Welche Vor- und Nachteile hat der Aufhebungsvertrag?
Ein Vorteil für Arbeitnehmer, die bereits eine neue Anstellung in Aussicht haben, liegt darin, dass mit einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen umgangen werden können. Lassen Sie geschickt für sich verhandeln, haben Sie außerdem gute Chancen eine Abfindung herauszuholen.
Von Nachteil ist allerdings, dass der Aufhebungsvertrag in den meisten Fällen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich zieht. Das liegt daran, dass der Aufhebungsvertrag aus Sicht der Arbeitsagentur einer freiwilligen Aufgabe des Jobs gleichkommt. Die Sperrzeit beträgt in der Regel bis zu 12 Wochen. Um diese zu umgehen, sollten Sie sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages rechtlich beraten lassen.
Daneben sollte jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass mit freiwilliger Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages der arbeitsrechtliche Schutz endet. Gerade ältere, langjährige Beschäftigte sollten sich im Klaren darüber sein, dass zum Beispiel eine betriebsbedingte Kündigung in ihren Fällen weitaus schwieriger durchzusetzen ist als bei jüngeren Beschäftigten. Der Preis für eine freiwillige Auflösung des Arbeitsvertrages sollte entsprechend hoch ausfallen.
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht unter Druck setzen und nehmen Sie vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch. Zum Beispiel können schnell die vermeintlichen Vorteile des Aufhebungsvertrages verpuffen, weil die Abfindung in der Sperrzeit verbraucht wird oder ihre Abfindung viel zu niedrig ausfällt.
Was sollte unbedingt in einen Aufhebungsvertrag?
Neben einer ordentlichen Abfindung, sollten Vereinbarungen zum Resturlaub bzw. eine Freistellung für die restliche Laufzeit des Arbeitsvertrages in keinem Aufhebungsvertrag fehlen.
Bestehen noch Urlaubsansprüche, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, sollte sich im Aufhebungsvertrag hierzu eine Ausgleichsregelung finden. Eine Möglichkeit ist die Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage. Für Fälle, in denen der Zeitraum bis zum Vertragsende zu kurz ist oder aus anderen Gründen keine Freistellung in Betracht kommt, sollte der Urlaubsanspruch finanziell abgegolten werden. Das heißt, für jeden nicht genutzten Urlaubstag wäre vom Arbeitgeber ein Ausgleich zu zahlen.
Eine Freistellung kommt auch ohne offene Urlaubstage in Betracht. Das heißt, dass Sie bis zum offiziellen Ende des Arbeitsvertrages nicht mehr arbeiten müssen, aber bis zum Vertragsende bezahlt werden. Die bezahlte Freistellung ist kein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers, das Ihre Abfindung schmälern sollte. Viele Arbeitgeber haben beispielsweise nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Interesse mehr den scheidenden Arbeitnehmer im Betrieb zu beschäftigen. Sollten Sie sich unverzüglich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen, ist die Freistellung noch wichtiger für Ihr berufliches Fortkommen.
Wie hoch sollte die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ausfallen?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Als Faustregel für die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag gilt ein halbes Bruttomonatsgehalts pro Betriebsjahr. Das kann aber nicht für jeden Arbeitnehmer gelten. Insbesondere Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kündigungsschutzklage gewinnen würden, müssen sich mit einem halben Bruttolohn pro Betriebsjahr nicht zufriedengeben.
Die Höhe einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag hängt zum einen vom Einzelfall ab und zum anderen nicht zuletzt am Verhandlungsgeschick des Interessenvertreters.