Datenschutzbehörde verlangte Unkenntlichmachung
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde hatte dem Unternehmen aufgegeben, bereits veröffentlichte Videos so zu bearbeiten, dass Personen nicht mehr identifiziert werden können, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung vor. Gegen diese Anordnung wehrte sich der Reisevermittler im Eilverfahren weitgehend ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die datenschutzrechtliche Anweisung im Kern bestehen bleibt. Lediglich ein Teil der Zwangsgeldandrohung zur gesonderten Mitteilung über die Erfüllung der Anordnung hatte keinen Bestand.
Berechtigtes Interesse greift hier nicht
In der Sache stellt das Gericht klar: Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen verstößt gegen den Grundsatz der rechtmäßigen Datenverarbeitung aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, wenn es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO fehlt. Eine Einwilligung der gezeigten Personen lag hier nicht vor.
Ein sogenanntes berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lag nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor. Gemeint ist damit ein Fall, in dem ein Unternehmen personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung verarbeiten darf, weil es dafür einen nachvollziehbaren und legitimen Grund hat. Das kann zum Beispiel bei bestimmten organisatorischen oder wirtschaftlichen Interessen der Fall sein. Voraussetzung ist aber immer, dass die Verarbeitung wirklich nötig ist und die Rechte der betroffenen Personen nicht schwerer wiegen.
Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts. Zwar darf ein Reisevermittler grundsätzlich Werbung für seine Angebote machen. Dafür ist es aber nicht notwendig, unbeteiligte Urlauber deutlich erkennbar in Videos zu zeigen. Das Gericht verweist darauf, dass es mildere Mittel gibt, etwa das Verpixeln von Gesichtern oder andere Formen der dauerhaften Unkenntlichmachung. Solche Maßnahmen seien ausreichend und für das Unternehmen auch zumutbar.
Urlaubssituation und Reichweite von Facebook sprechen für den Schutz der Betroffenen
Besonders wichtig war für das Gericht, in welcher Situation die betroffenen Personen gefilmt wurden. Sie befanden sich im Urlaub, also in ihrer Freizeit. Nach Auffassung des Gerichts müssen Menschen in einer solchen Situation grundsätzlich nicht damit rechnen, ohne ihr Wissen in Werbevideos eines Unternehmens zu erscheinen.
Hinzu kam die große Reichweite von Facebook. Wird ein Video dort veröffentlicht, kann es potentiell von sehr vielen Menschen gesehen, gespeichert oder weiterverbreitet werden. Gerade deshalb wiegt der Eingriff in die Privatsphäre nach Ansicht des Gerichts besonders schwer.
Auch das Kunsturhebergesetz half dem Unternehmen nicht
Das Unternehmen berief sich außerdem auf das Kunsturhebergesetz (KUG). Dieses Gesetz enthält Regeln dazu, wann Bilder von Personen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, etwa wenn Personen nur „Beiwerk“ im Hintergrund sind.
Das Gericht hat aber deutlich gemacht, dass diese Regeln hier nicht weiterhelfen. Der Grund: Es ging nicht um Berichterstattung, Journalismus oder Kunst, sondern um Werbung für Reiseleistungen. Bei solcher werblicher Nutzung gelten die strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung. Deshalb blieb es dabei: Erkennbare Personen durften ohne Einwilligung nicht gezeigt werden.
Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Entscheidung wichtig, weil sie deutlich macht: Auch im Urlaub endet der Datenschutz nicht. Wer zufällig im Hintergrund eines Hotel-, Pool- oder Strandvideos auftaucht, muss nicht hinnehmen, dass diese Aufnahmen auf Unternehmensaccounts in sozialen Netzwerken als Werbematerial verbreitet werden.
Für Unternehmen aus E-Commerce, Tourismus und Online-Marketing bedeutet der Beschluss umgekehrt: Entweder Einwilligungen sauber einholen oder Gesichter konsequent anonymisieren. Wer darauf verzichtet, riskiert aufsichtsbehördliche Maßnahmen und im Zweifel auch empfindliche Zwangsgelder.