Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Abmahnung im Wettbewerbsrecht - das Wichtigste in Kürze:
Tief durchatmen und Ruhe bewahren
Keine Sorge! In den meisten Fällen können wir wettbewerbsrechtliche Abmahnungen außergerichtlich, schnell und kostengünstig aus der Welt schaffen oder die Höhe der Forderungen mindern.
Nichts Unterschreiben
Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen enorme Vertragsstrafen.
Nichts zahlen
Oft werden unberechtigte oder sogar rechtsmissbräuchliche Abmahnungen verschickt, für die Sie überhaupt nichts zahlen müssen. Selbst bei berechtigten Abmahnungen sind die Forderungen oft überzogen. Zahlen Sie nicht ohne anwaltliche Rücksprache.
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Nehmen Sie gerne unseren kostenlosen Service in Anspruch und übersenden Sie uns Ihre Abmahnung per Onlineformular. Schildern Sie uns den Fall so detailliert wie möglich, sodass wir Ihnen im Telefongespräch möglichst viele Informationen zukommen lassen können.
FAQ zum Thema Wettbewerbsverstoß
- Was ist ein Wettbewerbsverstoß?
- Wer kann Wettbewerbsverstöße abmahnen?
- Wozu dient eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
- Wie reagiere ich am besten auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
- Wann ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
- Was ändert sich durch das neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch?
- Warum lohnt sich eine anwaltliche Überprüfung meiner Abmahnung?
- Werden nach Erlass des neuen Gesetzes sogar mehr Abmahnungen verschickt?
- Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
- Informationen zu bekannten Abmahnern im Wettbewerbsrecht
- Garantiert kostenfreie Erstberatung - so geht's
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1. Was ist ein Wettbewerbsverstoß?
Wettbewerbsverstöße sind solche gegen das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Im UWG sind die Spielregeln der Marktteilnehmer (Einmannbetriebe, Kleinunternehmer, Onlineshops, Großkonzerne etc.) festgelegt, die diese im Umgang miteinander zu beachten haben. Verstößt ein Unternehmer gegen eine dieser Spielregeln, kann er von einem Konkurrenten, der mit ihm in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, dafür abgemahnt werden. Betreiben Sie einen Onlineshop und erhalten eine Abmahnung beispielsweise wegen eines fehlerhaftem Impressums, dann wirft Ihnen ein Konkurrent vor, eine der Spielregeln des UWG verletzt zu haben und dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung gegeben ist und ob Ihr Konkurrent wirklich zu einer Abmahnung befugt ist, muss aber erst im Einzelfall geprüft werden. Das UWG normiert diverse Verstöße, die es zu vermeiden gilt, aber es finden sich auch diverse Vorschriften in anderen Gesetzen, wie dem BGB, Markengesetz, Telemediengesetz, Heilmittelwerbegesetz oder im Arzneimittelgesetz, die es im Verkehr zu beachten gilt.
Häufige Verstöße im Wettbewerbsrecht sind beispielsweise:
- Ein nicht ordnungsgemäßes oder fehlendes Impressum, unwirksame AGB, fehlender Link zur OS Plattform der EU-Kommission
- Vergleichende Werbung (unerlaubtes Herabsetzen von Mitbewerbern durch vergleichende Werbung)
- Schleichwerbung (Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung - besonderes Problem im Social-Media-Bereich)
- Aktive Irreführung von Verbrauchern (z.B. über die Verfügbarkeit von Waren durch Bezeichnung des Produkts als „limitiert“ oder „nur kurzeitig verfügbar“, nur um so die Verkaufswirkung anzukurbeln)
- Verbreiten von unwahren Tatsachen über die Waren/Dienstleistungen von Mitbewerbern
- Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen
2. Wer kann Wettbewerbsverstöße abmahnen?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darf nur im geschäftlichen Verkehr ausgesprochen werden. Das heißt ein Unternehmer kann einen anderen Unternehmer, der sich nicht an die Spielregeln des UWG hält, abmahnen. Verbraucher können einen Unternehmer hingegen nicht wegen Wettbewerbsverletzungen abmahnen. Zu beachten ist, dass ein Unternehmer seinen Mitbewerber aber nur dann abmahnen kann, wenn er in einem "konkreten Mitbewerberverhältnis" zu diesem steht.
Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor?
Das am 02.12.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch (mehr dazu unter "Neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch" im sechsten Gliederungspunkt dieser Seite) verschärft die Anforderungen die der Abmahner darlegen und beweisen muss dahingehend, dass Mitbewerber nur noch dann berechtigt sind, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, wenn sie selbst Waren oder Dienstleistungen in "nicht unerheblichem Maße" und nicht nur "gelegentlich" vertreiben. Erstellt einer Ihrer Konkurrenten also beispielsweise einen Onlineshop mit Fantasieprodukten oder mit einer extremen Produktvielfalt, von der er tatsächlich nur einen Bruchteil der Produkte ernsthaft vertreibt, ist das ein künstlich begründetes Wettbewerbsverhältnis, das nicht zur Abmahnung der vermeintlichen Konkurrenz berechtigt. Mahnt ein Schuhverkäufer, der tatsächlich und regelmäßig Schuhe verkauft einen anderen Schuhverkäufer wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, dann bleibt dieser abmahnfähig. Da von der Rechtsprechung noch nicht entschieden ist wie weit der Begriff "in nicht unerheblichen Maße" geht und immer im Einzelfall entschieden werden muss, ob der Abmahner befugt ist oder nicht, empfiehlt es sich in jedem Fall nach einer erhaltenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sofort einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuschalten.
Neben Mitbewerbern können auch qualifizierte Verbände dazu befugt sein wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Namen ihrer Mitglieder auszusprechen, um deren Ansprüche geltend zu machen. Das neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch zwingt die Verbände dazu sich bis Ende 2021 in die sogenannte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird, einzutragen. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn der Verein eine Mindestanzahl von 75 Unternehmen, die dem Verein als Mitglieder angehören müssen, nachweisen kann und zeigt, dass die Tätigkeit des Vereins nicht primär darauf gerichtet ist, Einnahmen aus den Abmahnungen zu erzielen. Dem IDO-Verband wurde seine Abmahnbefugnis beispielsweise bereits mehrfach für gewisse Branchen abgesprochen, da dieser für den jeweiligen Bereich nicht genügend Mitglieder nachweisen konnte. Lassen Sie den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz im Einzelfall überprüfen, ob Ihre Abmahnung von einem befugten Abmahner stammt oder die Abmahnung schon wegen der fehlenden Abmahnbefugnis unwirksam ist.
Wir überprüfen Ihre Abmahnung
Schicken Sie uns Ihre Abmahnung über unser Online-Formular zu und wir überprüfen für Sie, ob es sich um eine berechtigte, unberechtigte oder sogar rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Wir überprüfen ebenfalls, ob der Abmahnende innerhalb seiner Befugnis gehandelt hat.
Wir geben Ihnen eine Handlungsempfehlung
Ausgehend davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, wissen wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, genau was im jeweiligen Fall zu tun ist, damit Sie mit dem geringstmöglichen Schaden schnell und ohne teures Gerichtsverfahren aus der Sache herauskommen.
Kommunikation mit der Gegenseite
Entscheiden Sie sich nach dem kostenlosen Erstberatungsgesrpäch dazu uns zu beauftragen, informieren wir die Gegenseite und verhandeln je nach Fall die Forderungen neu, sodass Sie am Ende wesentlich weniger oder gar nichts zahlen müssen und setzen Ihre Rechte für Sie durch.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
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3. Wozu dient eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Wer als Unternehmer durch das unlautere Verhalten seiner Mitbewerber geschädigt wird, kann dieses Verhalten mit Hilfe einer Abmahnung außergerichtlich rügen und die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, die mithilfe der Androhung einer Vertragsstrafe dafür sorgen soll, dass der Verletzer seinen Wettbewerbsverstoß beseitigt und nicht wiederholt. Die Abmahnung zielt also in erster Linie darauf ab Unterlassungs-und Beseitigungsansprüche geltend zu machen. Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sind im Wettbewerbsrecht zwar auch möglich, ein konkreter Schaden, wie beispielsweise Umsatzverlust durch die Verletzungshandlung, kann vom Abmahner aber nur selten bewiesen werden.
Vorteile der außergerichtlichen Streitbeilegung
Die Vorteile einer privatwirtschaftlich organisierten Form der Streitbeilegung liegen da auf der Hand: Der Rechtsstreit wird mit Hilfe einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung schnell und unkompliziert beendet, der Abmahnende sichert seine Ansprüche mithilfe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und hat die Sicherheit, dass der Abgemahnte im Fall der Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe zahlen muss. Langwierige Gerichtsverfahren werden vermieden und gleichzeitig läuft der Abmahner so nicht Gefahr, dass der Abgemahnte vor Gericht ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis abgibt mit der Folge, dass der Abmahnende keine Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen kann. Zuweilen ist dem Verletzer der von ihm begangene Rechtsverstoß nämlich gar nicht bewusst. Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wird dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, die Ansprüche des Gläubigers ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erfüllen.
Risiken bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Das größte Risiko besteht darin, dass der Abgemahnte die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreibt, da die geforderten Abmahnkosten ihm vergleichsweise gering vorkommen (meist im dreistelligen Bereich) und er die Sache damit schnell vom Tisch haben will. Ergebnis dieses Vorgehens ist dann oft die Einforderung der in der Unterlassungserklärung festgelegten Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro, da der Abgemahnte den gerügten Verstoß nicht vollständig beseitigen konnte.
4. Wie reagiere ich am besten auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Wie Sie auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Einzelfall reagieren kommt in erster Linie darauf an, ob die Abmahnung berechtigt, unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich ist. Ignorieren dürfen Sie die Abmahnung keinesfalls, da die abmahnende Seite sonst in der Regel schnell eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen wird, die direkt ohne mündliche Verhandlung und häufig gänzlich ohne Beteiligung des Abgemahnten durch das Gericht erlassen werden kann. Das führt dazu, dass Sie im Falle des Erlasses der einstwilligen Verfügung neben den außergerichtlichen Abmahnkosten auch die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren bezahlen müssen, die meist deutlich über den Abmahnkosten liegen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen wie Sie am besten gegen eine berechtigte, unberechtigte oder rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorgehen.
Berechtigte Abmahnung
Ist die Abmahnung aus rechtlicher Sicht klar begründet, müssen Sie die gerügte Verletzung zunächst schnellstmöglich beseitigen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie nicht nur die laufenden Angebote löschen, sondern auch schon beendete Angebote und deren Zwischenspeicherungen bei Cache-Diensten löschen zu lassen. Nach der vollständigen und dauerhaften Beseitigung der Verletzung kann die durch die begangene Verletzung entstandene Wiederholungsgefahr auf verschiedenen Wegen ausgeräumt werden. Entweder geben Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichten sich damit vertraglich die Verletzung nicht zu wiederholen oder Sie riskieren sich durch ein Gericht zur Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten zu lassen. Meist ist es sinnvoll innerhalb der gesetzten Frist die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das gilt aber nur für den Fall, dass Sie garantieren können die gerügte Verletzung nicht zu wiederholen. Die Unterlassungserklärung gilt nämlich lebenslang. Die Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben kann sinnvoll sein, wenn Sie nicht garantieren können, dass Sie die gerügte Verletzung vollständig beseitigen können. Unter Umständen können Sie eine negative Feststellungsklage einreichen, was in der Praxis jedoch äußerst selten geschieht. Wesentlich häufiger sollte es in Erwägung gezogen werden bei dem vom Anspruchsteller potentiell anzurufenden Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. In einigen Fällen ist auch eine Modifizierung der Vertragsstrafe noch möglich. Sprechen Sie uns gerne im kostenlosen Erstberatungsgespräch darauf an.
Unberechtigte Abmahnung
Ist die Abmahnung unberechtigt, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung keinesfalls unterschreiben. Reagieren müssen Sie aber trotzdem und können gegebenenfalls eine Gegenabmahnung aussprechen. Lassen Sie die vom Abmahner gesetzte Frist einfach verstreichen, kann der Abmahner Sie trotz des Nichtbestehens der Ansprüche erstmal vor Gericht bringen. Das verlängert die Streitsache in jedem Fall. Suchen Sie also direkt nach Erhalt der Abmahnung (die Frist um auf die Abmahnung zu reagieren beträgt meist nur 1-2 Wochen) einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf, der den Abmahnenden über die Unrechtmäßigkeit seiner Abmahnung informiert und eine Gegenabmahnung ausspricht bzw. den Erlass der einstweiligen Verfügung verhindert.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Hier sollten Sie ebenfalls keine Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern den Abmahnenden durch einen spezialisierten Anwalt davon in Kenntnis setzen, dass Sie die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung erkannt haben und deswegen seine geforderten Ansprüche nicht erfüllen werden. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich kann der Abmahnende nämlich keine Abmahnkosten geltend machen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre nach überwiegender Auffassung ebenfalls unzulässig. Haben Sie bereits gezahlt, ist eine Klage auf Rückzahlung möglich. Mehr zu der Bedeutung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht finden Sie im Folgenden.
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5. Wann ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Durch das erst kürzlich in Kraft getretene neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch wurden gewisse Indizien für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung gesetzlich verankert. Dazu zählt insbesondere die Geltendmachung von Ansprüchen mithilfe einer Abmahnung um in erster Linie Ersatz von Aufwendungen oder einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Überdies gelten ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe, eine offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungserklärung sowie das getrennte Abmahnen mehrerer Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, als Indizien für Rechtsmissbrauch. Es kann sich also durchaus lohnen die Abmahnung von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf das Vorliegen von Indizien, die für Rechtsmissbrauch sprechen, überprüfen zu lassen. Kommt dieser zu dem Schluss dass die Abmahnung, die Sie erhalten haben, rechtsmissbräuchlich ist, ist diese ungültig und Sie sollten die geltend gemachten Ansprüche keinesfalls begleichen.
Sind Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich?
Gerade wenn der Begriff Massenabmahnung fällt, liegt der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens Nahe. Das Geltendmachen einer erheblichen Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, ist ein Indiz für Rechtsmissbrauch. Fraglich ist aber wann das Versenden mehrerer Abmahnungen gegen die gleiche Rechtsvorschrift als "erheblich" angesehen wird. Als Anhaltspunkt kann der Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vom 25.09.2020 herangezogen werden (Az. 6 U 57/20), bei dem das Gericht das Versenden von über 240 Abmahnungen pro Jahr als rechtsmissbräuchlich einstufte.
Wer muss den Rechtsmissbrauch beweisen?
Generell trägt der Anspruchssteller die Beweislast. Der Abmahner muss demnach beweisen, dass ein abmahnfähiger Verstoß vorliegt und der Abgemahnte muss beweisen dass er die Ansprüche nicht erfüllen muss weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Mit dem neuen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch ändert sich diese unserer Meinung nach aber. Denn in § 8c Abs. 2 UWG n.F. wurde nun festgesetzt, dass eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eines der sieben dort aufgeführten Indizien für Rechtsmissbrauch gegeben ist. Aufgrund dieser Formulierung müsste ein Gericht in Zukunft gehalten sein, im Zweifel von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Die zum Teil anzutreffende Ansicht von Gerichten, der Vortrag zum Rechtsmissbrauch sei nicht ausreichend, dürfte damit ihr Ende finden.
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6. Was ändert sich durch das neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch?
Als Reaktion auf das vermehrte Versenden von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch auf den Weg gebracht, das am 02.12.2020 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz ergeben sich ab sofort weitreichende Änderungen für das wettbewerbsrechtliche Abmahnwesen über die wir Sie im Folgenden informieren möchten.
Mitbewerber können Abmahnkosten bei gewissen Verstößen nicht mehr geltend machen
Mitbewerber können nun bei bestimmten Verstößen keinen Ausgleich für die angefallenen Abmahnkosten mehr verlangen. Damit soll der finanzielle Anreiz für Mitbewerber, Kleinstverstöße ihrer Konkurrenten abzumahnen, entfallen. Gemäß § 13 Abs. 4 UWG n.F. ist der Anspruch auf Abmahnkostenersatz für Mitbewerber nun ausgeschlossen bei:
- Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien (z. B. auf Webseiten, Online-Shops, und Social-Media-Profilen)
- Verstößen im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt
Erhalten Sie also in Zukunft eine Abmahnung wegen beispielsweise eines fehlerhaften Impressums oder einem fehlenden klickbaren Link auf die OS-Plattform der EU-Kommission auf Ihrer Webseite, dann kann der Abmahner seine Aufwendungen für die Versendung dieser Abmahnung nicht mehr geltend machen. Das gilt auch für fehlerhafte Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d BGB (etwa: wesentliche Produkteigenschaften, Garantien, Lieferzeiten), die Pflicht zur Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung oder die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Wirtschaftsverbände werden ihre Kosten aber unabhängig vom Verstoß künftig immer weiterhin geltend machen können. Die Regelung gilt nur für Mitbewerber.
Gegenansprüche für unberechtigt Abgemahnte
Unberechtigt Abgemahnte können nach § 13 Abs. 5 UWG n.F. künftig die für die Abmahnverteidigung entstandenen Kosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen. Beispielsweise können Sie Ihre Verteidigungskosten geltend machen, wenn der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist, der behauptete Rechtsverstoß nicht vorliegt oder die Formalien der Abmahnung nicht eingehalten wurden. Der Anspruch ist dabei auf den Betrag begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten geltend macht. Ein Ersatzanspruch des Abgemahnten scheidet aber aus, wenn der Abmahner die fehlende Berechtigung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte oder aus objektiver Sicht nicht hätte erkennen können.
Ausschluss und Begrenzung von Vertragsstrafen
Gemäß § 13a UWG n.F. werden Vertragsstrafen in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder begrenzt. Mahnt ein Mitbewerber Sie erstmalig ab, und der Gegenstand der Abmahnung ist allein ein Verstoß gegen die privilegierten gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen das Datenschutzrecht, und der Abgemahnte beschäftigt „in der Regel“ 100 Mitarbeiter oder weniger, ist die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ab sofort nicht mehr vorgesehen. Eine Vertragsstrafenforderung darf 1000,00 € nicht übersteigen, wenn der Verstoß angesichts seiner Art, seines Ausmaßes und seiner Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Deckelung gilt für alle Anspruchsberechtigten, also gleichermaßen für Mitwerber, Verbände und andere qualifizierte Einrichtungen.
7. Warum lohnt sich eine anwaltliche Überprüfung meiner Abmahnung?
Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch dürfen Mitbewerber, die Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien keine Anwaltskosten mehr geltend machen oder eine Vertragsstrafe fordern. Wir mussten in den letzten Wochen jedoch vermehrt feststellen, dass sich viele Abmahner (noch) nicht an diese Regelung halten und weiterhin Aufwendungsersatz fordern und Vertragsstrafen festsetzen. Diese Ansprüche bestehen nicht. Das heißt, Sie müssen der Zahlungsforderung nicht nachkommen. Reagieren müssen Sie aber trotzdem fristgemäß. Deswegen raten wir dazu den Anwalt direkt nach Erhalt der Abmahnung zu kontaktieren. Auch wenn ein Verstoß gegen die DSGVO oder das DE-BDSG abgemahnt wurde, stehen die Chancen gut, dass Sie den Forderungen nicht nachkommen müssen. Zumindest dann, wenn Sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
8. Werden nach Erlass des neuen Gesetzes sogar mehr Abmahnungen verschickt?
Das klingt erstmal paradox. Schließlich soll das Anti-Abmahngesetz den finanziellen Anreiz Kleinstverstöße von Mitbewerbern abzumahnen, verringern. Allerdings müssen Abmahnvereine wie der IDO müssen ab Dezember 2021 auf einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Dafür müssen die Vereine nachweisbar aktiv sein und eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern haben. Da einige Verbände diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen können, ist damit zu rechnen, dass diese bis Ende 2021 noch einmal besonders aktiv sind, um durch nachweisbare Aktivitäten und steigende Mitgliederzahlen ihre Chance zu erhöhen, auf der Liste eingetragen zu werden. So hat der Händlerbund ermittelt, dass seit Beginn des Jahres 2021 der Ido-Verband seine verschickten Abmahnungen im Wettbewerbsrecht von von 27 auf 41 Prozent steigerte.
Abmahner ändern Ihre Taktik
Während Abmahnvereine beinahe ungehindert weiter Abmahnungen aussprechen können, dürfen Mitbewerber nach Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes bei Verstößen gegen Informationspflichten keine Abmahngebühren mehr in Rechnung stellen. Entsprechend haben Abmahner Ihre Taktik geändert. Während Abmahner in der Vergangenheit häufig leicht zu findende Fehler wie eine mangelhafte Widerrufsbelehrung oder die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform abgemahnt haben, konzentrieren sich Abmahner nun häufig auf Verstöße für deren Abmahnung auch nach Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes noch Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden können.
Dazu zählen unter anderem:
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
- Fehlende LUCID Registrierung
- Werbung mit der Eigenschaft "antibakteriell"
- Fehlende Registrierung nach Elektrogesetz oder Verpackungsgesetz
- Irreführende Werbung mit Produkteigenschaften
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9. Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abmahner in der Regel die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der den gerügten Rechtsverstoß verfolgt, erstattet verlangen. Durch das neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch ist diese Regelung bei gewissen Verstößen ausgehebelt (siehe oben). Darf der Mitbewerber die Kosten der Rechtsverfolgung aber geltend machen, dann richtet sich die Höhe dieser Kosten nach dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert. Der Streitwert ist nicht das was Sie am Ende tatsächlich zahlen müssen. Die eigentlichen Rechtsanwaltskosten liegen bei einem Bruchteil des Streitwerts. Es gilt aber je höher der Streitwert, desto höher Ihre Kosten. Bei der Berechnung des Streitwerts muss immer die jeweilige Situation im Einzelfall betrachtet werden. Die Beurteilung richtet sich unter anderem danach welches Interesse der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat und welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Wettbewerbsverstoß mit sich bringt. Der BGH hat klargestellt, dass im Wettbewerbsrecht kein starrer Streitwert, der für jegliche wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen gilt, festgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14).
Orientierungshilfe für die Berechnung des Streitwerts bei Wettbewerbsverstößen
Als Richtlinie konnte bisher bei Verletzungen des UWG wie beispielsweise unzureichender Impressumsangabe oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein Gegenstandswert von ca. 5000 bis 20.000,- Euro angesetzt werden. Die Rechtsanwaltskosten bei solchen Gegenstandswerten liegen dann bei ca. bei 500,- bis 1300, - Euro. In Einzelfällen können die Streitwerte aber auch (viel) höher oder niedriger ausfallen. Beliebt ist es unter gewissen Abmahnern auch die Streitwerte viel zu hoch anzusetzen, um mehr Rechtsanwaltskosten geltend machen zu können. Das ist rechtsmissbräuchlich. Deswegen lohnt es sich den vom Abmahner angegebenen Streitwert vom Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn ein geringerer Streitwert bedeutet geringere Rechtsanwaltskosten. In Einzelfällen kann auch eine Streitwertbeschwerde sinnvoll sein.
10. Informationen zu bekannten Abmahnern im Wettbewerbsrecht
Abmahner gibt es viele, aber einige Kanzleien und Verbände mahnen wettbewerbsrechtliche Verletzungen häufiger ab als andere. Als im Wettbewerbsrecht erfahrene Anwälte hatten wir schon mit den meisten einschlägigen Wettbewerbsabmahnern zu tun und kennen deren Strategie und Besonderheiten. Zum Teil standen Abmahner schon öfter vor Gericht da Ihnen eine fehlende Aktivlegitimation oder unlauteres Verhalten vorgeworfen wurde. Das ist wichtig zu wissen, denn haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem solchen Abmahner erhalten, kann es gut sein, dass die Abmahnung auch in Ihrem Fall unwirksam ist.
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem der folgenden Abmahner erhalten haben, können Sie sich im Detail über diesen informieren. Klicken Sie einfach auf den Link:
- Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. - IDO
- Fareds Rechtsanwälte
- Nimrod Rechtsanwälte
- Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.- VGU
- Verein deutscher und ausländischer Kaufleute e.V. - VDAK
- Verband Sozialer Wettbewerb e.V - VSW
- JUS Direkt
- Rechtsanwalt Deubelli
- Rechtsanwalt Fechner
- Rechtsanwalt Gereon Sandhage
- Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg
- Rechtsanwalt Zielinski
- Wettbewerbszentrale
- Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.
- Zierhut IP Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft
Abmahnung im Wettbewerbsrecht - Wir kümmern uns darum:
Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Bei uns sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt - kein Callcenter.
Und so geht's:
1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.