Im wesentlichen ist zwischen der sachlichen, der örtlichen und der funktionellen Zuständigkeit zu unterscheiden.
Bei Streitwerten bis zu 5.000,00 EUR sind die Amtsgerichte, bei Streitigkeiten ab 5.001,00 EUR die Landgerichte erstinstanzlich sachlich zuständig. Zu der Bemessung der Streitwerte siehe oben unter Abmahnung/Gegenstandswerte. Die Gerichte sind an die in der Antrags- bzw. Klageschrift genannten Streitwerte nicht gebunden – diese stellen vielmehr unverbindliche Anregungen dar.
Örtlich zuständig ist das Gericht, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, § 12 ZPO. Von diesem Grundsatz gibt es eine bedeutende Ausnahme, den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“. Der fliegende Gerichtsstand stammt ursprünglich aus dem Presserecht. Hier hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine Rechtsprechung herausgebildet, die in Bezug auf § 32 ZPO, nach dem für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, der Gerichtsstand an den Orten begründet wird, an denen die Zeitung verbreitet wird. Das hat für den Betroffenen den Vorteil, dass er nicht am Gerichtsstand des Verlages klagen muss, sondern dort klagen kann, wo die Rechtsverletzung eingetreten ist. Das kann sein Wohnsitz sein. Oder aber – so die Regel heute – der Betroffene erhebt Klage an einem Gericht, dass den seinen Persönlichkeitsrechten in der Tendenz den Vorzug vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gibt, sucht sich also mit anderen Worten das für seine Belange „richtige“ Gericht aus.
Sofern es sich um einen Internet-Sachverhalt handelt, kann dies theoretisch überall der Fall sein, da über das Internet verbreitete Inhalte weltweit abrufbar sind. Dies machen sich die Abmahnenden oftmals zu Nutze, indem sie den Rechtsstreit vor einem Gericht anhängig machen, das tendenziell eher ihrer Auffassung zuneigt oder aus sonstigen Gründen für sie günstig und den Beklagten ungünstig erscheint.
Sofern es sich um einen Sachverhalt handelt, in dem urheberrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen und der Beklagte ein Verbraucher ist, greift zu dessen Gunsten der mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in das Urheberrechtsgesetz eingefügte § 104a UrhG, nach dem das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (siehe hierzu auch nachfolgende Frage).
Nach der funktionellen Zuständigkeit bestimmt sich, welches Organ bzw. welcher Spruchkörper innerhalb eines Gerichts zuständig ist. Gemäß § 95 GVG sind die Kammern für Handelssachen zuständig für Wettbewerbssachen, Kennzeichenstreitsachen (Markensachen § 140, MarkenG), Mustersachen (§ 15, GeschmMG) und Kartellsachen (§ 87 II GWB iVm § 95 GVG). Auf Antrag des Klägers wird der Rechtsstreit nicht vor der Zivilkammer, sondern vor der Handelskammer verhandelt (§ 96 GVG).
In Urheber- oder Markenrechtsstreitigkeiten bestehen zumeist funktionelle Sonderzuständigkeiten bestimmter Gerichte. § 105 UrhG bzw. § 140 Abs. 2 MarkenG ermächtigen insofern die jeweiligen Bundesländer, durch Rechtsverordnung, Spezialzuständigkeiten für bestimmte Gerichte zu schaffen. Hiervon haben die meisten Länder auch Gebrauch gemacht. Sinn und Zweck ist eine Konzentration dieser Fälle bei bestimmten Gerichten, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu vermeiden. Zudem sollen Richter mit diesen Streitsachen betraut werden, die häufig hierüber zu entscheiden haben und auf diese Weise entsprechende Erfahrungen sammeln.