Das ist in der Tat schwieriger zu beantworten: Das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung, die das Einverständnis mit dem Eingriff in die Sphäre des Adressaten darstellt, muss der Werbende darlegen und beweisen. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen.
Nicht unproblematisch erscheint die wettbewerbsrechtliche Vorschrift gem. § 7 Abs. 3 UWG, die scheinbar (!) recht einfach Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung bei bestehenden Kunden ermöglicht. Danach soll eine Einwilligung des Mailempfängers ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Das sagt die Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zeigt aber auch immer wieder, wie schwer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zu erfüllen sind. Zu beachten ist, dass diese Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nebeneinander(!) erfüllt sein müssen. So hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.03.2011 – 5 W 59/11) entschieden, dass eine allzu weite Auslegung der Vorschrift abzulehnen ist, sondern will vielmehr restriktiv feststellen, ob wirklich ähnliche Waren beworben wurden. In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hatte ein Kunde in einem Online-Shop ein Geduldspiel für ca. 23 Euro gekauft. Dabei erteilte er keine ausdrückliche Einwilligung darüber, ihm Werbung per E-Mail zu schicken. Dennoch erhielt er einen Newsletter per E-Mail, in dem folgende Produkte beworben wurden: Ein Wireless Lautsprecher Set, des Weiteren Origami Papier-Servietten, Leuchtende Party-Gläser, Witzige Eiswürfelformen und ein Musik-Abmischgerät. In der Vorinstanz entschied das Landgericht Berlin, dass für diese Werbung der gesetzliche Ausnahmetatbestand greife und damit die Versendung solcher E-Mails ausnahmsweise zulässig ist, da