Widerrechtliche Uploads - YouTube muss Nutzerdaten nicht herausgeben

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Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 10.12.2020 entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben (Az. I ZR 153/17).

Filmgesellschaft begehrt Kontaktdaten

Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

 

Vorinstanzen sind über Auskunftsanspruch uneinig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 03.05.2016, Az. 2-03 O 476/13). Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatte teilweise Erfolg (Urt. v. 22.08.2017, Az. 11 U 71/16). Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

 

EuGH zur Auslegung der Richtlinie zum geistigen Eigentum

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21.02.2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung einer entsprechenden EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (Richtlinie 2004/48/EG). Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9.07.2020 entschieden, dass die Inhaber der Filmrechte von den Betreibern einer Videoplattform ausschließlich die Postanschrift der betreffenden Nutzer verlangen können (Az. C-264/19). Die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer sowie die IP-Adresse seien von diesem Auskunftsanspruch nicht umfasst, führten die Richter des EuGH aus.

 

Kein Auskunftsanspruch auf Grundlage des Urheberrechtsgesetz

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff "Adressen" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10. Dezember 2020

 

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht