Worum ging es bei der „Freunde-Finder“-Funktion?
Mit dem „Freunde-Finder“ bietet Facebook registrierten Nutzer:innen eine Möglichkeit, Kontakte aus dem eigenen Adressbuch mit Facebook-Profilen abzugleichen. Der kritische Punkt: Sobald Nutzer:innen die Funktion aktivieren, werden die im Telefonbuch gespeicherten Kontaktinformationen (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen und ggf. weitere Daten) an Meta übermittelt und dort verarbeitet. Betroffen sind damit nicht nur Facebook-Mitglieder, sondern auch Menschen, die Facebook bewusst nicht nutzen und keinen Vertrag mit Meta geschlossen haben.
Gericht: Keine Rechtsgrundlage für Daten von „Unbeteiligten“
Das LG Berlin II folgte insoweit der Auffassung des vzbv: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nicht-Nutzer:innen fehle es an einer erforderlichen Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Dass Facebook-Mitglieder die Funktion aktivieren, genügt nach der gerichtlichen Bewertung nicht, um die Verarbeitung der Daten Dritter zu legitimieren. Für Betroffene ist besonders relevant: Auch ohne eigenes Konto können personenbezogene Daten in die Verarbeitungssysteme eines Plattformbetreibers gelangen und genau hier setzt das Urteil eine klare Grenze.
Werbeprofile: Zusammenführung von Daten nur mit Einwilligung
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft personalisierte Werbung. Das Gericht untersagte Meta, personenbezogene Daten registrierter Mitglieder ohne ausdrückliche Einwilligung zu umfassenden Nutzungsprofilen für Werbezwecke zusammenzuführen.
Begründung: Das Auswerten und Kombinieren von Nutzungsdaten zur personalisierten Werbung sei nicht erforderlich, um den Vertrag über die Nutzung der Plattform zu erfüllen. Nach Überzeugung des Gerichts diene diese Datenverarbeitung in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens. Nutzer:innen würden Facebook typischerweise wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten verwenden – nicht, weil sie personalisierte Werbung erhalten möchten.
Klage nur teilweise erfolgreich: Zwei Punkte gingen zugunsten von Meta aus
In einigen Punkten blieb der vzbv dagegen ohne Erfolg:
-
Profile von nicht registrierten Besucher:innen: Der Antrag, Meta auch die Profilbildung über nicht registrierte Besucher:innen von Facebook-Seiten zu verbieten, scheiterte daran, dass eine entsprechende Praxis nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegt war.
-
Sensible Daten (Religion, Politik, Gesundheit): Auch die Beanstandung, Meta verarbeite besonders sensible Daten ohne wirksame Einwilligung, griff nicht durch. Das LG Berlin II hielt die insoweit eingeholten Einwilligungen für hinreichend konkret und transparent und damit für wirksam.
Einordnung: Was bedeutet das Urteil praktisch?
Das Urteil macht deutlich, dass Plattformfunktionen, die auf den ersten Blick „praktisch“ wirken, datenschutzrechtlich problematisch sein könne, insbesondere wenn dabei Daten Dritter (also Personen außerhalb der Plattform) in die Verarbeitung geraten. Für Verbraucher:innen ist das relevant, weil sie häufig gar nicht wissen, dass ihre Kontaktdaten über das Adressbuch anderer Personen an Plattformen übermittelt werden können.
Gleichzeitig stärkt die Entscheidung den Grundsatz, dass personalisierte Werbung und Profilbildung nicht „automatisch“ über den Nutzungsvertrag gerechtfertigt sind. Wenn Daten zu Werbezwecken umfassend zusammengeführt werden sollen, braucht es regelmäßig eine informierte, freiwillige Einwilligung.
Hintergrund des Verfahrens
Der vzbv hatte die Klage bereits 2018 erhoben. Das Verfahren war zwischenzeitlich ausgesetzt, weil lange umstritten war, ob Verbraucherverbände DSGVO-Verstöße gerichtlich verfolgen dürfen. Nachdem der Bundesgerichtshof im Februar 2025 – auf Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bestätigt hatte, wurde das Verfahren vor dem LG Berlin II fortgesetzt.