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Wann ist Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen?

Als Zugangszeitpunkt gilt der Tag, an dem die schriftliche Kündigung bei Ihnen im Briefkasten eingeworfen oder Ihnen persönlich übergeben wurde. Schriftlich beideutet dabei, dass Sie von einem zur Kündigung des Arbeitsverhältnis Berechtigten im Original unterschrieben worden sein muss. Eine Kündigung gilt demnach nicht als zugegangen, wenn sie mündlich, per E-Mail oder Fax ausgesprochen wurde.

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Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.

Rechtsanwalt Carl Christian Müller verfügt über umfassende Erfahrungen bei der Verteidigung von arbeitsrechtlichen Kündigungen und der Aushandlung von Abfindungsansprüchen. Bei uns wird jeder Fall individuell behandelt.