Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung von Mad Dogg Athletics wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?

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Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Erste Hilfe bei einer Abmahnung von Mad Dogg Athletics

Sie wurden von der Kanzlei Greyhills im Auftrag von Mad Dogg Athletics wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt und sollen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen und die Anwaltskosten übernehmen?

Rechtsanwalt Carl Christian Müller empfiehlt:

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Nicht in jedem Fall bestehen die Zahlungsansprüche - jedenfalls aber lassen sich diese reduzieren.

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Warum wurde ich von Mad Dogg Athletics abgemahnt?

Abmahnung von Mad Dogg Athletics
Abmahnung von Mad Dogg Athletics

Sie wurden von der Kanzlei Greyhills Rechtsanwälte im Auftrag von Mad Dogg Athletics abgemahnt, weil Sie angeblich ohne Berechtigung Zeichen von Mad Dogg Athletics verwendet haben sollen.

Mad Dogg Athletics ist Inhaberin der eingetragenen Marke „SPINNING®“ unter anderem in den Bereichen „Fahrräder“, „Fahrradteile“ sowie „Übungsausrüstungen“ und „Dienstleistungen auf dem Gebiet des körperlichen Trainings“. Aushängeschilder von Mad Dogg Athletics sind das stationäre SPINNING-Fahrrad und die hierfür konzipierten schweißtreibenden SPINNING-Kurse.

Von den Abmahnungen betroffen sind Verkäufer vergleichbarer stationärer Fahrrädern, die Produkte in der Artikelbeschreibung mit dem Zusatz „SPINNING“ bewerben.

Die Kanzlei Greyhills argumentiert in den Abmahnungen damit, dass das Werben mit dem Zusatz „SPINNING“ die Kennzeichnungskraft der Marke ihres Mandanten Mad Dogg Athletics „verwässere“. Darüber hinaus handele es sich auch um eine irreführende Handlung nach dem Lauterkeitsrecht (UWG), weil eine Verwechslungsgefahr mit der Marke SPINNING hervorgerufen werde.

Ist die Abmahnung von Mad Dogg Athletics berechtigt?

Die markenrechtliche Abmahnung ist nur dann berechtigt, wenn die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erfolgte. Darunter fällt jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Es müssen dabei weder ein Entgelt noch ein Gewinn erzielt werden.

Liegt eine rein private Handlung vor, gibt es auch keine Markenrechtsverletzung und die Abmahnung ist unberechtigt. Zu den privaten Handlungen gehören alle Bereiche, die nicht dem Erwerbsleben oder der Berufsausübung einer Person zugeordnet werden. Also Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung eigenen Bedarfs oder privater Unterhaltung.

Für die juristische Bewertung des Vorliegens einer Handlung im geschäftlichen Verkehr spielt es übrigens – anders als häufig in Abmahnung dargestellt – keine Rolle, ob Sie auf einem Verkaufsportal als „gewerblicher“ oder „privater Verkäufer“ registriert sind. Vielmehr kommt es auf das Vorliegen der markenrechtlichen Kriterien und die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine Orientierung bietet hierbei die Rechtsprechung.

Fälle in den ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht wurde:

  • LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003 – 110 O 32/03: Große Anzahl veräußerter Neuware
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2004, Az. 6 W 54/04: Über 40 Verkäufe in wenigen Monaten
  • AG Radolfzell, Urteil vom 29.7.2004 – 3 C 553/03: Mehrere, gleichartige Artikel
  • LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006, Az. 5 O 51/06: 25 Verkäufe binnen zwei Monaten, vorher mit dem Ziel eines Weiterverkaufs angeschafft
  • BGH Urteil vom 4.12.2008, Az. I ZR 3/06: 91 Verkäufe in fünf Wochen
  • eigene AGB in dem eBay-Shop
  • den Status als Powerseller bei eBay

Nicht angenommen wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in folgenden Fälle:

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, Az. 6 U 194/04: 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten, nach Ansicht des Gerichts waren hier sowohl geschäftliche als auch private Handlungen denkbar
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2011, Az. 5 W 22/11: 680 laufenden eBay-Auktionen, jedoch wurde hier eine umfangreiche, eigene Sammlung aufgelöst Geringfügige Umsätze
  • Unregelmäßige Verkäufe
  • Dauerhafte Verluste

Liegt keine Handlung im geschäftlichen Verkehr vor, ist die Abmahnung unberechtigt und Sie zahlen nichts!

Welche Forderungen stellt Mad Dogg Athletics in seiner Abmahnung?

Die Kanzlei Greyhills fordert im Auftrag von Mad Dogg Athletics mit der Abmahnung

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • umfangreiche Auskunft und Rechnungslegung über die Markennutzung
  • Schadensersatz in Bezug auf alle entstandenen und noch entstehenden Schäden
  • Erstattung der Anwaltskosten.

Wie soll ich darauf reagieren?

Ruhig, besonnen und für das Erste: keine voreilige Unterschrift unter die vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne vorherige rechtliche Überprüfung.

Denn die vorgefertigte Unterlassungserklärung von Mad Dogg Athletics ist ein Vertrag, mit dem man sich verpflichtet zukünftige Markenrechtsverletzung bezüglich einer Marke von Mad Dogg Athletics zu unterlassen. Bei einem Verstoß gegen eine vertragliche Regelung droht für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR. Auf Grund der Vertragsstrafe spricht man von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Durch sie soll die Ernsthaftigkeit der Erklärung sichergestellt und damit die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung ausgeräumt werden. Eine voreilige Unterschrift bindet Sie an diesen zeitlich unbegrenzt gültigen Vertrag.

Aber nicht nur das. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung ist voll im Interesse von Mad Dogg Athletics formuliert. So finden sich auch Regelungen zum Schadensersatz und zur Übernahme der Anwaltskosten darin. Regelungen dieser Art haben in einer Unterlassungserklärung nichts verloren!

Die Pflicht des Abgemahnten zum Schadensersatz und zur Übernahme der Anwaltskosten besteht nur dann, wenn auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung stattgefunden hat! Dabei muss nicht darauf Vertraut werden, dass die Anschuldigungen der Kanzlei Greyhills nach zutreffend sind. Das gilt erst recht für die Kostenforderungen.

Eine Unterschrift kann weitreichende Konsequenzen haben. So sind Sie unter anderem zur Zahlung der von der Kanzlei Greyhills aufgeführten Beträge verpflichtet.

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Lassen sich auch bei einer berechtigten Abmahnung die Kosten reduzieren?

Ja, auch bei einer berechtigten Abmahnung lassen sich Kosten reduzieren. Das gilt insbesondere für die Anwaltskosten. Um die Höhe der Anwaltskosten festzustellen, wird dem Gegenstandswert nach dem RVG ein bestimmter Betrag zugeordnet, der dann mit der Geschäftsgebühr (eine Dezimalzahl von 0,5 bis 2,5) multipliziert wird.

In einer uns vorliegenden Abmahnungen von Mad Dogg Athletic beziffert die Kanzlei Greyhills Rechtsanwälte die Anwaltskosten so auf 1.973,90 EUR. Dem lag ein Gegenstandswert von 100.000,00 EUR und eine 1,3 Geschäftsgebühr, sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zugrunde.

Die Anwaltskosten sind alles andere als „in Stein gemeißelt“. Der Gegenstandswert wird zum einen aus dem Wert der Marke und zum anderen dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Markenrechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor) gebildet. Zwar werden bei Markenrechtsverletzungen bekannter Marken hohe Gegenstandswerte angesetzt und von Gerichten bestätigt, jedoch liegt jeder Fall anders! Es kommt hier auf die Prüfung des Einzelfalls an. Wenn zum Beispiel nur wenige Produkte mit einer Marke von Mad Dogg Athletics beworben wurden, dürfte das Auswirkungen auf den Angriffsfaktor haben. Der Markenrechtsverletzung kommt dann eine geringe Bedeutung zu. Die Folge: Eine Anpassung des Gegenstandswertes.

Lassen Sie sich also nicht von aufgerufenen Beträge aus der Ruhe bringen, bei den Anwaltskosten, die Mad Dogg Athletics mit der Beauftragung der Kanzlei Greyhills entstanden sind, gibt es Verhandlungsspielraum.

Kommen auch Schadensersatzforderungen von Mad Dogg Atheltics auf mich zu?

Das kommt darauf an welchen Umfang die begangene Markenrechtsverletzung hatte. Um genau das zu ermitteln, macht Mad Dogg Athletics den Auskunftsanspruch geltend. Dadurch erhält Mad Dogg Athletics Kenntnis vom Ausmaß der Werbeaktivitäten mit der Marke "SPINNING" und dem erzielten Umsatz. Wurden zum Beispiel nur wenige Artikel mit einem Zeichen von Mad Dogg Athletics beworben oder nicht einmal dergleichen Artikel verkauft, wirkt sich das auf die Höhe des Schadensersatzes aus. In manchen Fällen besteht dann mangels Schaden auch kein Schadensersatzanspruch.

Bei der Berechnung des Schadensersatzansprüchen kommen drei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Schadensersatzanspruches in Betracht: Zahlung des entgangenen Gewinns, Herausgabe des erzielten Gewinns oder Zahlung einer sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“. Letztere beinhaltet eine Zahlung in der Höhe, die auch bei der Erteilung einer regulären Nutzungslizenz durch Mad Dogg Athletics angefallen wäre. Darüber lässt sich mit Mad Dogg Athletics streiten, wenn vergleichbare Nutzungslizenzen nicht vergeben werden oder keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht wurden.

Daher sollten die Schadensersatzforderungen nicht einfach hingenommen werden. Eine Reduzierung der Kosten ist in vielen Fällen möglich.

Zusätzliche Kosten vermeiden

Ob der Vorwurf der Markenrechtsverletzung von Mad Dogg Athletics überhaupt haltbar ist, sollte umgehend überprüft werden. Denn im Markenrecht werden regelmäßig kurze Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt und von den Gerichten anerkannt. Grund dafür ist die Eilbedürftigkeit in Fällen von Markenrechtsverletzungen, die mit der Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung (Wiederholungsgefahr) begründet wird.

Wird die Unterlassungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann von die Kanzlei Greyhills im Auftrag von Mad Dogg Athletics eine einstweilige Verfügung beantragen, die im Beschlusswege ergeht. Mit einem solchen Verfahren steigen auch die Kosten.

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