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Mann verlässt Büro wegen Kündigung
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Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach dem Kündigungsschutzgesetz führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Kündigungsschutzklagen mit Urteil vom 19.05.2022 zurück an das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 467/21).

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2021 die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen (Az. 10 Sa 867/21).