Booking.com verlangt von Partnerhotels in seinen Verträgen regelmäßig sogenannte Bestpreisklauseln. Diese verpflichten die Hotels dazu, auf der eigenen Website oder bei anderen Plattformen keine günstigeren Preise anzubieten als auf Booking.com selbst. Die Folge: Verbraucher finden auf anderen Portalen oder direkt beim Hotel kaum bessere Angebote, obwohl die Vermittlungsprovision für Hotels auf Booking.com oft bis zu 25 Prozent beträgt.
Diese Praxis hat die Branche seit Jahren unter Druck gesetzt. Die Hoteliers sehen sich in ihrer unternehmerischen Freiheit massiv eingeschränkt und sprechen von einem „Marktmissbrauch durch wirtschaftliche Erpressung“. Nun verlangen die Hotels Schadenersatz für die Umsatzeinbußen, die sie in den Jahren 2004 bis 2024 erlitten haben. Diese Forderung stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Herbst 2024, in welchem Bestpreisklauseln als kartellrechtswidrig eingestuft wurden.
Hintergrund: EU-Klagebündnis gegen Booking.com
Auslöser des aktuellen Verfahrens ist eine koordinierte Sammelklage, organisiert von der deutschen Plattform FairReisen GmbH in Zusammenarbeit mit der Brüsseler Kanzlei Geradin Partners. Über 10.000 Hotels aus 26 EU-Staaten haben sich dieser Klage bereits angeschlossen, darunter sowohl kleine familiengeführte Pensionen als auch große Hotelketten.
Die Klage wird vor dem Amsterdamer Gericht verhandelt. Denn Booking.com hat seinen Europasitz in den Niederlanden. Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht, insbesondere gegen Artikel 101 AEUV, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verbietet.
BGH und Bundeskartellamt: Rückenwind aus Deutschland
Bereits 2021 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass weite Bestpreisklauseln unzulässig sind (Az. KVR 54/20). Die Klauseln verhinderten laut BGH den Wettbewerb zwischen Online-Portalen und seien wettbewerbswidrig. Auch das Bundeskartellamt hatte Booking.com zuvor untersagt, solche Klauseln in seinen Verträgen mit Hotels zu verwenden. Booking.com verwendete seit dem Urteil in Deutschland statt weiten Bestpreisklauseln nun enge Bestpreisklauseln, deren rechtliche Zulässigkeit umstritten ist.
Was die Klage für Verbraucher bedeutet
Auf den ersten Blick wirken Bestpreisklauseln vorteilhaft für Reisende, da sie vermeintlich „garantierte Bestpreise“ versprechen. Doch tatsächlich verhindern sie Preissenkungen und Rabatte außerhalb der Plattform, obwohl Hotels diese direkt an Kunden weitergeben könnten, etwa bei Buchung per Telefon, E-Mail oder über die eigene Website.
Ein Erfolg der Klage könnte dazu führen, dass Booking.com Verträge ohne Bestpreisklauseln abschließen muss, was wiederum zu mehr Wettbewerb, günstigeren Hotelpreisen und transparenteren Buchungsbedingungen für Verbraucher führen könnte.
Booking.com unter massivem juristischen Druck
Die Klage befindet sich noch in einem frühen Stadium. Nach Angaben der Kanzlei Geradin Partners soll Booking.com in den kommenden Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Ein Urteil könnte frühestens 2026 fallen, wird jedoch Signalwirkung für die gesamte Branche haben. Hotels, die sich der Klage anschließen wollen, können dies weiterhin tun. Die Kanzlei nimmt neue Teilnehmer auf, sofern die relevanten Verträge mit Booking.com bestehen oder bestanden.
Mit über 10.000 klagenden Hotels aus ganz Europa steht das Geschäftsmodell von Booking.com rechtlich auf dem Prüfstand. Der Streit um die Bestpreisklauseln hat sich von einem nationalen Konflikt zu einem europäischen Kartellverfahren mit Signalwirkung entwickelt. Für Verbraucher könnte dies am Ende mehr Transparenz und bessere Hotelpreise bedeuten, sofern sich das Recht gegen marktbeherrschende Vertragsklauseln durchsetzt.