Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sie haben Fragen zu einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung?

Sie haben eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Sie sind auf der Suche nach der richtigen Reaktionsmöglichkeit? Schicken Sie uns die Abmahnung zu. Wir bieten eine kostenfreie Erstberatung. Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und hat schon mehrere tausend Abmahnungen verteidigt.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung

Sie haben eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung erhalten? Sie sollen z. B.

  • wegen des Downloads eines Kinofilms oder einer Fernsehserie über Ihren Internetanschluss,
  • der unerlaubten Verwendung eines nicht lizensierten Fotos auf Ihrer Webseite, bei Ebay, Amazon oder Facebook
  • oder sonstiger angeblicher Urheberrechtsverstöße

eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Aufwendungs- und Schadensersatz zahlen?

Wir haben hier die wichtigsten Fragen zu einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zusammengestellt.

1. Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung - was ist das?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie unberechtigt urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme, Fotos, Texte genutzt haben. Mit der Abmahnung werden Sie aufgefordert, die rechtswidrige Nutzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen.

2. Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

Eine Urheberrechtsverletzung ist die unerlaubte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material. Das Urheberrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht. Das bedeutet, dass außer dem Rechteinhaber niemand das urheberrechtlich geschützte Material nutzen darf, es sei denn dieser hat in die Nutzung eingewilligt oder es liegt ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vor. Letzteres nennt man im Urheberrecht "Schranke".

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

Gratis Ersteinschätzung

Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und rufen Sie bei uns an. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

3. Was fällt unter den Urheberschutz?

Unter den Urheberschutz fallen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Begriff des Werkes ist ein Schlüsselbegriff des Urheberrechts. In § 2 Abs. 2 UrhG heißt es:

„Nur persönlich geistige Werke genießen Urheberschutz“.

Unter persönlichen Werken mit geistigem Gehalt werden Schöpfungen verstanden, die zum einen auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit beruhen und sich zum anderen als Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens des Urhebers darstellen und dabei die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen.

§ 2 Abs. 1 UrhG führt einen Katalog der verschiedenen Werkarten auf. Danach gehören insbesondere

  • Sprachwerke, zu denen auch Computerprogramme gehören,
  • Musikwerke,
  • pantomimische und choreografische Werke,
  • Werke der bildenden Kunst sowie der Baukunst,
  • Lichtbildwerke und Filmwerke und
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

zu den Werken, die urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können.

Leistungsschutzrechte

Neben den persönlichen geistigen Schöpfungen gibt es Leistungen, die zwar im urheberrechtlichen Sinne den erforderlichen Schöpfungscharakter nicht aufweisen, die aber im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Werke eine gewisse Nähe aufzeigen. Leistungsschutzrechte schützen künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine persönlich geistigen Schöpfungen darstellen. Geschützt wird hier die künstlerische oder wissenschaftliche Arbeit oder der organisatorische Aufwand. Zu den Leistungsschutzrechten gehören Lichtbilder und Lauffilme.

In der Konsequenz bedeutet dies für die Praxis, dass Fotomaterial oder Filmmaterial entweder Leistungsschutz oder Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts beanspruchen können.

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4. Welche Urheberrechtsverletzungen werden abgemahnt?

Abhängig von der Art des unerlaubt genutzten urheberrechtlich geschützten Materials (Videos, Computerspiel, Fotos, Texte) unterscheiden sich die Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung. Im Bereich des Massenabmahnung gegenüber Verbrauchern bzw. Kleingewerbetreibenden haben sich in den vergangenen 10 oder 15 Jahren Urheberrecht gibt es verschiedene Arten von Abmahnungen.

Filesharing Abmahnungen

Die wohl in den letzten 15 Jahren am häufigsten versendete Abmahnung überhaupt - nicht nur im Bereich des Urheberrechts - ist die Abmahnung wegen Filesharings. Während in den ersten Jahren einzelne Songs, Platten und Compilations abgemahnt wurden sind es mittlerweile fast ausschließlich Filme, TV-Serien und Computerspiele, die Gegenstand einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung über sogenannte Tauschbörsen sind. Während vor gut fünf Jahren bestimmt 20 Abmahnkanzleien in diesem Bereich tätig waren sind es heute vielleicht noch fünf. Die aktivsten Abmahnerkanzleien sind hier Frommer Legal und Daniel Sebastian.

Foto-Abmahnungen

Eine immer größere Rolle spielen Abmahnung wegen der unerlaubten Verwendung von Fotografien oder Bildmaterial. Abgemahnt wird hier für Stock-Archiven wie Stock-Food oder Getty Images International, übrigens ebenfalls vertreten von Frommer Legal, für deren Fotoabmahnungen wir hier eine eigene Themenseite eingerichtet haben. Daneben gibt es auch Fotografen wie Thomas Wolf, die selbst "Abmahnungen" versenden oder Peter Kirchhoff, der über Pixel Law die Verwendung von Fotografien als Urheberrechtsverletzungen abmahnen lässt. Besonders aktiv sind hier zudem die Kanzleien Robert Fechner oder Sebastian Deubelli, der sich auf das Fotorecht spezialisiert hat. Daneben sind neuerdings sogenannte Legal-Tech-Plattformen wie Copytrack oder Lapixa im Bereich der Foto-Abmahnungen tätig. Diese Firmen durchsuchen das Internet mit speziellen Bildersuchmaschinen, um dann die unerlaubte Verwendung von Fotomaterial weltweit abmahnen zu lassen.

Abmahnungen wegen Text-Material

Immer wieder - aber weit aus seltener im Vergleich zu den übrigen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung - erreichen uns Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung von Texten oder Sprachwerken. Lange Zeit ein Klassiker waren hier beispielsweise die Abmahnungen der Erben von Karl Valentin. Hier konnte bereits die Übernahme einer oder weniger Sätze eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Die Münchener Rechtsprechung begründete dies mit der bayerischen Sprachakrobatik, die hier bereits einen Satz als Werk im Sinne des Urheberrechts. Hier sind uns beispielsweise Abmahnungen der Kanzleien ksp Rechtsanwälte sowie K&E Rechtsanwälte für Kultur und Entertainment bekannt.

5. Wer darf wegen einer Urheberrechtsverletzung abmahnen?

Berechtigt eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen ist, wer in seinen Urheberrechten verletzt ist. Inhaber der Urheberrechte ist zunächst der Autor, also derjenige der das urheberrechtlich geschützt Werk geschaffen hat. Der Urheber kann jedoch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einen Rechteverwerter übertragen, was in der Praxis auch regelmäßig erfolgt. So wird ein Autor die urheberrechtlichen Nutzungsrechte regelmäßig an einen Verlag, ein Komponist an einen Musikverlag und ein Regisseur an einen Filmverleih übertragen. Fotografen übertragen die Nutzungsrechte an ihren Fotos oft an Fotoverlage oder Stock-Archive. Haben diese Rechteverwerter die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk erworben, sind diese auch ausschließlich berechtigt Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gelten zu machen. Ausschließliches Nutzungsrecht bedeutet, dass der Inhaber dieses Rechts alleine - auch unter Ausschluss des Urhebers - berechtigt ist, das Werk zu nutzen, insbesondere wirtschaftlich auszuwerten. Er allein ist dann auch berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen, wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung kommt.

Vorsicht - Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschreiben!

Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht voreilig - und nicht ungeprüft. In vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gar nicht erforderlich. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung trotzdem und verstoßen hiergegen, wird eine Vertragsstrafe fällig. Dann kommt es nämlich nicht mehr darauf an, ob die Unterlassungserklärung hätte abgegeben werden müssen. Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geschuldet, sollte dies immer in modifizierte Form erfolgen! Hier erhalten Sie mehr Informationen zur Unterlassungserklärung.

Lassen Sie sich von uns beraten - die Erstberatung ist bei uns immer kostenfrei und erfolgt immer durch einen Anwalt.

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6. Woher weiß ich, wer der Inhaber des Urheberrechts ist?

Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Es bedarf also keiner Registrierung oder Anmeldung des Urheberrechts. Der Urheberschutz entsteht in dem Moment, in dem das Werk geschaffen wird. Das Werk muss also nicht niedergeschrieben oder als Tonbandaufnahme gesichert sein, um Schutz beanspruchen zu können. So entsteht das Urheberrecht an einem Musikwerk in dem Moment, in dem die Melodie erstmals gesummt, gepfiffen oder gespielt wird. Urheberschutz an einem Text entsteht, wenn er in freier Sprache vorgetragen wird. Ob hierbei Zuhörer anwesend sind, ist unerheblich. Für den Erwerb des Urheberschutzes ist es nicht erforderlich, dass das Werk veröffentlicht wurde bzw. erschienen ist.

Beweisprobleme

Da für das Entstehen des Urheberrechts kein Erscheinen, Veröffentlichen oder eine Registrierung erforderlich ist, stellt sich in diesem Zusammenhang oftmals die Frage, wie der Urheber nachweisen kann, dass er den Urheberschutz für sich beanspruchen kann. Nach den Bestimmungen des Urheberrechts wird die Urheberschaft zu Gunsten desjenigen vermutet, der auf dem Werkoriginal oder den Vervielfältigungsstücken als Urheber bezeichnet ist. Juristen sprechen hier von einer Umkehr der Beweislast, da grundsätzlich derjenige, der für sich die Urheberschaft reklamiert, diese auch beweisen können muss. Autoren und Komponisten helfen sich in der Praxis oftmals dadurch, dass die die unveröffentlichten bzw. noch nicht erschienen Werke bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen, um im Zweifel ihre Urheberschaft nachweisen zu können.

7. Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Wenn Sie den Film von einer illegalen Plattform wie Kinox.to streamen, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2017 entschieden. Zwar ging es in diesem Urteil nur externen Streaming-Player - die Urteilsgründe lassen sich aber auch auf Streamingportale wie Kinox.to übertragen. Immer dann, wenn für den Nutzer erkennbar ist, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt, ist die Nutzung illegal. Das dürfte bei Kinox.to klar zu bejahen sein. Massen-Abmahnungen sind hier trotzdem nicht zu befürchten. Die IP-Adressen der Nutzer sind nämlich ausschließlich dem Streaming-Portal bekannt. Im Red-Tube-Skandal war es zwar zu solchen Massenabmahnungen gekommen. Wir hatten damals aber aufgeklärt, dass sich die angeblichen Rechteinhaber die IP-Adressen illegal beschafft hatten und es wegen eines Justizversagens zu den Abmahnungen gekommen war. Gegen den abmahnenden Anwalt haben wir dann Strafanzeige erstattet.

Finger weg von Cuevana, Popcorn Time, Moviebox, Showbox & Co.

Bei Videoportalen wie Cuevana, Popcorn Time oder Apps wie Moviebox oder Showbox handelt es sich nur auf den ersten Blick um Streamingportale. Im Hintergrund bedienen sich diese Applikationen der Peer-to-Peer-Technik. Das Nutzen dieser Portale ist also nicht anders als Filesharing. Anders als bei einem "echten" Streamingportal können die Rechteinhaber hier aber die IP-Adresse des Nutzers ermitteln und kommen dann über ein sogenanntes Drittauskunftsverfahren an deren Adressdaten ran. Wer diese Angebot nutzt, muss kann also mit einer Abmahnung rechnen.

8.Abmahnung nach Upload bei YouTube?

Der Upload von urheberrechtlich geschütztem Material ist eine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Wer also Filme, Musik oder Fotos bei YouTube hochlädt ohne selbst Inhaber der erforderlichen Nutzungsrechte zu sein, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Da der Upload zumeist unter einem Pseudonym erfolgt, werden derzeit keine Abmahnungen an User - jedenfalls nicht massenweise - versendet. Der EuGH wird allerdings demnächst die Frage klären, ob YouTube dem abmahnenden Rechteinhaber Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern des Users sowie diejenigen IP-Adressen, die für das Hochladen der Filme verwendet wurden, erteilen muss. Bejaht der EuGH die Frage, kann es hier in Zukunft durchaus zu Abmahnungen kommen.

Eigene Filme

Sofern Sie den Film selbst erstellt haben, können Sie diesen bei YouTube hochladen, denn dann sind Sie der Rechteinhaber. Aber Vorsicht: Haben Sie in dem Film Musik verwendet, an der Sie die erforderliche Rechte nicht haben, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung an dem Musikmaterial dar - auch dann wenn Sie den Film selbst gedreht haben. Zudem ist darauf zu achten, dass die in dem Film zu sehenden Personen grundsätzlich in das Einstellen des Films auf YouTube eingewilligt haben müssen - anderenfalls können hier Abmahnungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen drohen.

Upload-Filter

Upload-Filter sollen die bei YouTube hochgeladenen Filme darauf hin, ob dieser urheberrechtlich geschütztes Material enthalten. Sinn und Zweck solcher Uploadfilter besteht darin, die Urheber bzw. Rechteinhaber an dem finanziellen Erfolg von Plattformen wie YouTube zu beteiligen. Nähere Informationen zu den Uploadfiltern finden Sie in einem unserer Newsbeiträge, den Sie hier abrufen können.

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9. Wann darf ich urheberrechtlich geschütztes Material ohne Erlaubnis nutzen?

Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nutzen, wenn eine sogenannte Schrankenbestimmung eingreift. Die bekannteste Schranke dürfte wohl die Privatkopierfreiheit sein. Danach ist es jedermann erlaubt, zu privaten Zwecken eine Kopie eines Songs auf einen Stick herunterzuladen oder für private Zwecke ein urheberrechtlich geschütztes Gemälde zu fotografieren (das bereits ist eine Vervielfältigungshandlung). Nicht erlaubt dagegen ist es, dieses Foto ins Internet einzustellen, da dies eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung des Gemäldes darstellt, die nur mit Erlaubnis der Rechteinhabers zulässig ist. Eine weitere wichtige Schranke ist die Panoramafreiheit. Diese erlaubt es, Fotografien von urheberrechtlich geschützten Bauwerken oder Kunstwerken anzufertigen, sofern sich diese an öffentlichen Plätzen befinden.

Die Schranken im Urheberrecht

Die Schranken des Urheberrechtsgesetzes sind als abschließender Katalog von Einzelausnahmen festgelegt. Die Rechtsprechung legt die Schranken sehr eng aus. Es wird unterschieden zwischen vergütungsfreien Schranken und vergütungspflichtigen Schranken. Sofern die Nutzung vergütungspflichtig ist, wird das Entgelt i.d.R. über eine Verwertungsgesellschaft eingezogen. Einige der wichtigsten Schrankenregelungen sind:

  • Zitate, § 51 UrhG
  • Tagesberichterstattung, § 50 UrhG
  • Privatkopierfreiheit, § 53 UrhG
  • Panoramafreiheit, 58, UrhG
  • Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts (70 Jahre nach Tod des Autors)

10. Wann verjähren Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung?

Die Unterlassungsansprüche sowie die Aufwendungsersatzansprüche (Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes) verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber (Gläubiger) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person (Schuldner) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Ist der Anspruch im Jahr 2014 entstanden, verjähre die Ansprüche demnach mit Ablauf des 31.12.2017.

Die sichere Kenntnis der exakten Höhe eines Schadensersatzes oder Einzelheiten bezüglich des Umfangs eines Anspruchs sind nicht erforderlich. Erlangt der Rechteinhaber keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, beträgt die Frist je nach Art der Verletzungshandlung, 10 oder sogar 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Ergeht ein Mahnbescheid oder erhebt der Anspruchsinhaber Klage, wird die Verjährung gehemmt. Dies bedeutet, dass der Zeitablauf der Verjährungsfrist für eine bestimmte Dauer ausgesetzt wird. So wird sichergestellt, dass langwierige Verhandlungen zwischen den Parteien nicht zum Nachteil des Anspruchsinhabers führen, da auch hier eine Hemmung der Verjährung eintritt.

Schadensersatzansprüche verjähren erst in 10 Jahren

Der BGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 2016 zum Filesharing entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind und daher erst nach 10 Jahren verjähren. Schadensersatzansprüche, die im Jahr 2014 entstanden sind, verjähren also erst mit Ablauf des 31.12.2024.

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11. Ist eine Urheberrechtsverletzung strafbar?

Wir werden in den kostenfreien Erstberatungsgesprächen sehr oft nach der Strafbarkeit einer Urheberrechtsverletzung gefragt. Ja, eine Urheberrechtsverletzung ist tatsächlich strafbar. Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke kann Geld- oder Haftstrafen oder Geldbußen nach sich ziehen. Die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich in §§ 106 UrhG. Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag voraus, § 109 UrhG. Das bedeutet, dass der Rechteinhaber eine Strafanzeige stellen muss, um ein Strafverfahren in die Wege zu leiten - die Staatsanwaltschaft ermittelt also nicht von sich aus. In der Praxis wird die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken jedoch meist ausschließlich zivilrechtlich verfolgt. Der Rechteinhaber wird – zumeist unter Einschaltung eines Anwaltes – eine Abmahnung aussprechen. Reagiert der Rechtsverletzer hierauf nicht bleibt der Weg zu den Zivilgerichten, über die der Rechteinhaber seine Ansprüche durchsetzen kann. Das hat dann aber immer noch nichts mit Strafrecht zu tun oder einem Strafrechtlichen Verfahren. Es ist nichts ehrenrühriges vor einem Zivilgericht verklagt zu werden. Ein solches Verfahren wird auch nicht in ein Register eingetragen oder ähnliches. Vor allem: Sie sind nicht vorbestraft, wenn Sie vor einem Zivilgericht verklagt werden.

Abgemahnt wegen einer Urheberrechtsverletzung?

Sofern auch Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir beraten und vertreten seit Jahren Mandanten aus ganz Deutschland in diesen Angelegenheiten.

Die Erstberatung erfolgt immer durch einen Anwalt und ist immer kostenfrei.

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2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

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