Versehentliches eBay-Sofortkauf-Angebot hat keinen Kaufvertrag zur Folge

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Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: „Preis 1 EUR“ tatsächlich 1 EUR führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich kein Sofort-Kaufangebot, sondern eine Versteigerung gewollt war. Der Interessent hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az: 6 U 155/19).

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Kläger verlangt 13 000 EUR Schadensersatz

Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: 1 EUR“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“ Der Kläger bot 1 EUR und erhielt - automatisiert - den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1 EUR als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von gut 13 000 EUR, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, bestätigte ebenso das OLG.

 

Verkäufer unterläuft Fehler bei Erstellung des eBay-Inserats

Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens  12 000 EUR angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, „dass es sich bei der Angabe „Preis: 1 EUR“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer - hier der Beklagte - das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen möchte. Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.

 

Nachträglicher Hinweis des Verkäufers kann als wirksame Anfechtung gewertet werden

Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen. Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat.


Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 9. Juli 2020.