3. Welche Wettbewerbsverstöße liegen der Abmahnung von PSL & P zu Grunde?
Vielfältige Gründe können zu einer Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes führen. In der Mehrzahl, der uns vorliegenden Angelegenheiten mahnt Paluka, Sobola, Loibl & Partner wegen irreführender Werbung sowie Mitbewerberbehinderung gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Zweck des UWG ist es unter anderem unlautere Methoden, die im Wettbewerb verwendet werden, zu unterbinden.
Gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist die gezielte Behinderung von Mitbewerbern unlauter. Wann eine gezielte Behinderung von Wettbewerbern vorliegt, ist gesetzlich jedoch nicht kodifiziert. Die Rechtsprechung hat deshalb Fallgruppen entwickelt, nach denen gemäß richterlicher Würdigung eine solche Behinderung vorliegt. PSL & P beruft sich in ihren Abmahnungen regelmäßig auf den Fall des sog. Imagetransfer. Vom Imagetransfer ist immer dann auszugehen, wenn ein Mitbewerber die Anerkennung oder den Ruf, also das Image eines Mitbewerbers ausnutzt, um eigene Angebote und Produkte effektiver vermarkten und folglich verkaufen zu können.
Eine Werbung ist gemäß § 5 Abs. 1 UWG dann unlauter, wenn sie irreführend ist und der Verbraucher oder ein anderer Marktteilnehmer dadurch veranlasst wurde, eine geschäftliche Handlung vorzunehmen, etwa ein bestimmtes Produkt zu kaufen. Irreführend meint in diesem Zusammenhang der Wahrheit entsprechend. Insbesondere Verbraucher sollen durch das Wettbewerbsrecht dahingehend geschützt werden, dass sie aufgrund korrekter also wahrheitsgemäßer Informationen sich dazu entscheiden, eine Sache zu kaufen oder eben nicht.
Paluka, Sobola, Loibl & Partner mahnen im Namen der NET-Online Versand GmbH & Co. KG ab, dass die als Wort- und Bild-Marke geschützte Bezeichnung "it-versand" bei Angeboten Dritter auf der Online-Plattform Amazon verwendet wurde. Die oben ausgeführten Wettbewerbsverstöße stellt die Regensburger Kanzlei bei diesem Vorgehen fest.