Berechtige Abmahnung im Markenrecht
Berechtigt ist die Abmahnung, wenn Sie die Marke ohne Erlaubnis des Markeninhabers geschäftlich genutzt haben. Mit der Abmahnung und der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung möchte der Markeninhaber Sie dazu bringen, den Verstoß zu beseitigen und nicht zu wiederholen. Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Inhaber der Marke, wo Sie unter Androhung einer Vertragsstrafe die bei Zuwiderhandlung fällig wird, versprechen den Verstoß nicht zu wiederholen. Ist die Abmahnung berechtigt, kann es oft sinnvoll sein, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da die Sache so außergerichtlich beendet wird, da die sogenannte Wiederholungsgefahr mit der Unterschrift ausgeräumt wurde. Dazu ist aber nur zu raten, wenn Sie garantieren können, dass der Verstoß dauerhaft und vollständig von Ihnen beseitigt werden kann, denn ansonsten wird die Vertragsstrafe, die in den meisten Fällen bei mehreren tausend Euro liegt, fällig. Klarer Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, verhindern. Einstweilige Verfügungen werden besonders im Markenrecht häufig erlassen, da sich im Markenrecht die vom Verletzten sonst glaubhaft zu machende Dringlichkeit, ohne näheren Nachweis aus § 140 Abs. 3 MarkenG ergibt. Deswegen arbeiten wir meist auf eine außergerichtliche Lösung hin. In der Regel kennen wir die Abmahner und können Ihnen eine Einschätzung zu deren Verhandlungsspielraum geben.
Unberechtigte Abmahnung im Markenrecht
Unberechtigt ist die markenrechtliche Abmahnung, wenn der Unterlassungsanspruch nicht besteht, da Sie entweder die in Rede stehende Marke gar nicht oder nicht geschäftlich genutzt haben. Die Abmahnung im Markenrecht ist ebenfalls unberechtigt, wenn das von Ihnen verwendete Zeichen mit der Marke des Abmahners weder identisch noch im markenrechtlichen Sinne verwechselbar ähnlich sind und keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien besteht. Es kann auch sein, dass der Abgemahnte die fremde Marke überhaupt nicht (mehr) markenmäßig benutzt. In dem Fall können Sie selbst aktiv werden und einen Antrag auf Löschung wegen Verfalls beim Markenamt stellen. Unter Umständen können Sie auch beim Markenamt die Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und einige weitere Verteidigungsstrategien, die in Ihrem Fall anwendbar sein könnten, besprechen wir gerne mit Ihnen im kostenlosen Erstberatungsgespräch.