Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts. Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und hat schon mehrere tausend Abmahnungen verteidigt.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wir helfen Ihnen bei einer Abmahnung von Red Bull

Sie haben eine Abmahnung von Red Bull wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten und sollen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen und die Anwaltskosten übernehmen?

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Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren Mandanten, die abgemahnt worden sind. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte aus mehreren tausend Fällen. Wir kämpfen an Ihrer Seite. Wir haben nicht nur Ihre rechtlichen, sondern auch Ihre wirtschaftlichen Interessen stets im Blick. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu Abmahnungen.

Nicht verunsichern lassen

Landet eine markenrechtliche Abmahnung im Briefkasten, geraten viele Betroffene allein wegen der hohen Kosten in Panik. Die Streitwerte erscheinen astronomisch und die Kosten kaum zahlbar. Die gegnerischen Rechtsanwälte formulieren die Schreiben scharf und überzeugend – und erreichen allein damit oftmals die gewünschte Wirkung. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken!

Nehmen Sie sich Zeit und informieren Sie sich auf dieser in Ruhe. Bereits hier finden Sie erste wichtige Tipps zum weiteren Vorgehen. Gerne können Sie auch unseren Service einer kostenfreien Erstberatung in Anspruch nehmen. Hier werden Sie mit einem auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt sprechen, der Ihnen gerne mit ersten weiteren Ratschlägen zur Seite steht.

Nachfolgend klären wir die wichtigsten Fragen zu einer markenrechtlichen Abmahnung im Namen von Red Bull:

Warum habe ich eine Abmahnung von Red Bull erhalten

Sie haben eine Abmahnung bekommen, weil Red Bull Ihnen vorwirft, dass Sie entweder die Marke Red Bull ohne Erlaubnis genutzt oder aber mit einem Plagiat gehandelt haben. Beides würde ein Verstoß gegen das Markengesetz darstellen. Eine solche Markenrechtsverletzung wird mit einer Abmahnung verfolgt. Red Bull lässt die Abmahnungen derzeit über die Kanzlei Wirsing Hass Zoller und das Anwaltsbüro Gorny aussprechen.

Die als Energy Drink bekanntgewordene Marke RED BULL beansprucht neben ihrem Kernprodukt Schutz für alle Produkte rund um Autos, Motoren und Sport. Von den Abmahnungen betroffen sind daher zum Beispiel kleinere Unternehmen im Bereich des Fahrrad- und Motorradzubehörs.

Rote Bullen unter Artenschutz

Abmahnung Red Bull Wirsing Hass Zoller
Abmahnung von Red Bull

Die Marke RED BULL ist sowohl als deutsche als auch als europäische Marke eingetragen. Der Verkauf gefälschter Waren ist ebenso verboten, wie die unerlaubte Verwendung identischer oder ähnlicher Signets oder des identischen eines vergleichbaren Markennamens. Demnach könnte bereits die die Verwendung der Bezeichnung „Rote Bullen“ auf einer Energy Drink-Dose eine Markenrechtsverletzung darstellen. Die angesprochenen Verkehrskreise, so nennt der Jurist alldiejenigen, die potentiell als Kundenkreis in Betracht kommen, könnten wegen naheliegender gedanklicher Assoziationen die Fälschung mit dem Original verwechseln. Genau das will aber Red Bull verhindern.

Unter Hinweis auf die vermeintliche Markenrechtsverletzung verlangt Red Bull von dem Abgemahnten weitgehende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen. Bei Marken geht es nämlich darum, dass alle geeigneten Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von seinen Konkurrenten zu unterscheiden können, dem gesetzlichen Markenschutz unterfallen. Juristen sprechen hier von der sogenannten Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion von Marken. Für Markeninhaber wie Red Bull geht es darum, ihr Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Herstellern zu behaupten. Im Markenrecht spielen sowohl das Renommee als auch die wirtschaftlichen Interessen tragende Rollen.

Abmahnung ernst nehmen

Sie sollten die Abmahnung unter gar keinen Umständen ignorieren, denn andernfalls kann sich die Lage deutlich verschlimmern. Bleiben Sie untätig, droht eine einstweilige Verfügung, die in der Regel im Beschlusswege und ohne dass das Gericht Sie vorher anhört, ergeht. Damit schnellen die Kosten in die Höhe. Nehmen Sie die Angelegenheit also nicht auf die leichte Schulter.

Keine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen

Erster Hinweis an Betroffene: Die mitgesandte Unterlassungserklärung der Abmahnung sollte nicht ohne vorherige Prüfung unterzeichnet werden.

Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind in vielen Fällen zu weitgehend ausgestaltet, was die Unterlassungsverpflichtungen angeht. Je weitgehender und offener die Formulierungen, desto enger wird Ihr Handlungsspielraum und die Wahrscheinlichkeit des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung.

Bei der von Red Bull vorgelegten Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag, mit dem Sie sich bei Unterzeichnung verpflichten, künftige Markenverletzungen in Bezug auf Red Bull zu unterlassen. Für den Fall, dass sie dagegen verstoßen, wird in der vorgefertigten Unterlassungserklärung vereinbart, dass Sie eine Strafe zahlen müssen (strafbewehrte Unterlassungsverfügung). In einer uns vorliegenden Unterlassungserklärung von Red Bull, ist für diese Fälle eine fixe Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR vorgesehen.

Was bedeuten die weiteren Formulierungen in der vorformulierten Unterlassungserklärung?

Zudem werden in die Unterlassungserklärungen oftmals Verpflichtungen zur Übernahme von Schadensersatz- und Anwaltskosten sowie die „Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ gefordert. Das sind Klauseln, die in einer Unterlassungserklärung insbesondere dann nichts zu suchen haben, wenn Sie die Unterlassungserklärung lediglich abgeben wollen, um einen kostspieligen Rechtsstreit um die Unterlassungsansprüche zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es durchaus möglich, eine Unterlassungserklärung auch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht wirksam abzugeben (BGH, Urteil vom 24.9.2013, I ZR 219/12). Sie haben dann immer noch die Möglichkeit über die anderen Ansprüche, insbesondere über die Zahlungsansprüche, zu verhandeln oder zu streiten.

Gerade die Formulierung des „Verzichts auf den Fortsetzungszusammenhang“ birgt enorme Risiken. Das bedeutet nämlich, dass mehrere Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht mehr zu einem Fall zusammengefasst werden könnten. Denn oftmals liegt bei einem Verstoß kein einmaliges Handeln vor. So werden Produkte über mehrere Tage angeboten, beworben und in einer Vielzahl verkauft. Rechteinhaber können zum Beispiel durch eine Trennung der Fälle jeweils für jeden einzelnen Fall die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen. Aus unserer Sicht ist das völlig unangemessen.

Daher sollte die Unterlassungserklärungen in diesen Fällen stets in modifizierte Form abgegeben werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

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Was ist mit weiteren Ansprüchen?

Neben den Unterlassungsansprüchen werden mit der Abmahnung von Red Bull folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Auskunft
  • Vernichtung
  • Rückruf
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Abmahnkosten

Warum macht Red Bull Auskunftsansprüche geltend?

Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Schadensersatzansprüche. Red Bull will also wissen, wie und vor allem wie häufig Sie deren Marke genutzt haben, um die Höhe des Schadensersatzanspruches ermitteln zu können. Hierzu verlangt Red Bull, dass Sie alle relevanten Belege rund um die Verletzungshandlung einreichen.

Zudem ist das Unternehmen berechtigt, den Rückruf- und die Vernichtung der Plagiate zu fordern.

Wie hoch wird der Schadensersatz ausfallen?

Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist eine von drei Varianten denkbar, aus denen der Rechteinhaber wählen kann: Entweder Sie müssen dem Geschädigten den entgangenen Gewinn ersetzen, Ihren erzielten Gewinn herausgeben oder eine „fiktive Lizenzgebühr“ zahlen. Diese bemisst sich danach, wie viel Sie gezahlt hätten, wenn man Ihnen auf regulärem Weg die Markenrechtsbenutzung eingeräumt hätte. Letztere kann auch durch Schätzung zustande kommen, wenn der Rechteinhaber bislang keine Lizenzen vergeben hat.

Wie bereits oben beschrieben, dient der Auskunftsanspruch dazu, Red Bull in die Lage zu versetzen, den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden zu berechnen.

Bei den Anwaltskosten geht was

Die Empfänger einer Abmahnung von Red Bull zeigen sich die Abgemahnten oftmals schockiert über die mit der Abmahnung ausgeworfenen Anwaltskosten in Höhe von 2000€ und mehr. Die Anwaltskosten der Gegenseite richten sich nach den Gegenstandswerten. Diese werden im Markenrecht von der Rechtsprechung regelmäßig sehr hoch angesetzt. Ermittelt wird dieser Wert einerseits durch den wirtschaftlichen Wert der Marke und andererseits durch das Ausmaß der Gefährlichkeit der Verletzung. Juristen sprechen bei letzterem vom sog. „Angriffsfaktor“. Zum Beispiel steigt der Angriffsfaktor mit Dauer und Intensität der Beeinträchtigung. So kommen Beträge um die 100.000,00 EUR und mehr bei bekannten Marken zustande. So hat Wirsing Hass Zoller, in einem uns bekannten Fall, bei Red Bull einen Streitwert von 250.000€ und gem. §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr.2400 VV RVG eine Geschäftsgebühr von 1,5 angesetzt. Damit würden die Anwaltskosten 3.379,50 € zzgl. USt. betragen. Gorny wiederum setzten in einer Abmahnung „lediglich“ einen Gegenstandswert von 100.000€ bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 an. Die würden zu Kosten in Höhe von 1.953,90 € (ohne Auslagenpauschale) führen.

Nicht aus der Fassung bringen lassen

Wir halten diese Beträge für bei Weitem übersetzt. Von Abmahnseite wird in diesen Fällen oft übersehen, dass – anders als in einem Löschungs- oder Widerspruchsverfahren, also in einem Verfahren in dem um den Bestand einer Marke insgesamt gestritten wird – das Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung der Marke gar nicht im Streit steht. Vielmehr geht es in diesen Konstellationen um die (meist sehr überschaubaren) Verkaufsaktivitäten oder Einfuhren des Abgemahnten. Insofern ist der regelmäßige Streitwert aus Markenlöschungsverfahren auf solche Abmahnungen nicht übertragbar (so auch LG Berlin, Urt. v. 18.09.2007, 15 O 698/06).

Welche Verteidigungsstrategien gibt es?

Oftmals steht in diesen Fällen bereits in Frage, ob eine Handlung im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Denn bei privatem Handlung liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Die Abgrenzung, wann eine Handlung privat oder geschäftlich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Im Grundsatz kann man sagen, dass bei wiederholten und gleichartigen Angeboten eine geschäftliche Handlung vorliegt.

Fälle in den ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht wurde:

  • LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003 – 110 O 32/03: Große Anzahl veräußerter Neuware
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2004, Az. 6 W 54/04: Über 40 Verkäufe in wenigen Monaten
  • AG Radolfzell, Urteil vom 29.7.2004 – 3 C 553/03: Mehrere, gleichartige Artikel
  • LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006, Az. 5 O 51/06: 25 Verkäufe binnen zwei Monaten, vorher mit dem Ziel eines Weiterverkaufs angeschafft
  • BGH Urteil vom 4.12.2008, Az. I ZR 3/06: 91 Verkäufe in fünf Wochen
  • eigene AGB in dem eBay-Shop
  • den Status als Powerseller bei eBay

Nicht angenommen wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in folgenden Fälle:

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, Az. 6 U 194/04: 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten, nach Ansicht des Gerichts waren hier sowohl geschäftliche als auch private Handlungen denkbar
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2011, Az. 5 W 22/11: 680 laufenden eBay-Auktionen, jedoch wurde hier eine umfangreiche, eigene Sammlung aufgelöst Geringfügige Umsätze
  • Unregelmäßige Verkäufe
  • Dauerhafte Verluste

Gelingt der Nachweis, dass Sie als Privatperson Waren angeboten haben, ist die Abmahnung unbegründet. Sie müssen keine Kosten tragen.

Gebrauchte Artikel oftmals ausgenommen

Bei Gebrauchtwaren haben die Rechteinhaber mit dem Inverkehrbringen, also dem Verkaufen ihrer Waren, bereits ihre Zustimmung zur Benutzung erteilt. Der Käufer besitzt damit eine gültige Lizenz und ein Weiterverkauf ist dann grundsätzlich legal. Im Juristendeutsch greift hier der sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Sie brauchen beim Verkauf von Original-Artikeln also weder eine Zustimmung einholen noch zahlen Sie eine weitere Lizenzgebühr.

Abweichendes gilt nur dann, wenn die Ware in ihrem Erscheinungsbild verändert wurde und dennoch als Original-Produkt vertrieben wird. Hier fürchten Hersteller vor allem um das Ansehen ihrer Marke. Solange also keine Veränderungen an einem Produkt vorgenommen werden, ist aus markenrechtlicher Sicht erstmal nichts zu befürchten.

Fristen beachten

Gerade großen Konzernen ist die Reinhaltung ihrer Marken ein wichtiges Anliegen. Deshalb setzen die beauftragten Kanzleien die Betroffenen unter erheblichen zeitlichen Druck alsbald die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Fristen sind entsprechend kurz bemessen, weshalb der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht. Verlieren Sie daher nach Erhalt einer Abmahnung keine Zeit und suchen Sie sich Hilfe.

Haben auch Sie eine Abmahnung von Red Bull erhalten?

Sofern auch Sie eine Abmahnung von Red Bull erhalten haben, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir beraten und vertreten seit Jahren Mandanten aus ganz Deutschland in diesen Angelegenheiten. Wir vertreten bundesweit.

 

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