Welche PAngV-Verstöße werden abgemahnt?
Fehlender Gesamtpreis
Wenn Sie Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbieten oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werben, müssen Sie Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Mit "sonstige Preisbestandteile" sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Gesamtpreise einbezieht, wie bspw. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen.
Der Gesamtpreis
- muss genau beziffert werden.
- ist die Summe aller Einzelpreise, die zu bezahlen ist.
- muss die Umsatzsteuer enthalten.
Vermeiden Sie also nur einen Teilpreis + einen weiteren Betrag anzugeben, den der Verbraucher hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Auch die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "+MWSt" verstößt gegen § 1 PAnGV. Ebenfalls sollten Sie Preisänderungsvorbehalte sowie "ab/von-bis/ca.-Preisangaben vermeiden.
Sonderproblem: Gesamtpreis bei Multirabatt-Artikeln bei Ebay
Händler werden in letzter Zeit häufig wegen des fehlenden Gesamtpreises bei sogenannten Multirabatt-Artikeln abgemahnt. Im Rahmen von Multirabatt-Aktionen können Händler mehr Exemplare eines Artikels pro Bestellung verkaufen und hierfür einen gestaffelten Rabatt (abhängig von der Anzahl der gekauften Artikel) gewähren. Problem ist dabei, dass aufgrund der Voreinstellungen bei Ebay bei diesem Verkaufsmodell lediglich die Stückpreise, die sich reduzieren je mehr Produkte der Käufer auf einmal bestellt, nicht aber der Gesamtpreis angezeigt wird. Da zurzeit noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob es sich bei dieser Art der Darstellung um einen Wettbewerbsverstoß handelt, sollten Sie um auf Nummer sicher gehen zur Zeit von Multirabatt-Aktionen bei Ebay Abstand nehmen.
Fehlender Grundpreis
Im Gegensatz zum Gesamtpreis muss der Grundpreis nicht immer angegeben werden, sondern immer nur dann, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angegeben wird, wie beispielsweise Nahrungsmittel oder Drogerieprodukte. Beachten Sie, dass der Grundpreis unmittelbar in der Nähe des Gesamtpreises dargestellt werden muss.
Tipp: Der Gesamtpreis muss nicht in Euro und Cent angegeben werden, solange für den Verbraucher nach den Umständen erkennbar ist, dass die Ware in Euro zu bezahlen ist. Geben Sie keine ausländische Währung an, wenn der Preis letztlich doch in Euro bezahlt werden kann oder muss. Ist die Ware im Inland kraft Vereinbarung ausschließlich in einer fremden Währung zu bezahlen, so muss diese Währung auch bei der Preisangabe abgegeben werden.
Fehlende Angabe von Versandkosten
Laut PAngV müssen Sie darüber informieren, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten zusätzlich anfallen. Formulierungen wie "Versandkosten auf Anfrage" sind häufig Gegenstand von Abmahnungen. Denken Sie daran: der Verbraucher muss vor Eingehung eines Geschäfts wissen welche Kosten genau auf ihn zukommen!
Sie müssen zwingend darüber informieren, ob
- die geforderten Preise die Versandkosten bereits enthalten oder
- zusätzlich zu den geforderten Preisen noch Versandkosten hinzukommen.
Als abmahnsicher haben sich folgende Formulierungen herausgestellt:
- "inkl. MwSt., zzgl. Versand" (sollten Versandkosten anfallen) oder
- "inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten" (sollten Versandkosten anfallen) oder
- "inkl. MwSt, inkl. Versand" (sollten keine Versandkosten anfallen) oder
- "inkl. MwSt, keine Versandkosten" (sollten keine Versandkosten anfallen).
Umsatz- und Mehrwertsteuer nicht oder falsch angegeben
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 PAngV ist beim Verkauf von Waren gegenüber Verbrauchern via Fernabsatz ausdrücklich dahingehend zu informieren, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Dieser Anforderung können Sie durch den Hinweis "inkl. MwSt." (oder natürlich auch "inkl. USt.") gerecht werden. Diese Pflicht gilt auch bei bloßer Werbung mit Preisen. Wie hoch der konkrete Umsatzsteuersatz ist müssen Sie hingegen nicht ausschreiben. Sie müssen auch nicht darauf hinzuweisen, dass es um die "gesetzliche" MwSt. geht.
Wichtig: Warten Sie mit den Steuerhinweisen nicht erst bis der Verbraucher den Artikel in den Warenkorb gelegt hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Deswegen geben Sie alle Hinweise vorher an. Entweder direkt beim Gesamtpreis oder mit einem Sternchenhinweis.