Berliner Landgericht rügt Altersprüfung bei TikTok – personalisierte Werbung für 13‑ bis 15‑Jährige unzulässig

Das Landgericht Berlin II untersagt TikTok die Nutzung personenbezogener Daten von 13- bis 15-Jährigen für personalisierte Werbung, wenn die Altersprüfung allein auf Selbstauskünften beruht. Die Entscheidung konkretisiert die DSGVO-Anforderungen an Altersverifikation und elterliche Einwilligungen bei Minderjährigen.

Altersprüfung bei Tiktok reicht nicht aus
Foto: AdobeStock/De Visu

Das Landgericht Berlin II hat TikTok verpflichtet, personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr für Marketingnachrichten oder personalisierte Werbung zu nutzen, wenn das Alter – wie bislang – allein auf der Selbstauskunft im Registrierungsprozess beruht. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die Altersprüfung der Plattform als unzureichend und mit der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) nicht vereinbar bewertet.

Die Kammer sieht in der reinen Abfrage des Geburtsdatums bei Registrierung einen „nicht zu vernachlässigenden Anreiz“ für Jugendliche, sich älter zu machen, um Altersbeschränkungen und eingeschränkte Funktionen zu umgehen. Aus Sicht des Gerichts reicht dieses Verfahren nicht aus, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten von 13‑ bis unter 16‑Jährigen ohne elterliche Einwilligung nicht zu Werbezwecken verarbeitet werden. TikTok wirbt zwar in seiner Datenschutzrichtlinie mit einem altersgerechten Nutzungserlebnis und besonderen Beschränkungen für Minderjährige, knüpft diese Schutzmechanismen aber faktisch an eine leicht zu umgehende Selbstauskunft.

Konkret untersagte das Gericht TikTok, personenbezogene Daten von registrierten Nutzerinnen und Nutzern dieser Altersgruppe ohne Zustimmung der Träger elterlicher Verantwortung für die Versendung von Marketingnachrichten und die Anzeige personalisierter Werbung zu verarbeiten, solange das Alter ausschließlich auf der bisherigen Abfrage im Registrierungsformular basiert. Für Zuwiderhandlungen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 Millionen Euro. Zugleich stellte das Gericht einen Verstoß gegen die DSGVO fest, weil TikTok die Daten der betroffenen Minderjährigen ohne wirksame Einwilligung der Eltern zu Werbezwecken nutzte.

Nicht durchdringen konnte der vzbv hingegen mit seinem weitergehenden Antrag, bestimmte Klauseln der TikTok‑Datenschutzerklärung untersagen zu lassen. Die Richter stuften Hinweise etwa zur Erhebung von „Tastenanschlagmustern“ und zu Kommunikationsverhalten mit anderen Nutzerinnen und Nutzern als einseitige tatsächliche Informationen ein, nicht als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Gegen diesen Teil der Entscheidung hat der vzbv Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt; das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

Für Plattformbetreiber unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit belastbarer Altersverifikationsmechanismen, sobald es um die Verarbeitung von Minderjährigendaten zu Marketing‑ und Werbezwecken geht. Reine Selbstauskünfte beim Geburtsdatum genügen den Anforderungen der DSGVO nicht, wenn daraus umfangreiche Profilbildung und personalisierte Werbung gegenüber 13‑ bis 15‑Jährigen abgeleitet werden. Anbieter sollten ihre Prozesse – insbesondere Einwilligungs‑ und Altersprüfungskonzepte – vor dem Hintergrund des Urteils und der unionsrechtlichen Vorgaben zeitnah überprüfen und anpassen.

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