Ablehnung der Maskenpflicht kann Kündigung eines Lehrers rechtfertigen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2021 die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen (Az. 10 Sa 867/21).

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„Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung“

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt folgende Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule:

„bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“

Zudem enthielten die E-Mails auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

 

Lehrer weigert sich eine Maske zu tragen

Eine Abmahnung liege vor, der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2021

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