Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 09.09.2021 in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben (Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Zuvor hatten die beklagten Influencerinnen von dem Kläger eine Abmahnung wegen Schleichwerbungerhalten. wie der BGH nunmehr feststellte, sind die streitgegenständlichen Instagram-Beiträge nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet.
Die unter anderem auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 13.08.2021 (Az. 33 O 16380/18) einer Klage gegen den Veranstalter des staatlichen Glücksspiels „LOTTOBayern“ auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung stattgegeben.
Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 23.04.2021 entschieden (Az. 6 U 149/20).
Mit Urteil vom 10.02.2021 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Düsseldorf einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie, die Apotheke, die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die Anspruchsberechtigten trägt (Az. 34 O 4/21) . Das Urteil hält den einstweiligen Verfügungsbeschluss aufrecht, mit dem das Gericht der Apotheke schon am 15.01.2021 die Werbung untersagt hatte.
Der Bundestag hat am 10.09.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Ziel des Gesetztes ist es, ungerechtfertigte Abmahnungen zu reduzieren.
Die versehentlich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ geführt wird. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennbar ist. Das hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden (AZ 6 W 25/20).
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