Instagram- und TikTok-Abmahnung durch NooVo Music (Sammy Naja) – vertreten durch NIMROD Rechtsanwälte

Olivia Wykretowicz

Der Musikproduzent Sammy Naja, im geschäftlichen Verkehr auftretend unter dem Namen NooVo Music, lässt aktuell Social-Media-Nutzer wegen der Verwendung von Musiktiteln auf Plattformen wie Instagram und TikTok abmahnen. Vertreten wird NooVo Music durch NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin.

Den Betroffenen wird vorgeworfen, Musiktitel in gewerblich genutzten Social-Media-Beiträgen verwendet zu haben, ohne über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. Wir erklären, worum es bei den Vorwürfen geht und wie Sie sich jetzt verhalten sollten.

Content Creator hinterlegt Videos mit lizenzierter Musik

Wer mahnt ab?

Die Abmahnung durch NIMROD Rechtsanwälte erfolgt im Namen von Herrn Sammy Naja, der als Musikproduzent tätig ist und seine Werke unter der Bezeichnung NooVo Music vermarktet.

Die Kanzlei beruft sich auf eine Beauftragung zur Durchsetzung der Rechte als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die dem Produzenten im Rahmen der Verwertung der von ihm hergestellten Tonträger zustehen.

Die Berechtigung als Rechteinhaber wird unter anderem über die GEMA-Repertoiresuche begründet. Dort ist Sammy Naja als Produzent der entsprechenden Musikwerke gelistet.

Zum geltend gemachten Repertoire gehört insbesondere der Titel:

  • „SCHICK MIR ’NEN ENGEL“
    (DOLLAR, MM + weitere Mitwirkende)

Die Geschichte hinter den Vorwürfen

Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Social Media sind inzwischen ein bekanntes Phänomen. Der rechtliche Hintergrund ist folgender:

Soziale Netzwerke wie Instagram oder TikTok verfügen über Lizenzverträge, die es Nutzerinnen und Nutzern erlauben, Musiktitel aus den jeweiligen Musikbibliotheken zu verwenden. Diese Lizenzen gelten jedoch ausschließlich für private, nicht-gewerbliche Nutzungen.

Die gewerbliche Nutzung von Musik – etwa zur Reichweitensteigerung eines Unternehmens, zur Imagepflege oder zur Förderung eigener Dienstleistungen – ist hiervon nicht umfasst. Für solche Nutzungen müssten gesonderte, kostenintensive Lizenzen erworben werden. Genau daran fehlt es nach Auffassung der Abmahner.

Worin soll der Urheberrechtsverstoß liegen?

NIMROD Rechtsanwälte tragen vor, dass der beanstandete Social-Media-Beitrag gewerblich genutzt worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beitrag zumindest dazu diene, Aufmerksamkeit zu erzeugen und die Reichweite des jeweiligen Profils zu steigern.

In der Abmahnung wird hierzu umfangreich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zitiert. Zwar stellt der BGH klar, dass nicht jeder Social-Media-Beitrag automatisch eine geschäftliche Handlung darstellt. Entscheidend sei jedoch, ob der Beitrag objektiv geeignet ist, das eigene Unternehmen, die eigene Tätigkeit oder das eigene Image wirtschaftlich zu fördern.

Nach Auffassung der Gegenseite liegt genau hierin die gewerbliche Nutzung mit der Folge, dass die Nutzung des Musiktitels ohne entsprechende Lizenz erfolgt sei.

„Aber ich habe doch kein Geld verdient?!“

Ein häufiger Einwand Betroffener lautet, dass mit dem konkreten Beitrag kein unmittelbarer Umsatz erzielt wurde. Das genügt jedoch nicht zwingend zur Entlastung.

Die Abmahner stellen darauf ab, dass bereits die Nutzung zur Imagepflege, Reichweitensteigerung oder Selbstdarstellung im geschäftlichen Kontext ausreichen soll, um von einer gewerblichen Nutzung auszugehen. Die von der GEMA eingeräumten Rechte erfassen nach eigener Darstellung ausdrücklich keine gewerblichen Nutzungen durch Creator oder Unternehmen.

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


Was wird mit der Abmahnung gefordert?

Im aktuell bekannten Fall verlangt NooVo Music zunächst:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,

  • sowie Auskunft über den Nutzungsumfang, insbesondere:

    • auf welchen Plattformen der Titel verwendet wurde,

    • über welchen Zeitraum,

    • und welche Reichweite (Abrufzahlen) erzielt wurde.

Ein konkreter Schadensersatzbetrag wird derzeit noch nicht geltend gemacht. Nach unserer Erfahrung ist jedoch damit zu rechnen, dass nach Erteilung der Auskunft erhebliche Schadensersatzforderungen nachgeschoben werden, berechnet nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

Wie sollten Sie jetzt reagieren?

Zunächst gilt: Ruhe bewahren. Auch wenn die Abmahnung umfangreich und juristisch formuliert ist, bedeutet sie nicht, dass die geltend gemachten Ansprüche in dieser Form bestehen bleiben müssen.

  • Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft.

  • Leisten Sie keine Auskünfte oder Zahlungen, ohne sich beraten zu lassen.

  • Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen.

Eine vorschnell abgegebene Unterlassungserklärung kann weitreichende und langfristige Folgen haben.

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten seit vielen Jahren Mandantinnen und Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnverfahren – auch im Bereich der Musiknutzung auf Social Media. Wir prüfen für Sie:

  • ob die behauptete gewerbliche Nutzung tatsächlich vorliegt,

  • ob die Unterlassungsforderung dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist,

  • und ob sowie in welcher Höhe Schadensersatz realistisch durchsetzbar wäre.

In vielen Fällen lassen sich Forderungen deutlich reduzieren oder vollständig abwehren.

Und so geht es weiter

  1. Senden Sie uns Ihre Abmahnung über unseren Abmahnungs-Gratis-Check zu.
  2. Ein erfahrener Rechtsanwalt prüft die Unterlagen und meldet sich kurzfristig telefonisch bei Ihnen – selbstverständlich kostenfrei.
  3. Im Anschluss erhalten Sie eine strukturierte Einschätzung per E-Mail mit klaren Handlungsempfehlungen.

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
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  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.