Vermieter darf Gaszufuhr nicht eigenmächtig unterbrechen

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Mit Beschluss vom 22.08.2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Eilantrag eines Hausmiteigentümers abgelehnt (Az. 8 L 1907/22.F). Der Vermieter und Wohnhauseigentümer hatte zuvor die Gaszufuhr mit Verweis auf den Ukrainekonflikt eingestellt. Die Stadt Frankfurt verpflichtete daraufhin den Vermieter die Mieter wieder mit Gas zu versorgen. Gegen diese Verfügung wandte sich der Wohnungseigentümer.

Herd wird mit Gas betrieben
Foto: Chepko Danil Chepko/AdobeStock

Vermieter meint, Warmwasser sei von ihm nicht geschuldet

Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30.06.2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässe und Preissteigerungen für Gas unterbrochen. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.

 

Energieversorgung ist essenziell für gesundes Wohnen

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung führte sie u. a. aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

 

VG Frankfurt: Verhalten des Vermieters ist Willkür

Mit seinem Beschluss folgt das VG Frankfurt am Main der Argumentation der Stadt Frankfurt und führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main vom 29.08.2022

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht