Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenfreie Erstberatung Vertragsstrafe

Sie haben eine Unterlassungserklärung unterschrieben und sollen nun eine Vertragsstrafe zahlen?

Wir haben umfangreiche Erfahrungen mit der Abwehr von Vertragsstrafen. Hier erhalten Sie erste Hinweise zum richtigen Umgang mit Vertragsstrafenforderungen. Profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten.

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Sie sollen eine Vertragsstrafe zahlen?

Sie haben nach Erhalt einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterschrieben und nun ein weiteres Schreiben erhalten, mit dem eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Wenn Sie mit einer Vertragsstrafeforderung konfrontiert sind, ist es wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

Vertragsstrafenforderung - Wir stehen Ihnen zur Seite!

Sie sollen nun eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren hundert oder sogar mehreren tausend Euro zahlen? Sie fragen sich, wie das passieren konnte und vor allem ob Sie tatsächlich zahlen müssen? Wir klären Sie darüber auf, warum Sie das Schreiben mit der Vertragsstrafenforderung erhalten haben und ob die Vertragsstrafe gezahlt werden muss. Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass Sie zahlen müssen, prüfen wir für Sie, ob sich die Forderung reduzieren lässt. Alles, was Sie nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung unbedingt beachten müssen, um nicht mit weiteren Forderungen konfrontiert zu werden, erläutern wir Ihnen gerne. Lesen Sie im Folgenden, was Sie über eine Vertragsstrafe wissen müssen.

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1. Was ist eine Vertragsstrafe?

Eine Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) ist eine in einem Vertrag zugesagte Geldsumme, die dann fällig wird, wenn der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Wenn Sie nach Erhalt einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben und nun von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird, wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie gegen den zwischen Ihnen und dem Abmahner geschlossenen Unterlassungsvertrag verstoßen haben. Haben Sie sich also beispielsweise verpflichtet, eine bestimmte Fotografie nicht mehr online zu nutzen, eine bestimmte Äußerung nicht mehr zu wiederholen oder aber künftig eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu verwenden und halten sich nicht hieran, kann der Abmahner eine Vertragsstrafe fordern.

2. Wann ist eine Vertragsstrafe fällig?

Die Vertragsstrafe ist nur unter folgenden Voraussetzungen fällig:

1. Zwischen den Parteien muss ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen sein (siehe hierzu Frage 3)
2. Es muss ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen (siehe hierzu Frage 4).

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Fristen beachten

Nach Erhalt einer Vertragsstrafenforderung, wird eine Frist zur Zahlung gewährt. Lassen Sie diese Frist nicht ohne Stellungnahme an die Gegenseite verstreichen!

Nichts zahlen

Wir prüfen für Sie, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe berechtigt ist. Soweit dies der Fall ist, helfen wir Ihnen die Kosten zu reduzieren.

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3. Vertragsstrafe nur bei Vorliegen eines wirksamen Unterlassungsvertrages

Eine Vertragsstrafe kann nur gefordert werden, wenn zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahner ein Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist. Das ist nicht zwangsläufig bereits dann der Fall, wenn der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung unterschrieben und an den Abmahner versendet hat.

Mit der Abgabe einer inhaltlich ordnungsgemäßen und mit einer ausreichenden Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung ist zunächst einmal die sogenannte Wiederholungsgefahr ausgeräumt - der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist damit erfüllt. Der Abmahner kann nach der Abgabe der Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Wie kommt der Unterlassungsvertrag zustande?

Insofern führt also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten nicht automatisch dazu, dass im Falle eines Verstoßes die Vertragsstrafe gezahlt werden muss. Rechtliche Grundlage für die Forderung einer Vertragsstrafe ist der Unterlassungsvertrag. Ohne wirksam zustande gekommenen Unterlassungsvertrag keine Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung. Für einen Vertragsschluss benötigt man Angebot und Annahme.

Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung

Grundsätzlich wird zunächst davon ausgegangen, dass in der Übersendung der Abmahnung mit einer vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages liegt. Unterzeichnet der Abgemahnte die ihm mit der Abmahnung übersendete Unterlassungserklärung und schickt sie an den Abmahner zurück liegt hierin die Annahme. In diesem Fall bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung mehr durch den Abmahner, § 151 BGB

Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung - neues Vertragsangebot

Anders sieht es aus, wenn die geforderte und die tatsächlich abgegebene Unterlassungserklärung voneinander abweichen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie statt einer festen Vertragsstrafe eine flexible Vertragsstrafe (sog. Hamburger Brauch) enthält. Dann ist hierin ein neues Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages zu sehen, was durch den Abmahner noch angenommen werden muss.

Eine Annahme der modifizierten Unterlassungserklärung kann zwar auch konkludent erfolgen. Eine konkludente Annahme wurde beispielsweise darin gesehen, dass die Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung gefordert wurde. Allerdings wurde die geforderte Vertragsstrafe in diesem Fall nicht wegen des behaupteten Verstoßes geschuldet, aber für zeitlich nach der durch die erstmalige Forderung der Vertragsstrafe später folgende Verstöße.

4. Vertragsstrafe - nur bei schuldhaftem Handeln

Die Vertragsstrafe wird bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungserklärung fällig. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird das Verschulden des Schuldners allerdings vermutet. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, dies zu widerlegen.

Schuldhaft bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Verstoß muss also nicht absichtlich begangenen worden sein. Fahrlässigkeit reicht insofern auch schon aus. Allerdings hat der Grad des Verschuldens Einfluss auf die Höhe der Vertragsstrafe. Ein grob fahrlässig begangener Verstoß kann eine höhere Vertragsstrafe rechtfertigen als dies bei einem leicht fahrlässigen Verstoß der Fall ist.

Auch Verstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten, lösen Vertragsstrafen aus, wenn der Unterlassungsschuldner für diese einzustehen hat. In der Praxis kommt es oft vor, dass vom Unterlassungsschuldner beauftragte Internetagenturen den Verstoß zu verantworten haben. In diesen Fällen haftet der Unterlassungsschuldner gegenüber dem Abmahner auf Zahlung der Vertragsstrafe, kann allerdings bei seiner Agentur Regress nehmen.

Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich am Verschuldensgrad

Ist eine flexible Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch vereinbart, bemisst sich die Höhe nach dem Verschuldensgrad. Liegt dem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung also nur eine leichte Fahrlässigkeit zu Grunde, ist dies ein gutes Argument, um die Vertragsstrafe im Verhandlungswege zu reduzieren.

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5. Wie kann ich eine Vertragsstrafe vermeiden?

Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst nicht nur die Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung in der Zukunft, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Rechtsverletzung. Wird der Abgemahnte nicht in ausreichendem Maße aktiv, droht auch aus diesem Grunde die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Handlungspflichten vor Abgabe der Unterlassungserklärung

  • Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen fehlender oder falscher Rechtstexte, einem fehlerhaften Impressum, einer fehlerhaften oder fehlenden Garantieerklärung müssen Sie sämtliche von Ihnen im Internet vorgehaltene Angebot löschen oder entsprechend korrigieren. Bitte beachten Sie insbesondere, dass es nicht ausreicht, z.B. auf eBay ein Angebot nur zu beenden. Das fehlerhafte Angebot darf nicht mehr abrufbar sein.
  • Bei einer unerlaubt verwendeten Fotografie müssen Sie dafür sorgen, dass Sie die Fotografie nicht im Internet belassen und nicht in das Internet einstellen, ohne über die hierfür erforderliche Lizenz zu verfügen. Es ist insofern dringend anzuraten, die betreffende Fotografie nicht nur auf der konkreten Internetseite, sondern vom Server komplett zu löschen oder – bei Portalen oder Plattformen wie z.B. eBay, Facebook oder sonstigen Angebote und Internetseiten Dritter- komplett löschen zu lassen. Nach der vorwiegenden Rechtsprechung hat der Schuldner neben der Entfernung aus dem eigenen Internetauftritt zudem zu prüfen, ob sich die von ihm eingestellten Daten jedenfalls in den gängigen Suchmaschinen befinden. Der Schuldner ist verpflichtet, aktiv tätig zu werden, um bestehende Gefahrenlagen sicher zu beseitigen und darf sich nicht auf ein bloßes Nichtstun beschränken.

6. Höhe bzw. Angemessenheit der Vertragsstrafe?

Bei der Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe ist zwischen einer fixen Vertragsstrafe und einer flexiblen (unbestimmten) Vertragsstrafe zu unterscheiden. Eine fixe Vertragsstrafe ist eine bezifferte Vertragsstrafe - oftmals wird eine Summe von 5.100 Euro genannt. Bei einer flexiblen Vertragsstrafe wird kein bestimmter Betrag genannt. Vielmehr wird die Höhe des im Falle einer Verletzungshandlung fällig werdenden Betrages ins Ermessen des Abmahners gestellt, wobei die Ermessensentscheidung jedoch gerichtlich überprüfbar ist (Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch). Grundsätzlich ist dem Abgemahnten diese Variante der Unterlassungserklärung zu empfehlen, wobei auch hier Ausnahmen die Regel bestätigen.

Fixe Vertragsstrafe

Wurde im Unterlassungsvertrag eine bestimmte Vertragsstrafe festgelegt, ist diese Vertragsstrafe zu zahlen. Eine Ausnahme gilt im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn die Parteien die Anwendung des § 348 HGB abbedungen haben. Das eröffnet im Falle eines Verstoßes die Möglichkeit, dass die Vertragsstrafe nach § 343 HGB abgesenkt werden

Zudem kommt in extremen Ausnahmefällen die Reduzierung einer Mehrzahl von Vertragsstrafen über § 242 BGB (Grundsatz von treu und Glauben) in Betracht, wenn die Summe der im Raum stehenden Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Verletzungshandlung steht.

Flexible Vertragsstrafe - Hamburger Brauch

Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe sind mehrere Faktoren heranzuziehen. Dazu gehören insbesondere die Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Maß des Verschuldens, dessen Art und Größe des sowie dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlung. Dabei ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Vertragsstrafe eine ausreichend abschreckende nur dann zukommt, wenn sie deutlich über diejenigen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer aus seinem vertragswidrigen Tun erzielen kann. Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe deren Funktion als pauschalierter Schadenersatz zu berücksichtigen.

Billigkeitskontrolle durch das Gericht

Ist der Schuldner mit der Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe nicht einverstanden, steht den Parteien der Weg zu einer gerichtlichen Klärung offen. Das Gericht setzt allerdings keine "eigene" Vertragsstrafe fest, sondern prüft, ob sich die vom Gläubiger festgesetzte Höhe der Vertragsstrafe noch im Rahmen der Billigkeit hält. Nur dann, wenn es im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gläubiger die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hat, kann es die Vertragsstrafe selbst festlegen.

Beispiele angemessener Vertragsstrafen

  • 3.000 € wegen Werbe-E-Mail (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 - 9 U 66/15)

  • 4.000 € pro Verstoß gegen Preisangabenverordnung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 - 4 U 191/14)

  • 4.000 € pro unzulässiger AGB-Klausel (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014 - 6 U 10/13)

  • 5.100 € wegen unterlassenem Rückruf von Luftentfeuchtern mit aufgeklebter wettbewerbswidriger Werbeaussage (BGH, Urteil vom 04.05.2017 - 15 U 129/14).

  • 5.500 € bei erneutem Wettbewerbsverstoß mit irreführender Aussage (LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - 37 O 31/17)

7. Vertragsstrafe - jetzt die richtigen Schritte gehen!

Wenn Sie mit einer Vertragsstrafeforderung konfrontiert sind, wird Ihnen vorgeworfen, gegen die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag verstoßen zu haben. Sofern dies zutreffend ist, hat der Abmahner nicht nur unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe - es entsteht auch ein neuer Unterlassungsanspruch.

Vertragsstrafe zumeist mit zweiter Abmahnung verbunden

In der Praxis wird die Vertragsstrafe daher zumeist mit einer zweiten Abmahnung geltend gemacht, mit der neben der Vertragsstrafe die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung sowie Kosten der Abmahnung geltend gemacht werden.

Achtung - zweite Unterlassungserklärung muss höhere Vertragsstrafe enthalten

Da sich das Vertragsstrafeversprechen in der ersten Unterlassungserklärung offenbar als nicht abschreckend genug erwiesen hat, den Abmahnten von der nochmaligen Begehung der Rechtsverletzungen abzuhalten, wird es für angemessen und erforderlich gehalten, dass die zweite Unterlassungserklärung mit einem erheblich höherem Vertragsstrafeversprechen ausgestattet wird.

Es würde also nicht ausreichen, wenn der (erneut) Abgemahnte eine mit der bereits schon abgegebenen Unterlassungserklärung identische Unterlassungserklärung abgeben würde. Die sogenannte Wiederholungsgefahr wäre hiermit nicht ausgeräumt - der Unterlassungsanspruch würde fortbestehen. Der Abmahner könnte bei einer Unterlassungserklärung mit einem identischen oder zu niedrigen Vertragsstrafeversprechen eine einstweilige Verfügung beantragen.

Tipp: Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch bleibt möglich

Es bleibt aber auch bei der zweiten Unterlassungserklärung möglich, das Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ auszugestalten. Die erhöhte Abschreckwirkung wird dadurch erreicht, dass das Vertragsstrafeversprechen nicht unter einer bestimmten Summe abgegeben wird.

Vertragsstrafe? Kostenfreie Erstberatung!

Garantiert kostenfreie Erstberatung nach Erhalt einer Vertragsstrafenforderung - so geht's:

1. Sie übermitteln uns das Schreiben mit der Vertragsstrafenforderung und bestenfalls die diesem Schreiben vorhergehende Abmahnung über das Formular nebenan.

2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Sache an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück- garantiert kostenfrei.

3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.