Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Das Unternehmen habe Kund:innen getäuscht, indem es den Eindruck erweckte, ein Rabatt laufe bald aus, obwohl das Angebot nach Ablauf der Frist unverändert weitergeführt wurde.
Countdown suggerierte falschen Zeitdruck
Unter dem Motto „Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!“ warb Fitness First online für ein zeitlich befristetes Angebot. Je nach Laufzeit von 12 oder 24 Monaten versprach das Studio 50 Prozent Rabatt für die ersten 8 oder 16 Wochen. Ein animierter Countdown zählte Tag und Stunde bis zum vermeintlichen Ende der Aktion am 25. Juni 2024 herunter.
Doch die Rabattaktion lief auch nach diesem Datum weiter und war bereits zuvor verlängert worden. Obwohl Fitness First sich eine Verlängerung „vorbehielt“, war für Verbraucher:innen nicht erkennbar, wann oder unter welchen Bedingungen das passieren sollte.
Nach Auffassung des Gerichts war das eine Täuschung nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Verbraucher hätten annehmen müssen, dass das Angebot nach Fristende entfällt, und sich deshalb womöglich vorschnell für einen Vertragsabschluss entschieden. Das Gericht betonte: Der Countdown habe keinen Informationszweck erfüllt, sondern gezielt Zeitdruck aufgebaut, um Verträge zu fördern.
„Fitness First hat Verbraucher:innen darüber getäuscht, dass die Rabattaktion gar nicht bis zum genannten Termin befristet war“, erklärte Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Die angebliche Befristung und der angezeigte Countdown sollten Verbraucher:innen offenbar unter Zeitdruck setzen, damit sie den Vertrag schnell und womöglich ohne genauere Prüfung abschließen.“
Das Gericht sah es zudem als erwiesen an, dass das Unternehmen mehrfach von dem künstlich erzeugten Nachfragedruck profitierte. Eine solche „Sonderverkaufsaktion“, deren zeitliche Begrenzung nicht echt ist, verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.
Fehlende Gesamtkosten und unvollständige Preise
Neben der irreführenden Rabattaktion beanstandete das Gericht auch die Preisgestaltung auf der Website. Beworben wurden niedrige Wochenpreise, deren tatsächliche Kosten für Kund:innen jedoch deutlich höher lagen.
Im dargestellten Wochenbeitrag fehlten sowohl die Startgebühr (bei Verträgen über 12 Monate) als auch halbjährliche Pauschalen für ein sogenanntes „Trainingspaket“. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Unternehmen den Gesamtpreis für die gesamte Mindestvertragslaufzeit nennen – also alle festen Kosten, die während der Vertragszeit anfallen. Einzelne Zusatzkosten lediglich im Kleingedruckten zu verstecken, genügt nicht.
Das Landgericht stellte klar: Wer mit Preisen wirbt, muss offenlegen, welchen Betrag Verbraucher:innen insgesamt zahlen. Die unvollständige Darstellung der Beiträge sei unzulässig und ebenso wettbewerbswidrig.
Das Urteil gegen die Fitness First Germany GmbH ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt (Az. 6 U 294/25).