1. Was versteht man unter einer außerordentlichen Kündigung?
Unter einer außerordentlichen Kündigung versteht man eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Anlass einer außerordentlichen Kündigung kann nur eine besonders schwerwiegende Verfehlung auf Seiten des Arbeitnehmers sein. Immerhin werden etwa reguläre Kündigungsfristen teilweise oder gar ganz außer Kraft gesetzt oder es wird eine Kündigung ausgesprochen, obwohl das Arbeitsverhältnis eigentlich nicht ordentlich kündbar wäre.
Nicht jede außerordentliche Kündigung muss auch eine fristlose Kündigung sein. Ein Unterfall einer außerordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist, stellt die sogenannte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist dar. Sie kommt dann in Betracht, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, der nach tariflichen oder gesetzlichen Vorschriften unkündbar wäre. In einem solchen Fall ist die gleiche Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber bei einer „normalen Kündbarkeit“ des Arbeitnehmers beachten müsste.
Die Unterscheidung zwischen außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist und außerordentlicher Kündigung ist deshalb wichtig, weil bis zum Auslaufen der Frist ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Merke: Fristlose Kündigungen sind immer außerordentliche Kündigungen. Nicht jede außerordentliche Kündigung ist gleichzeitig fristlos.
2. Wann liegt ein „wichtiger Grund“ vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt?
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn der kündigenden Partei, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre.
Die meisten fristlosen, außerordentlichen Kündigungen sind verhaltensbedingte Kündigungen, d.h. der Grund liegt in einem vermeintlichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
Damit eine außerordentlich, fristlose Kündigung wirksam ist müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
- es muss ein wichtiger Grund, d.h. ein gravierender Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflichten von Seiten des Arbeitnehmers vorliegen
- der Verstoß muss rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein
- die Kündigung muss ein verhältnismäßiges Mittel darstellen
- eine Interessenabwägung muss zulasten des Arbeitnehmers ausgehen
- der Arbeitgeber muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen agieren
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht keine Grundlage für eine außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung ist dann unwirksam!