Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Ihnen droht die Kündigung des Arbeitsvertrags, aber Ihr Chef kommt Ihnen scheinbar entgegen? Ob Aufhebungsvertrag oder nach erfolgter Kündigung das Angebot eines Abwicklungsvertrages - der Teufel steckt im Detail!

Erfahren Sie hier das Wichtigste rund um die Themen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag.

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Wer ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert eine zu niedrige Abfindung oder anschließende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt

Aufhebungsvertrag - Das müssen Sie beachten:

  • Wer eine Abfindung unterschreibt, kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für das Arbeitslosengeld erhalten.
  • Der Aufhebungsvertrag sollte eine Abfindung enthalten. Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers.
  • Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Bruttolohn und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Faustregel: Ein halber Bruttolohn pro Beschäftigungsjahr.

Wichtige erste Handlungsempfehlung zu einem Aufhebungsvertrag

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Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ungeprüft. Wir sagen Ihnen, welche Rechte Ihnen zustehen. Verschenken Sie kein Geld - insbesondere, wenn es um das Thema Abfindung geht!

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Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich rechtzeitig bei Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Anderenfalls droht eine Sperrzeit.

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1. Was ist ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht?

Ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht ist eine freiwillige, vertragliche Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich vereinbart werden um wirksam zu sein. Das bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag auf Papier festgehalten und von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet werden muss.

2. Warum bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an?

In der Regel will der Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken minimieren. Gelingt dem Arbeitgeber beispielsweise der Nachweis nicht, dass ein ordentlicher Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt, läuft er Gefahr eine Kündigungsschutzklage zu verlieren. Der Arbeitnehmer bekommt dann entweder seinen Arbeitsplatz zurück oder eine Abfindung zugesprochen. Hinzu kommen die Kosten rund um das Verfahren. Es kann also – für beide Seiten – sinnvoll sein, eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung zu finden.

Zudem bietet der Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Möglichkeit die gesetzlichen Kündigungsfristen zu umgehen. Die Kündigungsfristen nach dem KSchG und dem BGB gelten nur bei einer Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien. Sind sich beide Seiten über die Beendigung des Arbeitsvertrages einig, kann das Ende des Arbeitsverhältnisses frei in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

ACHTUNG: Den „Vorteil“ einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden regelmäßig nur Arbeitnehmer genießen, die bereits einen Job in Aussicht haben. Ist das nicht der Fall, ist die Umgehung der Kündigungsfrist in vielen Fällen ein Nachteil. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Lassen Sie sich nicht die Pistole auf die Brust setzen.

In vielen Fällen lässt sich für den Arbeitnehmer mehr herausholen als vom Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag angeboten. Sehen Sie den vorgelegten Aufhebungsvertrag als Einstieg in die Verhandlungen an. Wir helfen Ihnen dabei, auf Augenhöhe mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln.

3. Welche Vor- und Nachteile hat der Aufhebungsvertrag?

Ein Vorteil für Arbeitnehmer, die bereits eine neue Anstellung in Aussicht haben, liegt darin, dass mit einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen umgangen werden können. Bei geschickter Verhandlung, haben Sie außerdem gute Chancen eine Abfindung herauszuholen.

Sollten Sie jedoch noch keine neue Stelle in Aussicht haben, kann der Aufhebungsvertrag sehr nachteilig sein, da ein Aufhebungsvertrag in den meisten Fällen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich zieht. Das liegt daran, dass der Aufhebungsvertrag aus Sicht der Arbeitsagentur mit einer freiwilligen Aufgabe des Jobs gleich zu setzen ist. Die Sperrzeit beträgt in der Regel bis zu 12 Wochen. Eine rechtliche Beratung kann Ihnen helfen, diese Sperrzeit zu umgehen.

Daneben sollte jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass mit freiwilliger Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages der arbeitsrechtliche Schutz endet. Gerade ältere, langjährige Beschäftigte sollten sich im Klaren darüber sein, dass zum Beispiel eine betriebsbedingte Kündigung in ihren Fällen weitaus schwieriger durchzusetzen ist als bei jüngeren Beschäftigten. Der Preis für eine freiwillige Auflösung des Arbeitsvertrages sollte entsprechend hoch ausfallen.

Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht unter Druck setzen und nehmen Sie vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags rechtliche Beratung in Anspruch. Zum Beispiel können die vermeintlichen Vorteile eines Aufhebungsvertrages schnell verpuffen, weil die eine Sperrzeit des Arbeitslosengeld droht oder die Abfindung von Ihrem Arbeitgeber viel zu niedrig angesetzt ist.

4. Was sollte unbedingt in einen Aufhebungsvertrag?

Neben einer ordentlichen Abfindung, sollten Vereinbarungen zum Resturlaub bzw. eine Freistellung für die restliche Laufzeit des Arbeitsvertrages in keinem Aufhebungsvertrag fehlen.

Bestehen noch Urlaubsansprüche, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, sollte sich im Aufhebungsvertrag hierzu eine Ausgleichsregelung finden. Eine Möglichkeit ist die Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage. Für Fälle, in denen der Zeitraum bis zum Vertragsende zu kurz ist oder aus anderen Gründen keine Freistellung in Betracht kommt, sollte der Urlaubsanspruch finanziell abgegolten werden. Das heißt, für jeden nicht genutzten Urlaubstag wäre vom Arbeitgeber ein Ausgleich zu zahlen.

Eine Freistellung kommt auch ohne offene Urlaubstage in Betracht. Das heißt, dass Sie bis zum offiziellen Ende des Arbeitsvertrages nicht mehr arbeiten müssen, aber bis zum Vertragsende bezahlt werden. Die bezahlte Freistellung ist kein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Viele Arbeitgeber haben beispielsweise nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Interesse mehr den scheidenden Arbeitnehmer im Betrieb zu beschäftigen. Deswegen sollte eine Freistellung auch keinen Grund darstellen, Ihre Abfindung zu schmälern.

5. Wie hoch sollte die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ausfallen?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Als Faustregel für die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag gilt ein halbes Bruttomonatsgehalts pro Betriebsjahr. Das kann aber nicht für jeden Arbeitnehmer gelten. Insbesondere Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kündigungsschutzklage gewinnen würden, müssen sich mit einem halben Bruttolohn pro Betriebsjahr nicht zufriedengeben.

Die Höhe einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag hängt neben der Umstände im Einzelfall auch stark von Verhandlungsgeschick ab. Wir können Ihnen dabei helfen, mit starken Argumenten in eine gute Verhandlungsposition zu kommen.

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6. Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Einem Abwicklungsvertrag geht – im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag – eine Kündigung voraus und klärt offene Fragen rund um eine Kündigung.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren in den meisten Fällen mit dem Abwicklungsvertrag, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitnehmer dafür im Gegenzug eine Abfindung erhält. Da der Arbeitnehmer mit Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages die vorangegangene Kündigung ausdrücklich akzeptiert, kann danach nicht mehr gerichtlich geklärt werden, ob die Kündigung rechtens war. Wie bei einem Aufhebungsvertrag, verzichtet ein Arbeitnehmer mit dem Abwicklungsvertrag teilweise auf seine Rechte. Deswegen sollten Sie sich auch vor Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags über Ihre rechtliche Position im Klaren sein.

7. Droht auch bei Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrages eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

In der Regel ja. Die Arbeitsagentur legt eine Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrages in den meisten Fällen als eine Mitwirkung an der Kündigung des Arbeitsvertrags aus. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat diese Auffassung bislang bestätigt. Deshalb sollte ein Abwicklungsvertrag nicht ohne vorherige Überprüfung unterzeichnet werden, besonders dann nicht, wenn Sie noch keine neue Stelle in Aussicht haben und auf eine reibungslose Auszahlung von Arbeitslosengeld angewiesen sind.

8. Worin liegt der Unterschied zum gerichtlichen Vergleich?

Im Unterschied zum Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag beendet der Vergleich den Arbeitsgerichtsprozess und gibt den Parteien einen gerichtlich vollstreckbaren Titel. Ein gerichtlicher Titel kann von einem Gerichtsvollzieher sofort vollstreckt werden. Die Ansprüche aus einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag wiederum müssen unter Umständen eingeklagt werden.

9. Welche Vor- und Nachteile hat ein Vergleich?

Der Vorteil des Vergleichs liegt auf der Hand: Sie haben einen gerichtlichen Titel und müssen nur noch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der sofort vollstrecken kann. Allerdings muss ein Titel erst vor Gericht erstritten werden. Damit einher gehen Anwaltskosten, die in einem Arbeitsgerichtsprozess völlig unabhängig von dessen Ausgang, grundsätzlich von den Parteien selbst getragen werden müssen.

Auch deshalb sollte zunächst der Versuch unternommen werden, mit der richtigen Verhandlungsstrategie eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

10. Was ist zu tun, wenn mein Vorgesetzter mir einen Aufhebungsvertrag oder nach einer Kündigung einen Abwicklungsvertrag anbietet?

Suchen Sie sich fachkundigen Rat! Sowohl der Aufhebungsvertrag als auch der Abwicklungsvertrag bieten Arbeitnehmern zwar eine Chance auf eine gute Abfindung, es gibt jedoch auch Risiken wie eine mögliche Sperrzeit bei der Arbeitsagentur. Eine überstürzte Unterschrift kann unerwünschte Folgen haben. Lassen sie sich lieber vorab beraten.

11. Was wir für Sie tun können

Wir überprüfen das Vertragsangebot Ihres Arbeitgebers oder unterstützen Sie direkt bei Ihren Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Wir helfen Ihnen dabei, das Beste aus Ihrer Lage heraus zu holen. Gerne klären wir auch weitere offene Fragen rund um Ihr Arbeitsverhältnis. Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung durch einen Rechtsanwalt. Die drängendsten Fragen lassen sich meist bereits im ersten Gespräch beantworten. Danach entscheiden Sie wie es weitergehen soll.

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1. Sie übermitteln uns die Kündigung über das Formular nebenan.

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