Landesverordnung verstößt gegen Recht auf Gleichbehandlung
Nach der hessischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hätten Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe ab Montag, den 27. April wieder zur Schule gehen müssen. Diese Regelung war damit begründet worden, dass die vierte Stufe als Übergangsklasse besondere Bedeutung habe. Das sahen die obersten hessischen Verwaltungsrichter anders und kipptem die Regelung, nachdem sich eine Schülerin aus Frankfurt am Main per Eilantrag hiergegen vorgegangen war. Die Richter sahen den Grundsatz der Gleichbehandlung als verletzt. Im Vergleich zu den anderen Schülern, denen der Schulunterricht aufgrund von Infektionsrisiken bis zum 3. Mai untersagt wird, würden die Viertklässler ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt, erklärten die Verwaltungsrichter. So seien nach Ansicht des Gerichts alle Schülerinnen und Schüler, die keine Abschlussprüfungen zu schreiben hätten, vom Unterricht befreit, während sich nur die Viertklässler einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssten. Der Beschluss aus Kassel ist unanfechtbar.
Paul Harder, Landesschulsprecher: "Schüler und Lehrer werden als Testobjekt missbraucht"
Die Entscheidung des VGH gilt für alle Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe, insbesondere Grundschulen, Sprachheilschulen und Schulen mit Förderschwerpunkt. Die gekippte Regelung in der Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie war im Vorfeld der Entscheidung vielfach kritisiert worden. So beurteilte die Lehrergewerkschaft (GEW) die Norm als „weder sinnvoll, noch zulässig“. Paul Harder, Landesschulsprecher, kritisierte, die Lehrer und Schüler würden als „Testobjekte missbraucht“, um Auswirkungen einer Lockerung der Regeln zur Corona-Eindämmung betrachten zu können. Zudem stünden die Schulen aktuell vor einer Vielzahl an Problemen und haben zu wenig Zeit gehabt sich auf die schrittweise Öffnung ab dem 27. April vorzubereiten, erklärte Korhan Ekinci, Landeselternbeirat.
Seit Mitte März wird der Schulunterricht bundesweit ausgesetzt. In einem früheren Beitrag haben wir uns mit dem Thema Corona und Schulschließungen - diese Rechte haben Sie als Arbeitnehmer beschäftigt.