Wer mahnt ab?
Die Abmahnung durch NIMROD Rechtsanwälte erfolgt im Namen von Herrn Sammy Naja, der als Musikproduzent tätig ist und seine Werke unter der Bezeichnung NooVo Music vermarktet.
Die Kanzlei beruft sich auf eine Beauftragung zur Durchsetzung der Rechte als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die dem Produzenten im Rahmen der Verwertung der von ihm hergestellten Tonträger zustehen.
Die Berechtigung als Rechteinhaber wird unter anderem über die GEMA-Repertoiresuche begründet. Dort ist Sammy Naja als Produzent der entsprechenden Musikwerke gelistet.
Zum geltend gemachten Repertoire gehört insbesondere der Titel:
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„SCHICK MIR ’NEN ENGEL“
(DOLLAR, MM + weitere Mitwirkende)
Die Geschichte hinter den Vorwürfen
Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Social Media sind inzwischen ein bekanntes Phänomen. Der rechtliche Hintergrund ist folgender:
Soziale Netzwerke wie Instagram oder TikTok verfügen über Lizenzverträge, die es Nutzerinnen und Nutzern erlauben, Musiktitel aus den jeweiligen Musikbibliotheken zu verwenden. Diese Lizenzen gelten jedoch ausschließlich für private, nicht-gewerbliche Nutzungen.
Die gewerbliche Nutzung von Musik – etwa zur Reichweitensteigerung eines Unternehmens, zur Imagepflege oder zur Förderung eigener Dienstleistungen – ist hiervon nicht umfasst. Für solche Nutzungen müssten gesonderte, kostenintensive Lizenzen erworben werden. Genau daran fehlt es nach Auffassung der Abmahner.
Worin soll der Urheberrechtsverstoß liegen?
NIMROD Rechtsanwälte tragen vor, dass der beanstandete Social-Media-Beitrag gewerblich genutzt worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beitrag zumindest dazu diene, Aufmerksamkeit zu erzeugen und die Reichweite des jeweiligen Profils zu steigern.
In der Abmahnung wird hierzu umfangreich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zitiert. Zwar stellt der BGH klar, dass nicht jeder Social-Media-Beitrag automatisch eine geschäftliche Handlung darstellt. Entscheidend sei jedoch, ob der Beitrag objektiv geeignet ist, das eigene Unternehmen, die eigene Tätigkeit oder das eigene Image wirtschaftlich zu fördern.
Nach Auffassung der Gegenseite liegt genau hierin die gewerbliche Nutzung mit der Folge, dass die Nutzung des Musiktitels ohne entsprechende Lizenz erfolgt sei.
„Aber ich habe doch kein Geld verdient?!“
Ein häufiger Einwand Betroffener lautet, dass mit dem konkreten Beitrag kein unmittelbarer Umsatz erzielt wurde. Das genügt jedoch nicht zwingend zur Entlastung.
Die Abmahner stellen darauf ab, dass bereits die Nutzung zur Imagepflege, Reichweitensteigerung oder Selbstdarstellung im geschäftlichen Kontext ausreichen soll, um von einer gewerblichen Nutzung auszugehen. Die von der GEMA eingeräumten Rechte erfassen nach eigener Darstellung ausdrücklich keine gewerblichen Nutzungen durch Creator oder Unternehmen.