Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung von Microsoft wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?

Abmahnung von Microsoft? Kurz vorm Systemabsturz? Wir suchen für Sie den Reset-Schalter. Unsere langjährige Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen hilft uns dabei.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Erste Hilfe bei einer Abmahnung von Microsoft

Sie wurden von Kanzlei FPS im Auftrag von Microsoft wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt und sollen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen und die Anwaltskosten übernehmen?

Rechtsanwalt Carl Christian Müller empfiehlt:

Tief durchatmen und Ruhe bewahren!

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Wir haben umfangreiche Erfahrungen mit Abmahnungen der Kanzlei FPS aus der Marke Microsoft und stehen Ihnen gerne zur Seite.

Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Unterschreiben Sie nichts, was Sie möglicherweise nicht unterschreiben müssen. Verpflichten Sie sich insbesondere nicht vorschnell zu Zahlungen gegenüber der Kanzlei FPS .

Anwaltskosten und Schadensersatz? Zahlen Sie nichts!

Nicht in jedem Fall bestehen die Zahlungsansprüche - jedenfalls aber lassen sich diese reduzieren.

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Wir beantworten sämtliche Ihrer Fragen zu einer Abmahnung der Kanzlei FPS im Auftrag von Microsoft in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch – das nimmt Ihnen die erste Nervosität.

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Weshalb werde ich von Microsoft abgemahnt?

Abmahnung von Microsoft
Abmahnung von Microsoft

Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Microsoft Ihnen die Einfuhr von nicht lizensierten Produkt-Keys, sogenannten Product Key Cards (PKC), vorwirft. Ein Product Key wird benötigt, um ein Programm von Microsoft freizuschalten. Deutsche Zollbehörden kontrollieren stichprobenartig eingeführte Waren und leiten mögliche Produktfälschungen von Microsoft zur Überprüfung an Sachverständige weiter. Wird nach eingehender Überprüfung festgestellt, dass es sich bei den Product Keys von Microsoft um Plagiate handelt, folgt die Abmahnung im Namen von Microsoft durch die Kanzlei FPS.

Wann ist die Abmahnung berechtigt?

Berechtigt ist die Abmahnung dann, wenn eine sogenannte Handlung im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Die Handlung im geschäftlichen Verkehr ist Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung und meint jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben dokumentiert wird. Es muss dabei weder ein Gewinn noch ein Entgelt erzielt werden.

Im Gegensatz dazu liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn von einer rein privaten Handlung auszugehen ist. Dazu gehört alles, was nicht zum Bereich Erwerb und Berufsausübung des Einzelnen gehört. Zu privaten Handlungen zählen demnach Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des eigenen privaten Bedarfs oder der privaten Unterhaltung.

Eine zuverlässige Bewertung, ob eine rein private Handlung oder eine im geschäftlichen Verkehr vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Richtungsweisend ist hierbei die ergangene Rechtsprechung zur Handlung im geschäftlichen Verkehr.

Fälle in den ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht wurde:

  • LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003 – 110 O 32/03: Große Anzahl veräußerter Neuware
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2004, Az. 6 W 54/04: Über 40 Verkäufe in wenigen Monaten
  • AG Radolfzell, Urteil vom 29.7.2004 – 3 C 553/03: Mehrere, gleichartige Artikel
  • LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006, Az. 5 O 51/06: 25 Verkäufe binnen zwei Monaten, vorher mit dem Ziel eines Weiterverkaufs angeschafft
  • BGH Urteil vom 4.12.2008, Az. I ZR 3/06: 91 Verkäufe in fünf Wochen
  • eigene AGB in dem eBay-Shop
  • den Status als Powerseller bei eBay

Nicht angenommen wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in folgenden Fälle:

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, Az. 6 U 194/04: 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten, nach Ansicht des Gerichts waren hier sowohl geschäftliche als auch private Handlungen denkbar
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2011, Az. 5 W 22/11: 680 laufenden eBay-Auktionen, jedoch wurde hier eine umfangreiche, eigene Sammlung aufgelöst Geringfügige Umsätze
  • Unregelmäßige Verkäufe
  • Dauerhafte Verluste

Wird Ihnen keine Handlung im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen, ist die Abmahnung unberechtigt und Sie zahlen nichts!

Welche Forderungen macht Microsoft geltend?

Die Kanzlei FPS fordert im Auftrag von mit der Abmahnung

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft und Rechnungslegung über die Benutzung der Marke
  • Vernichtung bzw. Herausgabe von Produktfälschungen
  • Schadensersatz
  • Übernahme der Anwaltskosten.

Was ist unbedingt bei einer Abmahnung von Microsoft zu beachten?

Erst mal sollten Sie keine Fehler machen, die Ihre Verteidigung unnötig erschweren können. Vor allem sollten Sie nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Kanzlei FPS ungeprüft unterschreiben!

Denn bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung künftige Beeinträchtigungen der Marke „Microsoft“ zu unterlassen. FPS setzt, in einer uns vorliegenden Abmahnung, eine Vertragsstrafe von je 2.000,00 EUR für jeden einzelnen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung fest, wobei jedoch bereits beim ersten Verstoß mindestens eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR an Microsoft zu zahlen wäre. Eine derartig ausgestaltete Vertragsstrafe ist unangemessen. Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, sind Sie nicht verpflichtet, eine solche Klausel zu unterzeichnen. Vielmehr kann der Unterlassungsanspruch auch mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Auch Regelungen zum Schadensersatz und zur Übernahme der Abmahnkosten, die Microsoft durch die Beauftragung der Kanzlei FPS entstanden sind, gehören nicht in eine Unterlassungserklärung. Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung, müssen Sie zahlen, denn Sie haben sich vertraglich hierzu verpflichtet. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob Microsoft überhaupt Zahlungsansprüche zustehen.

Haben Sie nichts unterschrieben, verbleiben alle Trümpfe in der Hand Ihrer Verteidigung. Wir verfassen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung. Dank unserer Erfahrungswerte wissen wir genau was in einer Unterlassungserklärung gehört – und was nicht.

Anwaltskosten: Auf den Gegenstandswert kommt es an!

Um die Höhe der Anwalts- bzw. Abmahnkosten, die Microsoft durch die Beauftragung der Kanzlei FPS entstanden sind, kann man sich streiten, denn dieser Betrag richtet sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Gegenstandswerte werden im Markenrechtrecht zum einen nach dem Wert des verletzten Markenrechts und zum anderen nach dem sogenannten „Angriffsfaktor“ gebildet. Unter „Angriffsfaktor“ versteht man das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Markenrechtsverletzung.

Die Kanzlei FPS legt in der uns vorliegenden Abmahnung den Gegenstandswert auf 200.000,00 EUR fest, was bei einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 2, 13 RVG Nr. 2300 VV Abmahnkosten in Höhe von 2.636,90 EUR nach sich zieht.

Wenn der Markenrechtsverletzung jedoch nach Art und Umfang eine geringere Bedeutung zukommt, muss dies ebenfalls bei der Festlegung des Streitwerts Berücksichtigung finden. Bei der Einfuhr geringer Mengen, muss der Wert entsprechend nach unten korrigiert werden. Nach unseren Erfahrungswerten verbleibt hier in der Praxis ein nicht unerheblicher Verhandlungsspielraum.

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Wie hoch wird der Schadensersatz ausfallen?

Das richtet sich nach dem Ausmaß der Verletzungshandlung. Deshalb macht Microsoft einen Auskunftsanspruch geltend, um zum Beispiel zu erfahren wie hoch der Gewinn durch den Verkauf der falschen Product Keys ausgefallen ist bzw. wie viele gefälschte Product Keys verkauft wurden. Microsoft kann bei der Berechnung aus drei unterschiedlichen Arten des Schadensersatzes wählen: Ersatz des entgangenen Gewinns, Herausgabe des erzielten Gewinns oder Zahlung einer sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“. Nach der „fiktiven Lizenzgebühr“ muss das gezahlt werden, was der Abgemahnte hätte zahlen müssen, wenn er eine reguläre Nutzungslizenz bei Microsoft erworben hätte.

Von Microsoft wissen wir aus einem uns vorliegenden Fall, dass eine „angemessene Lizenzgebühr“ als Schadensersatz gefordert wurde. Dabei wurde für jedes verkauft MS Office 2013 „Home & Business“ – Paket eine Lizenzgebühr in Höhe von 269,00 EUR berechnet. Diese Summe müsste dann mit der Anzahl der verkauften Microsoft Product Keys multipliziert werden, um den Schadensersatz nach der Methode der „fiktiven Lizenzgebühr“ zu ermitteln. Auch hier sind jedoch nach Umständen des Falles nicht unerhebliche Reduzierungen zu erreichen.

Kurze Frist beachten!

Um Beeinträchtigungen seiner Marken zu verhindern, geht Microsoft energisch gegen Produktpiraterie vor. Entsprechend kurz sind die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung.

Verlieren Sie daher keine Zeit und suchen Sie rechtlichen Rat. Verpassen Sie etwa die Frist, kann eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege ergehen. Steigende Kosten inklusive! Das kann durch eine rechtzeitige anwaltliche Reaktion verhindert werden.

Abmahnung von Microsoft erhalten?

Betroffene fallen regelrecht aus allen Wolken, wenn sie eine Abmahnung von einem großen Konzern wie Microsoft im Briefkasten vorfinden.

Sie sind aber nicht allein - wir stehen Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Abmahnung von Microsoft zur Verfügung. Nutzen Sie unseren Gratischeck und unsere kostenfreie Erstberatung.

Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.
Abmahnung - Was wir für Sie tun können:

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Bei uns sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt - kein Callcenter.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

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