Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld?

Sie wollen Ihren Job kündigen? Ihr Chef droht wegen einem Fehlverhalten mit Kündigung? Sie sollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen?

Aufgepasst! Wirken Sie nach Ansicht der Arbeitsagentur selbst an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit, droht eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld!

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Wer seinen Job selber kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Wer jedoch gewisse Dinge beachtet, kann diese Sperrzeit und infolgedessen einen finanziellen Engpass vermeiden.

Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt

Sperrzeit für das Arbeitslosengeld:

  • Die Agentur für Arbeit verhängt die Sperrzeit, wenn Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitwirken.
  • Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einem Aufhebungsvertrag wird regelmäßig die Sperrzeit angeordnet.
  • Ausnahmsweise keine Sperrzeit gibt es bspw. bei Mobbing, sexueller Belästigung oder drohender Insolvenz des Arbeitgebers.
  • Die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld beträgt 12 Wochen.

Wichtige erste Handlungsempfehlung wenn die Sperrzeit droht

Tief durchatmen und Ruhe bewahren!

Wir beantworten Ihre Fragen zur Sperrzeit in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch - das nimmt Ihnen die erste Nervosität.

Nichts unterschreiben!

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne sich vorher beraten zu lassen. Verschenken Sie kein Geld - insbesondere, wenn Ihnen nach dem Gesetz eigentlich Arbeitslosengeld zustünde!

Versäumen Sie keine Fristen!

Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Anderenfalls droht eine Sperrzeit.

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Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und rufen bei uns an. Sie sprechen bei uns immer mit einem Rechtsanwalt. Damit eine Sperrzeit vermieden werden kann!

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1. Was ist eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur?

Wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit gegen Sie verhängt, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für die Dauer der Sperrzeit erhalten Sie also kein Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne wichtigen und nachweisbaren Grund sein Beschäftigungsverhältnis beendet oder die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten vorsätzlich herbeiführt.

Als versicherungswidrig werden grundsätzlich solche Umstände angesehen, bei denen ein Arbeitnehmer selbst an seinem Jobverlust mitwirkt. Die beiden wichtigsten Fallgruppen der Sperrzeit für Arbeitnehmer sind:

Darüber hinaus kann die Arbeitsagentur Sperrzeiten verhängen, wenn beispielsweise gegen das Gebot der Mitarbeit bei der Arbeitssuche verstoßen wird. Im Regelfall besteht die Sperrzeit hier für 12 Wochen.

Eine Sperrfrist ist übrigens nicht mit einer Sanktion zu verwechseln. Die Sperrfrist bezieht sich auf den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I). Dem Bezug von ALG I geht immer eine versicherungspflichtige Tätigkeit voraus. Die sogenannte Anwartschaftszeit muss erfüllt sein, also in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung, mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden sein.

2. Wie lange dauert die Sperrzeit der Arbeitsagentur?

Die Sperrzeit, die das Arbeitsamt für den selbst herbeigeführten Arbeitsplatzverlust verhängen kann, beträgt grundsätzlich 12 Wochen, kann jedoch unter Umständen auch auf 6 oder 3 Wochen reduziert werden.

Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, die eine Sperrzeit von unterschiedlicher Dauer auslösen können. Meldet sich ein Arbeitnehmer beispielsweise verspätet arbeitssuchend, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Weitere Beispiele für eine Sperrzeit können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.

Grund der Sperrzeit Dauer Gesetzl. Grundlage
Arbeitsaufgabe durch

- Eigenkündigung
- selbstverschuldete Kündigung
- 12 Wochen
- Verkürzung auf 3 oder 6 Wochen möglich
§ 159 Abs. 1 SGB III
Arbeitsablehnung in Form von

- Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme
1. Verstoß: 3 Wochen
2. Verstoß: 3 Wochen
danach: 12 Wochen
§ 159 Abs. 2 SGB III
unzureichende Eigenbemühungen bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung 2 Wochen § 159 Abs. 3 SGB III
- Meldeversäumnis bei Arbeitsplatzverlust
- verspätete Arbeitsuchendmeldung
1 Wochen § 159 Abs. 6 SGB III

3. Wann wird ausnahmsweise keine Sperrzeit verhängt?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer oder der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages eine Sperre umgangen werden.

Fälle in den trotz einer Mitwirkung durch den Arbeitnehmer keine Sperrzeit droht sind

  • Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Jobaufgabe um die Ehe zu retten
  • Finanzielle Probleme des Arbeitgebers wie zum Beispiel eine Insolvenz
  • Tätigkeit verstößt gegen gesetzliche Regelungen oder „die guten Sitten“

ACHTUNG: Arbeitnehmern, denen eine Sperrzeit droht, sind in der Pflicht nachzuweisen, dass eine der vorangegangen Umstände vorlag.

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4. Wie kann eine Sperrzeit vermieden werden?

Erfahren Sie von Ihrer Kündigung, melden Sie sich direkt bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend.

Wollen Sie eigentlich selbst kündigen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitsgeber das Gespräch suchen, damit dieser die Kündigung ausspricht. Aber Vorsicht! Werden Sie verhaltensbedingt gekündigt, wird dennoch eine Sperrzeit verhängt. Mehr zum Thema verhaltensbedingte Kündigung finden Sie hier.

Auch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperre durch die Arbeitsagentur führen, wenn das Arbeitsverhältnis im Vergleich zur regulären Kündigungsfrist verkürzt wird.

WICHTIG: Wollen Sie eine Sperrzeit umgehen, muss der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen oder eine genannte Ausnahme vorliegen.

Ergeht eine verhaltensbedingte Kündigung, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als eine Kündigungsschutzklage zu erheben, damit der Vorwurf der verhaltensbedingten Kündigung vom Tisch ist. Hier erfahren Sie mehr Thema Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage.

5. Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Der Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer verzichtet mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages auf seine Kündigungsfrist und auf seinen Kündigungsschutz. Die Arbeitsagentur geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat und stellt diesen Fall mit der Eigenkündigung gleich.

6. Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrags mit Abfindung

Um eine Sperrzeit trotz eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung zu vermeiden, darf die Abfindung nicht höher ausfallen als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sogenannte fristgemäße Kündigung "mit Bestimmtheit" in Aussicht stellen. Eine Kündigung "mit Bestimmtheit" heißt, dass ein Aufhebungsvertrag die ohnehin sichere Kündigung ersetzen wird. Dazu müssten im Weiteren

  • die vermiedene Kündigung wegen personen- oder betriebsbedingte Gründe ergehen
  • der Aufhebungsvertrag nicht die geltenden Kündigungsfrist verkürzen und
  • der Arbeitnehmer darf nicht unkündbar sein.

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7. Was tun gegen eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur?

Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit gegen Sie, bleibt immer noch die Möglichkeit ein Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid zu erheben. Dabei ist unbedingt die einmonatige Frist ab Bekanntgabe der Sperrzeit zu beachten.

Erachtet die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als berechtigt, wird die Zeitsperre entweder verkürzt oder sogar vollständig zurückgenommen. Sofern die Widerspruch jedoch zurückgewiesen wird, kann hiergegen nur noch mit einer Klage beim Sozialgericht vorgegangen werden.

Update vom 28.06.2019: Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden, dass die Arbeitsagentur bei unzureichenden Eigenbemühungen des Arbeitnehmers Sperrzeiten von mehr als drei Wochen wegen mangelhafter Rechtsfolgenbelehrungen derzeit nicht verhängen darf.

8. Was wir für Sie tun können

Hat die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, bleibt nur noch der Widerspruch. Lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen! Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Thema Sperrzeit, insbesondere Sperrzeit bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages.

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  • Schicken Sie und die Kündigungsunterlagen unverbindlich zu.
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1. Sie übermitteln uns die Kündigung über das Formular nebenan.

2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück- garantiert kostenfrei.

3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.