Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenfreie Erstberatung DSGVO Abmahnung

Sie haben eine DSGVO-Abmahnung erhalten? Sie fragen sich, wie Sie sich gegen die Abmahnung verteidigen können? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu einer Abmahnung wegen eines DSGVO Verstoßes.

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Wie verteidige ich mich gegen eine DSGVO Abmahnung?

Von Ihnen wird die Zahlung von Schadensersatz gefordert? Müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben? Wir stehen Ihnen zur Seite!
Die Erstberatung ist kostenfrei.

Wir beraten Unternehmen zur DSGVO und wissen worauf es bei Abmahnungen ankommt.

Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Zertifizierter Datenschutzbeauftrager (TÜV)

Sind DSGVO-Abmahnungen zulässig?

Seit dem 25.05.2018 sind die Regelungen der DSGVO in Kraft. Zwar mussten die meisten Webseitenbetreiber auch vorher schon eine Datenschutzerklärung vorhalten - die Anforderungen an die Datenschutzerklärung sind aber mit Inkrafttreten der DSGVO gestiegen. Zwar ist die befürchtete große Abmahnwelle ist im ersten Jahr nach Inkrafttreten der DSGVO ausgeblieben. Gleichwohl hat es einige Versuche gegeben, Betreiber von Webseiten wegen DSGVO-Verstößen abzumahnen.

DSGVO-Verstoß abmahnfähig? Rechtslage unklar

Zwischenzeitlich sind die ersten Urteile zu fehlerhaften Datenschutzerklärungen ergangen - die Rechtsprechung ist allerdings noch nicht einheitlich.

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Worum geht es bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?

Die Datenschutzgrundverordnung regelt einheitlich für die gesamte EU die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Bisher gab es keine derartige gemeinsame Regelung innerhalb der EU. Für beinahe jedes europäische Land galten andere Gesetze und Betroffene konnten oft nicht nachvollziehen welche Rechte ihnen zustanden, oder wie sie diese wahrnehmen konnten.

Mit der DSGVO will der europäische Gesetzgeber also die Modernisierung des Datenschutzrechts und gleichzeitig die Schaffung eines gemeinsamen und einheitlichen Datenschutzes in der gesamten EU erreichen. Die Rechte der EU-Bürger sollen gestärkt werden. Sie sollen in der Lage sein, unabhängig davon in welchem Land der EU sie einen Einkauf tätigen, sich über ihre Rechte zu informieren und sie wahrzunehmen. Datenschutz soll für jedermann transparent und „greifbar“ werden.

Gilt die neue EU Datenschutzgrundverordnung auch für mich?

Wenn Sie eine Webseite betreiben und diese nicht nur rein privaten Zwecken dient: Ja!

Denn die neue DSGVO gilt für jeden europäischen Unternehmer, der personenbezogene Daten in irgendeiner Weise verarbeitet. Darüber hinaus gilt sie auch für Unternehmen, die ihren Sitz zwar nicht in der EU haben, aber zumindest Daten von EU-Bürgern verarbeiten.

Aufgrund der weitreichenden Definition, was personenbezogene Daten alles sein können, ist anzunehmen, dass die neue DSGVO im Zweifel auch für Sie gilt.

Folgende Fragen können Sie sich hier beispielsweise stellen:

  • Verwende ich auf meiner Webseite Cookies?
  • Verschicke ich einen Newsletter?
  • Müssen sich Kunden bei mir registrieren, um mein Angebot wahrnehmen zu können?
  • Benutze ich Analyse-Tools um das Kaufverhalten meiner Besucher zu analysieren?

Haben Sie auch nur eine dieser Fragen mit „ja“ beantwortet, sind Sie von den Neuerungen der Datenschutzgrundverordnung betroffen.

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

Gratis Ersteinschätzung

Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und übersenden Sie und Ihre Abmahnung. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

Welche DSGVO-Verstöße werden abgemahnt?

Mit der neuen DSGVO sind sehr anspruchsvolle Umsetzungen im Datenschutz notwendig. Nur die korrekte Umsetzung der Verordnung macht Ihr Unternehmen abmahnsicher. Die Umsetzung der DSGVO bietet allerdings viele Angriffspunkte für Abmahnungen. Beispielsweise sind Abmahnungen im Umlauf, bei denen die fehlende Google-Opt-Out Möglichkeit beim Analyse-Tool "Google Analytics" fehlt.

Zur Erläuterung: Bei Google Analytics handelt es sich um ein Analysetool, mit dem der Webseitenbetreiber die Besucherströme seiner Webseite auswerten kann. Um dies technisch umsetzen zu können, setzt Google Analytics Cookies auf den Rechner des Nutzers. Hiermit werden u. a. personenbezogene Daten des Nutzers an den Betreiber der Webseite, aber auch an Google übersendet.

Sind Abmahnungen wegen DSGVO-Verstöße berechtigt?

Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, ist vom BGH bisher nicht geklärt. Die Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte ist derzeit noch nicht einheitlich. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Rechtsprechung in Verstößen gegen das Datenschutzrecht eher einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß sehen wird. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Unternehmen, die sich nicht an die umfangreichen Vorgaben der DSGVO halten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber denjenigen Unternehmen erlangen, die die Vorgaben mit einigem Aufwand umsetzen.

Insofern dürfte eine Abmahnung wegen einer gänzlich fehlenden Datenschutzerklärung wohl berechtigt sein. Dass wiederum muss aber nicht bedeuten, dass gleich jede Abmahnung wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung zur Abmahnung berechtigt. Zum einen müsste der Fehler einen spürbaren Nachteil für die Mitbewerber mit sich bringen, was je nach Fallgestaltung einigen Begründungsaufwand auf Seiten der Abmahner nach sich ziehen dürfte. Zum anderen sind noch lange nicht alle Rechtsfragen, wie beispielsweise zum Tracking von Nutzerdaten oder zum rechtskonformen Einsatz von Analysetools geklärt.

DSGVO Stichtag: 25.05.2018

Seit dem 25.05.2018 ist die DSGVO zwingend umzusetzendes EU-Recht. Wer die Umsetzungspflichten nicht einhält, riskiert teure Abmahnungen. Wir helfen Ihnen bei der DSGVO-Umsetzung.

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Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Ist die Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes zu Recht ausgesprochen worden, kann der Abmahner Unterlassung des Verstoßes fordern. Hierzu wird der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigelegt.

Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten und dem Rechteinhaber. Mit der Unterzeichnung des Vertrages versprechen Sie dem Abmahner, dass Sie künftig keine DSGVO-Verletzungshandlungen mehr begehen. Um dem Versprechen angemessenes Gewicht einzuräumen und es glaubhaft zu machen, ist der Abmahner berechtigt dieses Versprechen durch eine Vertragsstrafe abzusichern (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung ist damit für den Abmahner garantiert. Die Juristen sprechen an dieser Stelle von dem Ausräumen der Wiederholungsgefahr. Ist diese ausgeräumt, entfällt der gerichtlich durchsetzbare Unterlassungsanspruch.

In den Fällen also, in den die Abmahnung berechtigt ist, empfiehlt es sich also, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weil der Abmahner dann den Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Da die Unterlassungsansprüche mit sehr hohen Streitwerten besetzt sind, kann Ihnen die Abgabe der Unterlassungserklärung bares Geld sparen. Die gerichtliche Durchsetzung verursacht erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten.

Die Fälle gelten als per se eilbedürftig. Wird die Unterlassungserklärung also binnen der kurz gesetzten Fristen nicht abgegeben, müssen Sie damit rechnen, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt. Die Fristen sind also unbedingt zu beachten!

Expertentipp

Vorsicht! Niemals die vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen!

Hüten Sie sich davor, ohne rechtlichen Rat die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen! Bedenken Sie, die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag. Es ist ratsam, einen Vertrag, den Sie unterzeichnen, von Ihrem eigenen Anwalt formulieren zu lassen und nicht von der Gegenseite, die ausschließlich im Interesse ihres Mandanten und nicht in Ihrem Interesse tätig ist. Die Gegenläufigkeit der Interessen liegt auf der Hand.

Carl Christian Müller
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Modifizierte Unterlassungserklärung erstellen lassen

Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig zu weitgehend. Ob der Unterlassungsanspruch in dieser Reichweite tatsächlich besteht, ist, wenn Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben haben nicht mehr von Belang. Hier gilt: Unterschrieben ist unterschrieben. Daher ist es unsere Aufgabe, Ihnen eine bessere, eine modifizierte Unterlassungserklärung an die Hand zu geben. Deshalb sind Sie gut beraten, sich im Vorfeld zu informieren.

Die Risiken dieser vorgefertigten Unterlassungserklärungen sind für Laien schwer abzuschätzen. Unter findigen Abmahnern beliebt sind Erklärungen in denen man sich bei Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu weitreichenden Handeln oder Unterlassen verpflichtet. Das muss jedoch nicht sein! Eine gültige Unterlassungserklärung kann auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Bestand haben (BGH, Urteil vom 24.9.2013, I ZR 219/12). Auch wird gerne die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt.

Ansprüche in vorgefertigten Unterlassungserklärungen oft unverhältnismäßig

Ein Klassiker ist leider auch, dass Sie bereits in der Unterlassungserklärung zu Schadensersatz- und Kostenerstattungen verpflichtet werden. Aus unserer Sicht ein Unding! Denn selbst, wenn ein Unterlassen der Gegenseite gerechtfertigt ist – oder die Unterlassungserklärung lediglich abgegeben werden soll, weil Sie einen kostspieligen Prozess scheuen und an einer weiteren Nutzung der Marke ohnehin kein Interesse haben, kann man sich gerade um anfallende Kosten trefflich streiten. Unterschreiben Sie voreilig, ist diese Möglichkeit leider vom Tisch.

Wir kümmern uns um eine angemessene, modifizierte Unterlassungserklärung. Sofern die die Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungshandlung abdeckt, ist der Abmahner verpflichtet, die modifizierte Unterlassungserklärung anzunehmen.

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Wie kann ich DSGVO-Abmahnungen verhindern?

Die erste Maßnahme zur Vermeidung einer Abmahnung ist das Erstellen einer Datenschutzerklärung. Fehlende oder offensichtlich fehlerhafte Datenschutzerklärungen öffnen Tür und Tor für für Abmahnungen. Damit Sie sich ganz bequem eine Datenschutzerklärung erstellen können, hat unser Anwalts-Team von SOS-Recht einen Datenschutzerklärungs-Generator für Sie entwickelt. Mit diesem können Sie eine auf Ihre Webseite angepasste Datenschutzerklärung erstellen.

Wie funktioniert der SOS Datenschutz Generator?

Mit dem von uns entwickelten „DSGVO Datenschutzerklärungs-Generator“ ist es Ihnen möglich, mit wenigen Klicks eine aktuelle Datenschutzerklärung zu erstellen. Nachdem Sie unsere Abfragemaske vom SOS Datenschutz Generator ausgefüllt haben, wird Ihnen auf einer Ergebnisseite im Frontend die generierte Datenschutzerklärung als Volltext angezeigt. Gleichzeitig findet sich dort aber auch ein Button, über den Sie sich die Datenschutzerklärung als HTML-Code in den Zwischenspeicher legen und dann im Backend Ihrer Homepage einsetzen können. So gelangen Sie in wenigen Minuten zu Ihrer eigenen DSGVO-konformen Datenschutzerklärung.

Ist das Erstellen einer Datenschutzerklärung ausreichend?

Ganz klar: Nein! Die DSGVO verlangt umfangreichere Umsetzungen als das einpflegen einer neuen Datenschutzerklärung. Sie müssen zudem die Umsetzungshinweise befolgen, die in unserem Datenschutzgenerator enthalten sind. Denn das, was Sie mit der Datenschutzerklärung erklären, muss auch tatsächlich mit den Prozessen auf Ihrer Webseite übereinstimmen, denn anderenfalls ist die Datenschutzerklärung falsch.

SOS Datenschutz Generator

Erstellen Sie Ihre individuelle Datenschutzerklärung mit dem von unseren Anwälten entwickelten "SOS Datenschutz Generator"

Sie haben eine Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes erhalten?

Sofern auch Sie von einer Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes betroffen sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir beraten und vertreten seit Jahren Mandanten aus ganz Deutschland in Angelegenheiten des Datenschutzrechts. Wir vertreten bundesweit.

Was wir für Sie tun können

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Datenschutzrecht.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.