Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Carl Christian Müller empfiehlt:
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Warum habe ich von der PEARL GmbH eine Abmahnung erhalten?
Sie haben von der Kanzlei Maucher Jenkins Rechtsanwälte im Auftrag der PEARL GmbH eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich Plagiate einer Marke der PEARL GmbH angeboten oder verkauft haben sollen.
Die PEARL GmbH ist Inhaberin der eingetragenen Wort-Bild-Marke „revolt“ im Bereich von Elektronik-Produkten und Zubehör. Der Verkauf einer Fälschung der Marke „revolt“ stellt unter Umständen eine Verletzung des Markenrechts der PEARL GmbH dar.
Festgestellt werden die angeblichen Markenrechtsverstöße durch Testkäufe der PEARL GmbH. Dabei werden zielgerichtet Produkte angekauft und dann auf ihre Echtheit überprüft. Handelt es sich um eine Fälschung, erfolgt eine Abmahnung, die durch die Kanzlei Maucher Jenkins Rechtsanwälte ausgesprochen wird.
Mit einer weiteren hier vorliegenden Abmahnung werden die Verwendung der ASIN (Amazon Standard-Identifikationsnummer) und geschützter Fotografien ihrer Produkte abgemahnt. Hierbei beruft sich die Kanzlei Maucher Jenkins Rechtsanwälte nicht auf Markenrechte, sondern auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) und das Urheberrecht (UrhG).
Wann ist die Abmahnung der PEARL GmbH berechtigt?
Die Abmahnung aus einer Marke der PEARL GmbH ist berechtigt, wenn die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erfolgte. Das meinte jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zu sehen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Entgelt oder ein Gewinn erzielt wurden.
Im Gegensatz dazu hat eine rein private Handlung keine Markenrechtsverletzung zur Folge. Die Abmahnung ist dann nicht berechtigt. Zum privaten Bereich einer Person gehören Handlungen, die nicht zum Erwerbsleben oder der Berufsausübung gehören. Dazu zählen Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung eigenen Bedarfs oder privater Unterhaltung.
So dürfte es für eine Handlung im geschäftlichen Verkehr sprechen, wenn Produktfälschungen wiederholt und in größerem Umfang angeboten wurden. Im Gegensatz dazu dürfte der einzelne Verkauf einer Ware eher für eine private Handlung sprechen.
Obwohl in Abmahnungen oftmals behauptet, kommt es aus juristischer Sicht nicht darauf an, ob Sie auf einem Online-Verkaufsportal als „gewerblicher“ oder „privater“ Nutzer ausgewiesen sind. Entscheidend ist, ob die markenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dafür müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.
Fälle in den ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht wurde:
- LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003 – 110 O 32/03: Große Anzahl veräußerter Neuware
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2004, Az. 6 W 54/04: Über 40 Verkäufe in wenigen Monaten
- AG Radolfzell, Urteil vom 29.7.2004 – 3 C 553/03: Mehrere, gleichartige Artikel
- LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006, Az. 5 O 51/06: 25 Verkäufe binnen zwei Monaten, vorher mit dem Ziel eines Weiterverkaufs angeschafft
- BGH Urteil vom 4.12.2008, Az. I ZR 3/06: 91 Verkäufe in fünf Wochen
- eigene AGB in dem eBay-Shop
- den Status als Powerseller bei eBay
Nicht angenommen wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in folgenden Fälle:
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, Az. 6 U 194/04: 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten, nach Ansicht des Gerichts waren hier sowohl geschäftliche als auch private Handlungen denkbar
- OLG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2011, Az. 5 W 22/11: 680 laufenden eBay-Auktionen, jedoch wurde hier eine umfangreiche, eigene Sammlung aufgelöst Geringfügige Umsätze
- Unregelmäßige Verkäufe
- Dauerhafte Verluste
Liegt keine Handlung im geschäftlichen Verkehr vor, ist die Abmahnung unberechtigt und Sie zahlen nichts!
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Was will die PEARL GmbH von mir?
Die Kanzlei Maucher Jenkins fordert im Auftrag der PEARL GmbH mit der Abmahnung
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- umfangreiche Auskunft über die Verletzung der Marke
- Schadensersatz in Bezug auf alle entstandenen und noch entstehenden Schäden sowie die Kosten des Testkaufs
- Erstattung der Anwaltskosten.
Wie gehe ich mit den Ansprüchen der PEARL GmbH um?
Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie nicht überstürzt. Sie sollten nicht ohne vorherige Überprüfung die von der Kanzlei Maucher Jenkins Rechtsanwälte im Auftrag der PEARL GmbH vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen.
Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag, der Sie dazu verpflichtet künftige Beeinträchtigungen der Marke „revolt“ unter der Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Wegen der festgesetzten Vertragsstrafe spricht man auch von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die die Gefahr der wiederholten Markenverletzung ausschließen soll.
Daneben finden sich jedoch auch Klauseln in der vorgefertigten Unterlassungserklärung, die sind keine zwingenden Bestandteile einer Unterlassungserklärung sind, um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen.
Dazu gehören Regelungen zur Übernahme der Anwaltskosten und des Schadensersatzes. Klauseln dieser Art gehören nicht in eine Unterlassungserklärung.
Wie lassen sich Kosten sparen?
Durch Verhandlungen lassen sich bei einer berechtigten markenrechtlichen Abmahnung kosten sparen. Das geht allerdings nur, wenn Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet haben!
Ansatzpunkt für eine Kostenersparnis, sind die Anwaltskosten. Über deren Zusammensetzung kann man trefflich streiten. Denn um die Höhe der Anwaltskosten festzustellen, wird dem Gegenstandswert nach dem RVG ein bestimmter Betrag zugeordnet, der dann mit der Geschäftsgebühr (eine Dezimalzahl von 0,5 bis 2,5) multipliziert wird.
So bemisst die Pearl GmbH, in einer uns vorliegenden Abmahnung, ihre durch die Beauftragung der Kanzlei Maucher Jenkins Rechtsanwälte entstandenen Kosten auf 2.636,90 EUR. Dem liegen ein Gegenstandswert in Höhe von 200.000,00 EUR und eine 1,3 Geschäftsgebühr zu Grunde.
Um beide Werte kann man streiten! Der Gegenstandswert ergibt sich zum einen aus dem Wert der Marke und zum anderen dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Markenrechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor). Zwar werden bei Markenrechtsverletzungen bekannter Marken hohe Gegenstandswerte angesetzt und von Gerichten bestätigt, allerdings ist das nicht als Muster auf alle Fälle übertragbar! Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wurden zum Beispiel nur einzelne, wenige Plagiate angeboten, dürfte das Auswirkungen auf den Angriffsfaktor haben. Kommt einer Markenrechtsverletzung nur geringe Bedeutung zu, muss der Gegenstandswert korrigiert werden.
Macht die PEARL GmbH auch Schadensersatz geltend?
Das kommt auf den Umfang der Verletzungshandlung aus der Marke der PEARL GmbH an. Um das festzustellen macht die PEARL GmbH den Auskunftsanspruch geltend. Die Pearl GmbH möchte damit zum Beispiel in Erfahrung bringen, wie viele Fälschungen verkauft und welche Umsätze damit erzielt wurden. Wurde der Umfang der Markenrechtsverletzung festgestellt, kann die PEARL GmbH aus drei Methoden zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe wählen: Zahlung des entgangenen Gewinns, Herausgabe des erzielten Gewinns oder Zahlung einer sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“. Entscheidet sich die PEARL GmbH für die „fiktive Lizenzgebühr“ bedeutet das, dass ein Betrag in der Höhe geschuldet wird, der bei Erteilung der regulären Nutzungslizenz angefallen wäre.
Beim Schadensersatz müssen die Forderungen der Gegenseite nicht einfach hingenommen werden. Oftmals macht es Sinn die Ansprüche zu hinterfragen und konkrete Beweise für das Vorliegen eines Schadens und seiner Höhe einzufordern. Zum Beispiel hält sich der Schaden in Grenzen, wenn überhaupt keine Produktfälschung verkauft wurde. Anderslautende Behauptungen der Gegenseite müssen belegt werden. Die Anspruchsteller sind grundsätzlich in der Beweispflicht, wenn sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
In vielen Fällen besteht die Möglichkeit mit der Kanzlei Maucher Jenkins Rechtsanwälte einen Vergleich auszuhandeln mit dem beide Seiten leben können. Hier braucht es Erfahrung und Verhandlungsgeschick.
Kurze Fristen, Zögern kann Konsequenzen haben
Ob der Vorwurf der Markenrechtsverletzung überhaupt zutreffend ist und die Abgabe einer Unterlassenerklärung notwendig ist, sollte umgehend überprüft werden.
Da die Fristen zur Abgabe einer vorgefertigten Unterlassungserklärung regelmäßig kurz bemessen sind, sollte damit nicht lange gezögert werden! Die kurzen Fristen werden mit der Eilbedürftigkeit begründet und von Gerichten anerkannt. Von der Eilbedürftigkeit wird deshalb ausgegangen, weil die Gefahr einer erneuten Markenrechtsverletzung (Wiederholungsgefahr) ausgeschlossen werden soll. Erst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung räumt diese aus.
Eine verpasste Frist kann die Einleitung gerichtlicher Schritte der Kanzlei Maucher Jenkins Rechtsanwälte im Auftrag der PEARL GmbH zur Folge haben. Es kann dann eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege beantragt werden, wenn vor Gericht glaubhaft gemacht wird, dass die Sache eilbedürftig ist. Daran werden bei Produktpiraterie keine hohen Anforderungen gestellt. Mit der Einleitung dieses Verfahren kommt es auch zu einem spürbaren Anstieg der Kosten.
Soweit muss es nicht kommen. Zögern Sie daher nicht und suchen Sie sich rechtlichen Rat.
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Zeugnis
Dies ist ein Typoblindtext. An ihm kann man sehen, ob alle Buchstaben da sind und wie sie aussehen. Manchmal benutzt man Worte wie Hamburgefonts, Rafgenduks oder Handgloves, um Schriften zu testen. Manchmal Sätze, die alle Buchstaben des Alphabets enthalten - man nennt diese Sätze »Pangrams«.