Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Arbeitsagentur beim Bezug von Arbeitslosengeld eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs bzw. zwölf Wochen nur dann verhängen darf, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Die derzeit von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwendete Rechtsfolgenbelehrung wird diesen Anforderungen nicht gerecht, so das BSG in seiner Urteilsbegründung. Betroffene können mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend bis Anfang 2015 Arbeitslosengeld nachfordern. (BSG, Urt. v. 27.06.2019, Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).