Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenfreie Erstberatung Abmahnung wegen negativer Bewertung erhalten?

Haben Sie eine Abmahnungen wegen einer negativer Bewertung erhalten und wurden zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert? Dann stehen wir Ihnen zur Seite! Wir sind bereits sehr erfahren im Umgang mit Abmahnungen wegen negativer Bewertung und wissen, wie man sich dagegen wehren kann. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und wir besprechen mit Ihnen gemeinsam die Erfolgsaussichten Ihres Falls.

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Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und erfahren im Umgang mit Abmahnungen wegen negativer Bewertung

Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sie haben eine Abmahnung wegen einer negativen Bewertung erhalten?

  • Das Wichtigste in Kürze: mit einer Abmahnung wegen einer negativen Bewertung werden Sie in der Regel unter Fristsetzung dazu aufgefordert, die Bewertung zu löschen und es zu unterlassen, künftig die in der Bewertung getroffene Aussagen zu wiederholen sowie gegebenenfalls einen Schadensersatz zu zahlen
  • So sollten Sie jetzt reagieren: Sie sollten nichts zahlen und auch keine Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne dies vorher mit einem Rechtsanwalt besprochen zu haben, daher sollten Sie uns Ihre Abmahnung über unseren Abmahnungs-Gratis-Check zuschicken, sodass wir mit Ihnen in unserer kostenfreien Erstberatung die Erfolgschancen Ihres Falls besprechen können

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Was kann ich gegen eine Abmahnung wegen negativer Bewertung unternehmen?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie beispielsweise ein Unternehmen schlecht bewertet haben, sollten Sie diese ernst nehmen und zeitnah tätig werden, da die Abmahnungen in den meisten Fällen zusätzlich Fristen enthalten. Halten Sie sich nicht an die Frist, droht Ihnen ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Nun ist allerdings nicht jede Abmahnung rechtmäßig. Wir überprüfen gerne für Sie, ob Ihre Abmahnung überhaupt rechtens ist und die darin gestellten Forderungen berechtigt sind. Eine Abmahnung wegen negativer Bewertung ist nämlich dann nicht berechtigt, wenn die von Ihnen getätigte Äußerung entweder der Wahrheit entspricht oder es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt.

Negative Bewertung - wann ist sie rechtswidrig?

Eine negative Bewertung ist dann rechtlich unzulässig wenn sie

  • unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder
  • Schmähkritik oder Beleidigungen beinhaltet oder
  • abgeben wurde, obwohl Sie kein Kunde/Gast/Patient des bewerteten Unternehmens/Praxis waren.

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungsäußerungen und auf die Meinungsbildung gerichtete wahre Tatsachenbehauptungen. Nicht davon erfasst sind jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen. Angreifbar sind außerdem Bewertungen, bei denen kein Kunden-/Patientenkontakt stattgefunden hat. Eine Meinung kann sich eine Person nämlich nur dann bilden, wenn sie tatsächlich Kontakt zum bewerteten Unternehmen/zur bewerteten Praxis und hatte damit eine Erfahrung vorweisen kann. Da die Abgrenzung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung eine rechtlich sehr komplexe Angelegenheit und im Einzelfall nicht leicht zu beurteilen ist, sollten Sie die Prüfung der Aussage einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass auch eine 1-Sterne-Bewertung, die ohne Kommentar abgegeben wurde, eine Meinungsäußerung darstellt. Der Bewertende bringt damit mittelbar zum Ausdruck, dass tatsächlich eine Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen/der bewerteten Praxis gemacht wurde und diese als schlecht empfunden wird. Können Sie dann nicht nachweisen, dass tatsächlich ein Kunden-/Patientenkontakt bestand, kann der Bewertet die Löschung der Bewertung verlangen.

Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung

Entscheidend für die Zulässig einer Abmahnung ist, ob es sich bei der Aussage in der Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung oder um eine zulässige Meinungsäußerung handelt:

Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich sind.
Beispiel: „Der Fernseher, den ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, zeigt nur ein verpixeltes Bild an.“
Hier kann nachgewiesen werden, ob das Paket zugestellt wurde und ob das angezeigte TV-Bild pixelig ist.

Meinungsäußerung

Eine Meinungsäußerung ist hingegen durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet. Meinungsäußerungen haben einen subjektiven Bezug des Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung und sind nicht dem Beweis zugänglich.
Beispiel: „Der Fernseher, den ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, taugt nichts, da das Bild schlecht ist.“
Ob das Bild "schlecht" ist, beurteilen Personen unterschiedlich, womit hier eine subjektive Meinung abgegeben wurde.

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Ich habe eine negative Bewertung verfasst - muss ich jetzt mit einer Strafanzeige rechnen?

Eine negative Bewertung kann im Einzelfall auch strafrechtlich relevant und zur Anzeige gebracht werden. Je nach Inhalt der Bewertung kommen unter anderem die Straftatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede nach § 186 StGB sowie eine Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht.

Im Regelfall versucht der Geschädigte allerdings, den entstandenen Schaden durch den zivilrechtlichen Weg zu kompensieren. Es geht dabei vorrangig um die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie gegebenenfalls von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Eine strafbare Aussage in der abgegebenen Bewertung hat aber auch hierauf Einfluss: eine üble Nachrede beispielsweise stellt ebenso eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens müssen Sie dann aufgrund einer Beweislastumkehr nachweisen können, dass die von Ihnen getätigten Aussagen in der Bewertung der Wahrheit entsprechen.

Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Wenn Sie die gesetzte Frist in der Abmahnung verstreichen lassen, ohne etwas zu unternehmen, droht Ihnen ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Hinzu kommt, dass Sie dann aufgrund der eingetretenen Verpflichtung zur Unterlassung und Löschung der Bewertung bei Zuwiderhandeln ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe bis zu 250.000 EUR zahlen müssen. Ersatzweise kann auch eine Ordnungshaft bis zu einer Dauer von bis zu 6 Monaten angeordnet werden.

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

Gratis Ersteinschätzung

Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und übersenden Sie und Ihre Abmahnung. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

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Wer muss was beweisen?

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens müssen behauptete Tatsachen auch bewiesen werden. Jede Partei trägt dabei die Beweislast von ihr aufgestellten Behauptungen. Konkret bedeutet das, die Partei, die die Behauptung aufstellt, diese auch beweisen muss. Im Bereich der negativen Bewertungen gilt jedoch eine sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Bewertung abgegeben hat, die Richtigkeit der Aussagen in der Bewertung beweisen muss. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt es für einen Löschungsanspruch bereits, wenn das bewertete Unternehmen den Kundenkontakt bestreitet. Dadurch ist die Hürde der Beweisbarkeit für den Bewertenden relativ hoch angesetzt.

Wir helfen Ihnen sich gegen eine Abmahnung wegen negativer Bewertung zu wehren!

Wir haben bereits Erfahrungen im Umgang mit Abmahnungen wegen einer negativen Bewertung und wissen, wie man sich dagegen wehren kann. Nutzen Sie unseren kostenlosen Abmahnungs-Check und schicken Sie uns Ihre Abmahnung zu. Nachdem Sie uns den Fall geschildert haben, fassen wir alle Handlungsmöglichkeiten in einer E-Mail für Sie zusammen und Sie können ganz in Ruhe von Zuhause entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen. Um uns optimal auf das Gespräch vorbereiten zu können, laden Sie alle wichtigen Dokumente in unserem Datenuploader hoch.

Vertrauen Sie auf die Bewertung zufriedener Mandanten

Datum: 15.08.2019

Die Waldorf Frommer-Abmahnung war natürlich ein Schock!! Das kostenlose Erstgespräch hat mich dann sehr beruhigt. Super Beratung, alle Fragen verständlich geklärt. Vielen Dank!

Datum: 16.09.2019

Große Hilfe, sehr freundlich und kompetent! Nach kostenfreiem Telefonat kann man sich entscheiden. Klare Empfehlung von mir!

Datum: 09.05.2020

Strukturierte Erklärung aller Fragen, sehr gewissenhaft mit ehrlichem, unverblümten Ausblick auf die Erfolgsaussichten. Ein phantastischer Service, den ich so nicht kannte, der mir jedoch in Erinnerung bleiben wird. Ich werde mich definitiv wieder an diese Kanzlei wenden denn: Irgendwas ist ja immer.

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