Was ist eine negative Prognose?
Von einer negativen Prognose ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.
Arbeitgeber sind bezüglich der negativen Prognose in der Beweispflicht. Sie müssen sowohl nachvollziehbar darlegen, welche Pflichten der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zu erbringen hätte, als auch, dass der Arbeitnehmer diesen Pflichten nicht mehr nachkommen kann.
Verliert zum Beispiel ein Taxifahrer seinen Führerschein dauerhaft, steht es schlecht um seine Prognose: es versteht von selbst, dass ein Taxifahrer die arbeitsvertragliche Pflicht hat mit einem Kfz Personen zu befördern. Dauerhaft ohne Führerschein, kann er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen.
Was sind erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen?
Betriebliche Interessen werden durch Störungen des Betriebsablaufs oder wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt.
Eine konkrete Störung im Betriebsablauf kann beispielsweise vorliegen, wenn Kollegen die Minderleistungen eines Arbeitnehmers dauerhaft ausgleichen müssen und deshalb die Arbeitsabläufe der ganzen Abteilung beeinträchtigt werden.
Auf Störungen im Betriebsablauf können sich Arbeitgeber nur dann berufen, wenn vorab entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, um Personalausfälle zu kompensieren. Ist die Personaldecke im Unternehmen ohnehin sehr dünn, spricht das eher gegen eine konkrete Störung des Betriebsablaufs, weil der Arbeitgeber dann eine Mitverantwortung für die Beeinträchtigungen trägt. Die Schuld an den betrieblichen Störungen kann dann nicht einem einzelnen Arbeitnehmer angelastet werden. Je größer das Unternehmen, desto höher sind die Anforderungen an den Arbeitgeber beispielsweise entsprechende personelle Reserven für Ausfälle bereitzuhalten.
Eine erhebliche wirtschaftliche Belastung kann ein Arbeitgeber zum Beispiel geltend machen, wenn es im Betrieb in verschiedenen Abteilungen zu Kurzzeiterkrankungen kommt, dadurch Aufträge nicht mehr erfüllt werden können und infolgedessen erhebliche finanzielle Einbußen drohen. Arbeitnehmern, die in einer solchen Situation dauerhaft nicht mehr ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen, kann unter Umständen personenbedingt gekündigt werden.
Welche Punkte sprechen bei der Interessenabwägung für den Arbeitnehmer?
Langjährige beschäftigte Arbeitnehmer, die lange Zeit ohne Beanstandungen tätig waren, haben gute Karten, dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgeht.
Gute Chancen bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben auch Arbeitnehmer, deren fehlende Eignung bereits bei der Einstellung bekannt war. Arbeitgeber müssen dann erklären, weshalb gerade jetzt das Interesse an einer Kündigung dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.
Zugunsten des Arbeitnehmers wird auch dessen soziale Situation berücksichtigt. Wichtige Faktoren sind unter anderem das Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Unterhaltsverpflichtungen.
Zum Beispiel kann ein Arbeitnehmer, der mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ein sozialer Härtefall darstellen. Die Hürden für eine personenbedingte Kündigung liegen in einem solchen Fall trotz Erfüllung der Voraussetzungen im Übrigen hoch. Das gilt insbesondere dann, wenn ein großes Unternehmen die Weiterbeschäftigung finanziell verkraften könnte. Je größer und besser der Arbeitgeber in dieser Hinsicht aufgestellt ist, desto mehr ist diesem zumutbar.