Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenfreie Erstberatung Abmahnung erhalten - was tun?

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Sie fragen sich, wie Sie auf das Schreiben reagieren können?

Wir sind Anwälte für Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Datenschutzrecht. Hier erhalten Sie erste Hinweise zu der richtigen Verhaltensweise bei einer Abmahnung. Gerne können Sie uns auch jederzeit ansprechen - profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten.

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Sie fragen sich, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können?

Sie sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Schadensersatz zahlen? Lohnt sich ein Anruf beim gegnerischen Anwalt? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Die Erstberatung ist kostenfrei.

Das wichtigste nach Erhalt einer Abmahnung ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

So können Sie auf Ihre Abmahnung reagieren

Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich was zu tun ist? Sie sind auf der Suche nach ersten Informationen? Dann sind Sie hier richtig!

Eine Abmahnung ist ärgerlich und braucht kein Mensch. Für die meisten Abgemahnten stellt sich eine Abmahnung als ein Schadensereignis dar - ähnlich wie ein unnötiger Blechschaden am Auto. Wichtig ist es aber, den Schaden klein zu halten und nicht durch unüberlegtes oder uninformiertes Verhalten zu vergrößern. Wenn Sie das hier lesen, machen Sie aber schon sehr viel richtig, denn Sie informieren sich. Der erste Schritt in die richtige Richtung.

Nachfolgend klären wir Sie über den korrekten Umgang mit einer Abmahnung auf.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

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1. Abmahnung ignorieren?

Eine Abmahnung zu ignorieren oder abzuwarten und zu schauen, ob es der Abmahner ernst meint, ist die wohl schlechteste Idee, die man haben kann. Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung oder eine Abmahnung wegen der Versendung einer Werbe-E-Mail erhalten haben, werden Sie das in der Regel sehr schnell merken, denn in diesen Sachen werden regelmäßig unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte ergriffen und eine einstweilige Verfügung beantragt.

Bei Abmahnungen wegen Filesharing dagegen werden die Unterlassungsansprüche meistens nicht gerichtlich durchgesetzt - hier geht es ums Geld, insbesondere um die Lizenzschadensersatzansprüche. Der in Internetforen oftmals gegebene Rat, die Abmahnung einfach auszusitzen, funktioniert dennoch meistens nicht. In diesen Fällen kommt die Klageschrift regelmäßig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, wenn man glaubt, die Sache sei längst ausgestanden. Unglücklicherweise hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2016 entschieden, dass diese Ansprüche erst in 10 Jahren verjähren, so dass wir nun die Erfahrung machen, dass viele Abgemahnte mit Abmahnungen aus den Jahren 2010 ff. noch gerichtlich in Anspruch genommen werden. Insbesondere die Kanzlei Frommer Legal scheint hier derzeit ihren Altbestand zu durchforsten.

"Ich habe keine Abmahnung bekommen" - Zugang bestreiten?

Wir werden in den Erstberatungsgesprächen sehr oft gefragt, wie denn der Abmahner überhaupt nachweisen will, dass die Abmahnung beim Abgemahnten angekommen ist und ob es nicht eine gute Idee ist, den Zugang einfach zu bestreiten.

Nein, das ist keine gute Idee, denn es hilft nicht weiter. Anders, als bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages oder der Kündigung eines Mietvertrages muss bei einer Abmahnung nicht deren Zugang nachgewiesen werden. Hier reicht es aus, dass der Abmahner nachweisen kann, dass die Abmahnung versendet worden ist.

Ohnehin: Der Nachweis, dass die Abmahnung versendet worden ist und die Frage, ob die abgemahnte Rechtsverletzung begangen worden ist, sind ja zwei Paar Schuhe. Will sagen: Sofern die Rechtsverletzung tatsächlich begangen worden ist, besteht der Unterlassungsanspruch ja auch dann, wenn die Abmahnung beim Abgemahnten nicht angekommen ist. Lediglich für die Kostenfolge eines einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Frage nach der zuvor ausgesprochenen Abmahnung von Relevanz. Hier besteht nämlich, wenn vor der Beantragung der einstweiligen Verfügung keine Abmahnung ausgesprochen wurde, für den Abgemahnten die Möglichkeit, im Verfahren ein sogenanntes "sofortiges Anerkenntnis" abzugeben, mit anderen Worten ohne zu zögern sofort die weiße Fahne zu schwenken. In diesem Fall muss dann der Abmahner die Kosten des Verfahrens tragen, es sei denn die Sache war dermaßen eilbedürftig, dass es dem Abmahner nicht zuzumuten war, vor der Beantragung der einstweiligen Verfügung eine Abmahnung zu versenden.

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

Gratis Ersteinschätzung

Nehmen Sie unseren Gratis-Check in Anspruch und rufen Sie bei uns an. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

Fristen unbedingt beachten!

Abmahnungen enthalten in der Regel eine sehr kurze Frist innerhalb derer die eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. 

Nehmen Sie diese Frist ernst!

Die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung erscheinen oftmals atemberaubend kurz. Oft werden wir gefragt, ob das überhaupt zulässig ist. Ja, bei einer Standard-Abmahnung wird eine Frist von 7 bis 10 Tagen angemessen sein. Es gibt allerdings keine Norm, in der festgelegt wäre, was eine angemessene Frist ist. Es kommt auf den Einzelfall und auf die Art der Rechtsverletzung an.

Warum sind die Fristen so kurz?

Bei Rechtsverletzungen im Urheberrecht, Datenschutzrecht oder bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat der Abmahner die Möglichkeit, im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Unterlassungsansprüche zu beantragen, wenn er bei Gericht glaubhaft macht, dass die Sache eilbedürftig ist. Die Rechtsprechung stellt hieran keine allzu hohen Hürden. Im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht bestehen sogar gesetzliche Vermutungsregeln, nach denen die Eilbedürftigkeit unterstellt wird.

Allerdings kann er diese Eilbedürftigkeit durch eigenes Verhalten wiederlegen, beispielweise wenn er mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung zu lange zuwartet. Dann muss er damit rechnen, dass sein Antrag auf Erkass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird. Hieraus erklären sich die kurzen Fristen und der Handlungsdruck der tatsächlich nun auf beiden Seiten besteht - auf Seiten des Abmahners und auf Seiten des Abgemahnten.

Welche Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung tatsächlich angemessen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sollte eine Frist sehr kurz sein, sei es aus Unachtsamkeit oder absichtlich durch den Abmahner oder auf Grund von erheblichen Postlaufzeiten, sprechen Sie uns hierauf an - gegebenenfalls werden wir mit dem Abmahner dann eine Fristverlängerung vereinbaren.

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Unterlassungserklärung abgeben?

Die meisten Empfänger eine Abmahnung sorgen sich wegen der Kosten der Abmahnung. Klar, eine Abmahnung ist teuer. Sie kann aber noch viel teurer werden, wenn mit mit dem Unterlassungsanspruch kein richtiger Umgang gefunden wird. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, ist vom Einzelfall abhängig. Häufig raten Anwälte per se zur Abgabe einer (modizifierten) Unterlassungserklärung. Jedoch sind pauschale Aussagen dieser Art oftmals falsch und würdigen die Rechtslage des Abgemahnten nicht in ausreichender Form. Jeder Sachverhalt ist einzeln zu betrachten. Es sind Fälle denkbar, in denen keine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben ist. Nur, wenn der Abgemahnte als Täter oder Störer für das illegale Anbieten der Datei im Internet verantwortlich ist, sollte eine Erklärung abgeben werden. Zuvor sollten jedoch mit der gebotenen Sorgfalt folgende Punkte geprüft werden:

  • Reichweite der Unterlassungsverpflichtung
  • sofortige Erfüllbarkeit der Unterlassungsverpflichtung
  • Höhe und Angemessenheit der Vertragsstrafe
  • Angemessenheit der weiteren (nicht zwingenden) Bestandteile der Unterlassungserklärung wie Kostentragungsverpflichtungen

Und was ist mit den Kosten?

Die Kostenfolgen einer Abmahnung sind auf den ersten Blick, das was am meisten drückt. Tatsächlich ist dieser Punkt unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung aber nicht das vordringliche Thema. Vielmehr ist erst einmal zu prüfen, ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Die hierzu vom Abmahner sehr kurz gesetzten Fristen sind regelmäßig zu beachten. Lässt man die Fristen verstreichen, versetzt man die Gegenseite in die Lage, eine einstweilige Verfügung zu beantragen - hierdurch entstehen dann in der Regel weit aus mehr Kosten, als mit der Abmahnung selbst. Während die Unterlassungsansprüche tatsächlich oftmals eilbedürftig sind, gilt dies nicht für die Kostenansprüche. Hier sollten Sie sich durch kurz gesetzte Fristen nicht ins Bockshorn jagen lassen. In der Regel lassen sich die Kostenansprüche außergerichtlich im Verhandlungswege reduzieren. 

Zu den Kosten einer Abmahnung finden Sie hier weitere Informationen.

Unterlassungsansprüche: Welche Möglichkeiten habe ich?

Ihnen stehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten offen:

  1. Sie geben die geforderte Unterlassungserklärung ab.
  2. Sie geben eine modifizierte Unterlassungserklärung ab
  3. Sie geben keine Unterlassungserklärung ab.

Welche der drei Möglichkeiten für Sie die Richtige ist, ist Frage des Einzelfalls und unter rechtlichen und strategischen Gesichtspunkten zu klären. Sofern die Abmahnung berechtigt ist, raten wir in der Regel zur Abgabe einer eigenen modifizierten Unterlassungserklärung.

Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Wir modifizieren die Unterlassungserklärung in der Regel und sofern dies ratsam erscheint mit Blick auf deren Reichweite. Zudem geben wir die Unterlassungserklärung stets ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung ab, womit im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung und den daraus folgenden Kostenansprüchen nichts gesagt ist.

Die Fragen, ob und gegebenefalls wie eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, haben wir auf einer eigenen Themenseite ausführlich behandelt.

Eine Unterlassungerklärung ist - auch wenn Sie mit Erklärung bezeichnet wird - nichts anderes als ein Vertrag, der für den Abgemahnten ausschließlich Verpflichtungen mit sich bringt. Diese gilt es, möglichst gering zu halten. Zudem gehören Klauseln zu Kostentragungs- sowie Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtungen nicht hierher. In den allermeisten Fällen ist es daher ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Keine Option: Vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen

Egal welche der Möglichkeiten in Betracht kommt, keinesfalls sollten Sie kurzerhand die von der abmahnenden Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Oftmals enthalten diese Unterlassungserklärungen Klauseln, mit denen Sie sich verpflichten Schadensersatzansprüche anzuerkennen, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen oder Anwaltskosten in einer bestimmten Höhe zu übenhmen. All diese Klauseln haben in einer Unterlassungserklärung aber nichts zu suchen. Zudem: Um sich mit Blick auf die weiteren Ansprüche den Verhandlungsweg offen zu halten, sollte die Unterlassungserklärunng stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden.Der BGH hat hierzu entschieden, dass darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten liegt, die Unterlassungserklärung jedoch gleichwohl als wirksam abgegeben gilt (BGH, Urteil vom 24.9.2013, I ZR 219/12).

Die schlechteste Option nach einer Abmahnung ist nicht zu reagieren. Nicht viel besser ist die Option einfach unterschreiben und  zu zahlen. In vielen Fällen wartet der Abmahner nur darauf, bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend zu machen.

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Beim abmahnenden Anwalt anrufen?

Hierzu können wir nicht raten. Nach dem anwaltlichen Berufsrecht gehört die Pateilickeit zu den Kardinalspflichten jedes Anwaltes. Der Rechtsanwalt, der Sie abgemahnt  hat, ist daher verpflichtet, die Interessen seines Mandanten zu vertreten - und zwar ausschließlich dessen Interessen. Diese sind mit Ihren Interessen in dieser Konfliktsituation naturgemäß gegenläufig. Mit anderen Worten: Sie haben hier also nicht unbedingt Gutes zu erwarten. Und insbesondere bei der Kostenfrage wird der abmahnende Anwalt möglicherweise nicht nur die Interssen seines Mandanten im Blick haben.

Gerade bei Massenabmahnern wie Frommer Legal ist man zudem auf Anrufe dieser Art eingerichtet. Oftmals werden bei solchen Anrufen Informationen preisgegeben, die die Rechtsverteidigung dann unnötig erschweren.

Einen eigenen Anwalt nehmen?

Bereits aus den vorstehenden Ausführungen heraus ergibt sich, dass dies in Ihrer Situation ratsam ist.

Oftmals scheuen sich die Betroffenen, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, weil Sie befürchten, dass die Kosten hierdurch nur weiter steigen. Tatsächlich haben wir in den vergangenen Jahren immer wieder die Erfahrung gemacht, dass es durchaus Kollegen gibt, die bei der Kostenfrage die eigenen Interessen nicht aus dem Blick verlieren und sich der Abgemahnte am Ende fragt, ob er sich den Gang zum Anwalt nicht besser gespart hätte. Insofern können wir nur raten: Sprechen Sie diese Frage bei dem ersten Kontakt mit dem Anwalt Ihrer Wahl an und treffen eine klare Vereinbarung.

Wir halten es so, dass wir jedem Abgemahnten eine kostenfreie Ersteinschätzung zu der konkreten Abmahnung bieten. In diesem Gespräch klären wir über die hier anfallenden Kosten klar und transparent auf. Wir verteidigen Abmahnungen außergerichtlich in der Regel zu Pauschalsätzen, d. h. zu einem einmaligen Betrag, in dem die gesamte Beratung und Vertretung enthalten ist. Bei der Bemessung dieses Betrages haben wir auch stets Ihre wirtschaftlichen Interessen im Blick. Eine erfolgreiche Verteidigung bedeutet für uns auch, dass wir die Kosten reduzieren - und zwar auch unter Einbeziehung unseres Honorars.

Sprechen Sie uns hierauf gerne an!

Klage, einstweilige Verfügung oder Mahnbescheid

Sie haben eine Klage oder einen Mahnbescheid erhalten, mit dem die Forderung aus einer Abmahnung gerichtlich durchgesetzt werden soll? Spätestens jetzt sollte aktiv etwas unternommen werden. Wird gegen Sie Klage vor Gericht erhoben kann eine anwaltliche Beratung zur Vorgehensweise gegen die Klage geboten sein. Auch im Mahnverfahren kann Nichtstun die Kosten in die Höhe treiben und zur Durchsetzung der Geldforderung aus der Abmahnung führen indem der Mahnbescheid mangels eingelegten Widerspruchs vollstreckbar wird. Was bei Erhalt einer Klage oder eines Mahnbescheides zu beachten ist, erfahren Sie hier.

 

Wir beraten bei Abmahnungen in den nachfolgenden Gebieten:

Wettbewerbsverstoß

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? In der Abmahnung wird Ihnen vorgeworfen gegenüber dem Abmahnenden als gewerbetreibenden Mitbewerber gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verstoßen zu haben. In letzter Zeit werden auch vermehrt eBay-Verkäufer mit dem Vorwurf abgemahnt als Privatverkäufer und nicht als Gewerbetreibende aufzutreten. Wie die Abmahnung rechtlich zu beurteilen ist und welche wettbewerbsrechtlichen Anforderungen im täglichen Geschäftsverkehr zu beachten sind, erfahren Sie hier.

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß

 

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen in den Bereich der Persönlichkeit des Lebens- und Freiheitsraumes einer Person in rechtswidriger Weise eingegriffen zu haben. Neben vielen weiteren Rechten fallen darunter das Recht der Ehre, beispielsweise in Beleidigungsfällen, oder etwa die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, etwa in den Fällen unberechtigter Bildnis-Veröffentlichungen. Wie eine solche Abmahnung rechtlich zu beurteilen ist und welche Ansprüche sich unter anderem auch im presserechtlichen Bereich ergeben können, erfahren Sie hier.

Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

 


Werbemail

Wenn Sie eine Abmahnung wegen unverlangt zugesandter Werbe-Mails erhalten haben, wird Ihnen der Vorwurf gemacht, dass Sie dem Empfänger ohne dessen ausdrückliche Einwilligung eine Werbe-Mail zugeschickt haben und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt haben. Bei Unternehmen als Verletzten hingegen sprechen Juristen von einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wie die Abmahnung rechtlich zu beurteilen ist und welche Ansprüche sich ergeben können, erfahren Sie hier.

Abmahnungen wegen Werbenmails

Filesharing

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Darin wird Ihnen vorgeworfen, dass es von Ihrem Internetanschluss aus über eine sogenannte Internettauschbörse zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist. Was es mit einer Abmahnung auf sich hat und wie diese rechtlich zu beurteilen ist, erfahren Sie hier.

Abmahnung wegen Filesharing

 

Bildmaterial

Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung von Fotografien erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie die Nutzungsrechte des Bildrechteinhabers verletzt haben, indem Sie das Bild auf Ihrer Homepage eingestellt haben. Neben der Abmahnung wegen der Verletzung von Nutzungsrechten werden in letzter Zeit auch vermehrt Abmahnungen wegen der fehlenden Nennung des Fotografen versendet. Wann ein Bild urheberrechtlich geschützt ist und welche Haftungsfragen sich bei einer unerlaubten Nutzung ergeben, erfahren sie hier.

Abmahnung bei Bildmaterial

 

Markenrechtsverletzung

Mit einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung geht der Markeninhaber gegen die Nutzung unberechtigte Nutzung der Marke vor. Die Ansprüche bestehen nicht nur dann, wenn die Marke in identischer Form verwendet wird, sondern auch, wenn die Marke „zum Verwechseln ähnlich“ ist. Marken existieren als Wortmarken oder Wort-/Bildmarken. Voraussetzung einer berechtigten Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung ist stets, dass die Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorgenommen wurde. Hiermit entscheiden sich oftmals die Fälle bei Gelegenheitsabverkäufen über eBay. Unter die Abmahnungen wegen Marken- bzw. Kennzeichenrechtsverletzungen fallen auch die Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung einer Domain, eines geschäftlichen Kennzeichens (Firma) oder eines Titels.

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

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1. Sie übermitteln uns die Abmahnung über das Formular nebenan.

2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück- garantiert kostenfrei.

3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.