
Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sie haben eine Abmahnung von Robert Fechner erhalten?
Wir können Ihnen helfen!
Wir kämpfen für Ihr Recht – und Ihren Geldbeutel.
Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts. Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und hat bereits mehrere tausend Abmahnungen verteidigt.

Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Wir haben umfangreiche Erfahrungen mit Rechtsanwalt Robert Fechner und stehen Ihnen gerne zur Seite.
Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung der Kanzlei Robert Fechner ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt. Rufen Sie auch nicht bei Robert Fechner an.
Auch bei einer im Grunde berechtigten Abmahnung von Robert Fechner oder einer anderen Kanzlei sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Zudem kann es teurer werden, wenn nicht oder falsch reagiert wird. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.
Soforthilfe bundesweit unter 030 213 003 290
Wir beantworten sämtliche Ihrer Fragen zu einer Abmahnung der Kanzlei Robert Fechner in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch – das nimmt Ihnen die erste Nervosität.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Wehren Sie sich gegen die in der Abmahnung geltend gemachten Forderungen! Die von Robert Fechner geforderten Beträge sind in vielen Fällen überzogen. Sowohl bei der aufgerufenen Lizenzgebühr als auch bei den Anwaltskosten lassen sich die Kosten oftmals reduzieren. Wir haben schon viele Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten verteidigt und wissen welche Verhandlungsspielräume es gibt. Nutzen Sie unsere langjährigen Erfahrungen im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.
Nein! Viele Abgemahnte sind zwar von der Tatsache irritiert, dass die Abmahnung von Robert Fechner per E-Mail verschickt wird, es handelt sich jedoch in sämtlich uns bekannten Fällen nicht um ein Fake. Eine Abmahnung, die per E-Mail verschickt wird, ist wirksam. Eine urheberrechtliche Abmahnung unterliegt keinerlei Formerfordernissen. Im Grunde genommen kann eine Abmahnung sogar mündlich ausgesprochen werden. Der Grund für die Versendung der Abmahnung per E-Mail dürfte darin liegen, dass Robert Fechner Abmahnungen weltweit ausspricht und der Versand der Abmahnung per E-Mail erheblich leichter ist, als per Post - zudem auf vielen internationalen Webseiten die postalische Adresse gar nicht angegeben ist. Damit sollte klar sein, dass es sich bei Abmahnungen von Robert Fechner nicht um Abzocke oder Betrug handelt. Um wohl Zweifel an der Echtheit der Abmahnung auszuräumen, ist an die E-Mail mit der Abmahnung immer eine Vollmacht in deutscher und englischer Sprache zwischen Rechtsanwalt Robert Fechner und einem Rechteinhaber angehängt. Befindet sich keine Vollmacht im Anhang an die E-Mail und weicht die Abmahnung vom bekannten Erscheinungsbild einer „typischen“ Robert-Fechner-Abmahnung ab, sollten Zweifel an der Echtheit der Abmahnung aufkommen.
Rechtsanwalt Robert Fechner ist ein selbstständiger Rechtsanwalt mit Sitz in Berlin. Robert Fechner kooperiert mit dem Foto-Rechte-Überwacher PhotoClaim und spricht unter anderem Abmahnungen für die Fotografen Jean Claude Castor, Nico Trinkhaus, Anna Neetzel und Claus Rasmussen aus. Abgemahnten wird regelmäßig die Verwendung von Fotografien ohne Lizenz und die fehlende Nennung der Urheber vorgeworfen.
Tun Sie die Abmahnung nicht einfach als lästige Spam-E-Mail ab, sondern reagieren Sie! Robert Fechner setzt eine kurze Frist von circa einer Woche, in der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben sollen und die aufgerufenen Beträge zahlen sollen. Tun Sie nichts, riskieren Sie von Robert Fechner gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.
Sofern eine Fotografie unberechtigt verwendet wurde, hat der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer. Gleiches gilt, wenn der Fotograf im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nicht genannt wurde. Dann steht dem Fotografen ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urheberkennzeichnung zu. Der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechteinhaber kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Da Abmahner wie Robert Fechner zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr kurze Fristen setzen, ist schnelles Handeln bei einer Abmahnung geboten. Andernfalls droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege – und das bedeutet automatisch höhere Kosten.
Trotzdem raten wir Abgemahnten davon ab, die von Robert Fechner mit gesandte Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung zu unterzeichnen! Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich nämlich um einen Vertrag und nicht immer ist der Anspruch berechtigt. Unterschreiben Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung, sind Sie lebenslang an den Inhalt des Vertrags gebunden.
Neben dem Unterlassungsanspruch macht Robert Fechner einen Schadensersatzanspruch geltend. Das heißt, Sie sollen den entstandenen Schaden für die Verwendung der Fotografie ersetzen. Die Höhe des Schadensersatzes kann nur anhand des Einzelfalls entschieden werden und wird meist nach der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet. Robert Fechner zieht zur Ermittlung des Schadenshöhe die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) heran. Zusätzlich verlangt Robert Fechner bei fehlender Urhebernennung einen Aufschlag von 100%.
Hinzukommen bei einer Abmahnung von Robert Fechner bei der Verwendung in einem Online Shop weitere 50 %, wohingegen bei einer Fotografie mit „globaler Reichweite“ ein weiterer Aufschlag von 120% gezahlt werden soll.
Neben den Unterlassungsansprüchen werden die Anwaltskosten, die den Rechteinhabern mit der Beauftragung von Robert Fechner entstanden sind, geltend gemacht. Die Anwaltskosten setzen sich aus dem Gegenstandswert und der Geschäftsgebühr zusammen. In uns vorliegenden Abmahnungen von Robert Fechner sind uns Streitwerte von 6.000,00 EUR von bis zu 42.000,00 EUR bekannt. Zum Beispiel kämen bei einem Gegenstandswert in Höhe von 42.000,00 EUR und einer 1,5 Geschäftsgebühr Kosten in Höhe von 1.965,88 EUR zustande.
Abschließend macht Robert Fechner in den Abmahnungen noch sogenannte Dokumentationskosten geltend. Dokumentationskosten sind nach Angaben von Robert Fechner Kosten, die den Rechteinhabern mit dem Erstellen der gerichtsverwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung entstanden sind. In den uns vorliegenden Abmahnungen betrugen die Dokumentationskosten regelmäßig 95,00 EUR netto.
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Ohne anwaltlichen Rat über die Bedeutung einer solchen Unterlassungserklärung sollten Sie die von Robert Fechner vorformulierte Unterlassungserklärung in keinem Fall unterschreiben. Ist der Vorwurf in der Abmahnung zutreffend, nutzen Sie also das Foto, ohne eine entsprechende Berechtigung nachweisen zu können, ist es in den meisten Fällen - nicht aber in allen Fällen - ratsam, einer modifizierte Unterlassungserklärung mit einer flexiblen Vertragsstraferegelung abzugeben. Dies sollte aber niemals geschehen, ohne zuvor sämtliche Referenzen im Internet, die auf das abgemahnte Foto zeigen und Ihnen als Verantwortlichen zuzuordnen sind, gelöscht zu haben. So muss das Foto z. B. auch aus den Caches der einschlägigen Suchmaschinen gelöscht werden. Wie dies geht, erklären wir Ihnen mit einer schriftlichen Anleitung. Wird das Foto nicht sauber gelöscht, besteht die Gefahr, dass Robert Fechner für seinen Mandanten eine Vertragsstrafe geltend macht Diese würde - wenn Sie die von Robert Fechner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben 5.001 Euro betragen.
Nein. In den meisten Fällen ist der in den Abmahnungen ausgewiesene Schadensersatz zu hoch angesetzt. Die Höhe des Schadensersatzes hängt maßgeblich von der Nutzungsdauer und der Nutzungsart ab. Wird – wie von Robert Fechner praktiziert – der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie berechnet, soll der Verwender der Fotografie nicht bessergestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer, der für die Lizenz gezahlt hat. Rechtsanwalt Robert Fechner greift bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie auf die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (kurz: MFM-Tabellen) zurück.
Die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing sollen die aktuellen Honorare für die Fotonutzung in Deutschland abbilden. Die MFM gibt dazu jährlich eine Broschüre unter dem Titel „Bildhonorare“ heraus an. Problematisch ist hierbei, dass die MFM-Tabelle auf Meinungsumfragen von professionellen Marktteilnehmern basiert und eindeutig zu Gunsten der Fotografen ausfällt. Die Anwendung der MFM-Tarife führt daher in vielen Fällen zu übersetzten Zahlungsansprüchen auf Seiten der Rechteinhaber.
Die Anwendung der MFM-Tarife war auf Grund der einseitigen Festlegung schon häufiger Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der MFM-Tarife bei Bilderabmahnungen ist nach aktueller Rechtsprechung, dass ein Bild nicht nur im privaten Zusammenhang genutzt wurde und von einem Berufsfotografen stammt (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) bzw. in seiner Qualität an eine professionelle Aufnahme heranreicht (OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11; LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az.: 14 S 38/13).
In einer von uns erstrittenen Entscheidung zu den MFM-Tarifen hat das LG Berlin festgestellt, dass es nicht allein ausreicht, dass ein Bild von einem Berufsfotografen stammt (Urteil vom 29.01.2016 – Az.: 16 0 522/14). Vielmehr muss eine eigene Lizenzpraxis des Urhebers nachgewiesen werden. Fotografen müssen konkret nachweisen, dass eine Fotografie im entsprechenden Nutzungszeitraum zu den in der MFM-Tabelle aufgeführten Tarife lizensiert wurde. Gerade an dem Nachweis dieser Lizenzierungspraxis scheitern viele Abmahner.

Nehmen Sie unser Angebot der kostenfreien Erstberatung in Anspruch. Sie sprechen bei uns immer mit einem Anwalt. Wir beantworten Ihnen jede Frage rund um eine Foto-Abmahnung.
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Bei uns sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt - kein Callcenter.
Und so geht's:
1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung der Kanzlei Fechner einfach über das Kontaktformular zu.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Sach- und Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.
Was darf die Abmahnung
kosten?
Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich mit welchen Kosten zu rechnen ist? Dann sind Sie hier richtig! Wir klären Sie über die wichtigsten Fragen auf und geben Ihnen wertvolle Ratschläge.
Das große FAQ zum Thema Abmahnung
Sie haben weitere Fragen zum Thema Abmahnung? Auf dieser Seite haben wir in unserer Beratungspraxis häufigst gestellten Fragen zu Abmahnungen zusammengestellt. Hier finden Sie Antworten zu Fragen wie "Wer hat die Abmahnung erfunden?" oder "Warum Abmahnungen - geht's nicht bisschen freundlicher?".
Waldorf Frommer Klage
Sie sind von Waldorf Frommer verklagt worden? Hier erhalten Sie alle relevanten Informationen zu der richtigen Vorgehensweise, zu Ihren Erfolgsaussichten, der richtigen Verteidigungsstrategie und den Kosten, die mit einem solchen Verfahren verbunden sind.
Zeugnis
Dies ist ein Typoblindtext. An ihm kann man sehen, ob alle Buchstaben da sind und wie sie aussehen. Manchmal benutzt man Worte wie Hamburgefonts, Rafgenduks oder Handgloves, um Schriften zu testen. Manchmal Sätze, die alle Buchstaben des Alphabets enthalten - man nennt diese Sätze »Pangrams«.