Tabak-Warnhinweise müssen immer zu sehen sein

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Am 09.12.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Fragen zu Tabak-Warnhinweisen entschieden, die ihm der Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt hatte. So müssen die Warnhinweise nun auch von außen an Supermarkt-Kassen zu sehen sein, nicht erst auf den einzelnen Schachteln (Az. C-370/20).

Bild: MyImages Micha Klootwijk/AdobeStock

Anti-Rauchen-Verein klagt gegen Supermarktbetreiber

Der Verein Pro Rauchfrei wandte sich an das Landgericht (LG) München mit seiner Klage gegen einen Supermarktbetreiber. Denn dort waren die Zigarettenpackungen samt Warnhinweisen nicht frei einsehbar, sondern in einem Automaten verstaut. Erst nach Drücken einer Taste, die eine Abbildung der jeweiligen Verpackung zeigt, und der anschließenden Ausgabe auf das Kassenband waren die Warnhinweise für die Kundschaft ersichtlich. Die Klage war in der ersten sowie der zweiten Instanz nicht erfolgreich (OLG München, Urteil vom 25.07.2019, Az. 29 U 2440/18).

 

EuGH sieht Richtlinien-Verstoß

Da es sich bei den tabakrechtlichen Regeln um EU-Recht handelt, holte sich der mit der Revision beschäftigte Bundesgerichtshof (BGH) Auskünfte beim EuGH. Dabei ging es im Kern um die Frage, ob auch Abbildungen den Warnhinweis-Richtlinien der Tabak-Richtlinie genügen müssen. Im Ergebnis ist das europäische Gericht der Meinung, dass bereits die konkrete Gestaltung des Ausgabeautomaten gegen die europäische Tabak-Richtlinie verstößt. Denn jede Abbildung, die durch den Verbraucher mit Zigaretten assoziiert wird und so eine Kaufentscheidung auslösen kann, muss zum Schutz des Verbrauchers einen Warnhinweis erhalten. Nichts anderes gilt also auch für die Beschriftung eines Ausgabeautomaten im Supermarkt.

 

„Bild“ ist weit zu verstehen

Laut Tabak-Richtlinie haben „Bilder von Packungen“ Warnhinweise zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass sich „Bilder“ am allgemeinen Sprachgebrauch orientieren und demnach regelmäßig auf alle Abbildungen zu erstrecken ist, die Umriss, Proportion, Farbe und Form des Gegenstands nachahmen. Dieses weite Verständnis begründet der Gerichtshof mit der hohen Relevanz der Gesundheit, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Personengruppen, wie jungen Menschen. Die emotional ansprechenden Bilder seien dabei besonders geeignet, diese Personen vom Kauf abzuhalten. Gleichzeitig sei diese weitreichende Auslegung notwendig, damit die Warnpflicht nicht umgangen werden könne.

 

Warnhinweise auf dem Kassenband sind zu spät

Der EuGH stellt auch klar, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher vor der endgültigen Kaufentscheidung die Warnhinweise wahrnehmen kann. Dass die Packung also vor der Bezahlung noch angeschaut werden kann, wie es hier der Fall war, ist nicht rechtmäßig. Nachdem der EuGH die vier Vorlagefragen beantwortet hat, liegt es nun am BGH das abschließende Urteil zu sprechen.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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