Wettbewerbszentrale mahnt Apotheke ab
Nach der seit dem 15.12.2020 geltenden Coronavirus-SchutzmaskenVerordnung – SchutzmV – können Personen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung mit einem Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 zwei Mal sechs Schutzmasken in Apotheken abholen. Dabei hat jede anspruchsberechtigte Person an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten, so heißt es in § 6 SchutzmV.
Der in dem Rechtsstreit antragstellende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält es für wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke die Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro für die Bürger übernimmt.
Bürger sind unter gleichen Bedingungen mit Masken zu versorgen
Das LG Düsseldorf hat geurteilt, dass die Apotheken, die FFP2-Masken nach dieser Verordnung an Berechtigte abgeben, die Eigenbeteiligung von zwei Euro bei den Bürgern einziehen müssen und nicht darauf verzichten dürfen. Denn die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regele im Interesse der Schutzmasken-berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigenbeteiligung von zwei Euro verfolge – anders als die Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung – nicht ökonomische Gesichtspunkte. Denn die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung in Höhe von ca. 100 000 Mio EUR stünden in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von ca. 2,5 Milliarden Euro. Die Eigenbeteiligung solle vielmehr zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln.
Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 10. Februar 2021