen.

Eine Abfindung kann durch einen Vergleich mit dem Arbeitgeber entweder vor Erhebung der Klage oder in der Güteverhandlung erreicht werden. In manchen Fällen wird Unwirksamkeit der Kündigung zwar vom Gericht festgestellt, jedoch wegen fehlender Vertrauensbasis eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses praktisch ausgeschlossen. Dann tritt die Abfindung an die Stelle der Wiedererlangung des Arbeitsplatzes.

Mehr zum Thema Abfindung finden Sie hier.

15. Wann soll Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Das kommt ganz auf Ihre Erfolgsaussichten an. In einem ersten Gespräch lassen sich anhand einer Sachverhaltsschilderung die Erfolgsaussichten und mögliche Kostenrisiken einschätzen. Wie es dann weitergeht, entscheiden Sie selbst.

Bleiben wir bei dem Beispiel, dass Sie einen Bruttomonatslohn von 3.000,00 EUR bekommen und vier Jahre im Betrieb sind. Dann könnten Sie zum Beispiel eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 EUR fordern (4*1.500).

Nehmen wir an es gelingt Ihrem Anwalt einen Vergleich in der Güteverhandlung mit dem Arbeitgeber in Höhe von 5.000,00 EUR auszuhandeln, dann läge auch der Streitwert bei 5000,00 EUR. Einem Streitwert in dieser Höhe ist eine 1,0 Gebühr nach RVG in Höhe von 303,00 EUR zugewiesen. Dieser Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung der Anwaltskosten. Diese setzen sich zusammen aus einer

  • 1,3 Verfahrensgebühr (303*1,3=) 393,90 EUR +
  • 1,2 Terminsgebühr (303*1,2=) 363,60 EUR +
  • 1,0 Einigungsgebühr (303*1,0=) 303,00
  • = 1060,50 EUR + Mehrwertsteuer (201,50 EUR) und Auslagenpauschale (20,00 EUR) machen insgesamt 1282,00 EUR für die gerichtliche Vertretung.

Bei einer Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR bleiben dann nach Abzug der gerichtlichen Anwaltskosten noch 3718,00 EUR übrig.

16. Kündigung erhalten - was nun?

Eine Kündigung stellt für jeden Arbeitnehmer eine Zäsur dar. Lassen Sie sich nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen. Arbeitnehmer sind nach deutschen Recht geschützt. Fallen Sie unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, lohnt in vielen Fällen eine Überprüfung der schriftlichen Kündigung. Nicht ausgeschlossen, dass Sie wenigstens eine Abfindung erhalten.

Gratis Kündigungs-Check: So einfach geht’s:
  • Schicken Sie und die Kündigungsunterlagen unverbindlich zu.
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  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Ersteinschätzung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
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