Welche Formel wird bei der Interessenabwägung angewandt?
Auf eine einfache Formel lässt sich die Interessenabwägung nicht bringen. Bei der Abwägung muss das Interesse des Arbeitgebers an einer außerordentlichen Kündigung dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung überwiegen. Soll eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen werden, kommt hinzu, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung ohne eine Kündigungsfrist höher zu gewichten sein muss als das Interesse des Gekündigten an der Beibehaltung einer Kündigungsfrist. Für eine Kündigung ohne Frist spricht, wenn ein besonders gravierender Verstoß begangen wurde, der eine Beurlaubung des Arbeitnehmers für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zulässt.
Die Frage muss bei einer außerordentlichen Kündigung immer lauten: Ist dem Arbeitgeber nach der Gesamtschau aller Interessen die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar?
Für den Arbeitnehmer spricht zum Beispiel, wenn in der Vergangenheit keine Verfehlungen begangen wurden oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Dann wäre es interessengerechter keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist auszusprechen, damit dem Arbeitnehmer ohne Übergang eine neue Tätigkeit zu suchen kann.
Welche „wichtigen Gründe“ gibt es bei einer außerordentlichen Kündigung noch?
Betriebsbedingte und personenbedingte Gründe können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Fällt zum Beispiel ein Arbeitsplatz weg, weil dieser trotz einer Umstrukturierung im Unternehmen nicht erhalten werden kann, kommt eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung in Ausnahmefällen in Betracht.
Daneben stehen personenbedingte Gründe, wenn es zu einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses kommt, die in der Person liegen. Zum Beispiel kommt eine außerordentliche personenbedingte Kündigung dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine langjährige Haftstrafe verbüßen muss.
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Achtung: Personen- und betriebsbedingte außerordentliche Kündigungen sind zwar nicht ausgeschlossen, der häufigste Fall der außerordentlichen Kündigung ist jedoch die verhaltensbedingte Kündigung.