Streit um Fanpage: VG Köln gibt Bundesregierung recht

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) darf seine Facebook-Seite vorerst weiterführen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln am 17. Juli 2025 entschieden und den Klagen der Bundesregierung sowie des Plattformbetreibers Meta gegen ein Verbot der Bundesdatenschutzbeauftragten überwiegend stattgegeben (Az. 13 K 1419/23).

Fanpage-Streit: Datenschutzbehörde untersagte Betrieb 2023

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob das Bundespresseamt (BPA) als Betreiber der Fanpage auf Facebook gemeinsam mit Meta für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich ist. Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hatte dem Bund im Jahr 2023 den Betrieb der Seite untersagt. Er begründete dies unter anderem mit der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von Meta verwendeten Cookie-Banners.

Nach Ansicht der Behörde lag keine wirksame Einwilligung der Nutzer für das Setzen und Auslesen bestimmter Cookies vor. Der ehemalige Bundesdatenschutzbeautragte Kelber argumentierte, dass das BPA als Betreiber der Seite ebenfalls für die Umsetzung des Datenschutzrechts zuständig wäre. Sowohl Meta als auch das BPA seien verpflichtet, entsprechende Einwilligungen einzuholen. Wie zu erwarten, teilte Meta die Einschätzung der BfDI nicht und klagte. Auch die Bundesregierung wehrte sich gegen das Verbot. Das VG Köln folgte überraschend den Argumenten der Kläger nach der Verhandlung am 17. Juli 2025 weitgehend.

VG Köln: Bund nicht für Meta-Cookies verantwortlich

Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch allein Meta als Betreiberkonzern verpflichtet, die erforderliche Einwilligung der Nutzer einzuholen. Auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO verneinte die Kammer. Der Beitrag des BPA zur Datenverarbeitung beschränke sich auf den reinen Betrieb der Fanpage. Das Amt könne weder die Parameter für die Cookie-Platzierung festlegen noch Einfluss auf die Auswertung der erhobenen Daten nehmen. Allein die Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründe keine gemeinsame Festlegung der Mittel.

Berufung möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG Köln hat die Berufung zugelassen. Nun liegt es an der aktuellen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Louisa Specht-Riemenschneider, die das Amt seit 2024 innehat, zu entscheiden, ob sie Berufung einlegt. Das BfDI prüft das Urteil derzeit sorgfältig, um es dann gegebenenfalls der nächst höheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster, vorzulegen.

VG Köln Urteil vom 17.Juli 2025, 13 K 1419/23

Quelle: Pressemitteilung VG Köln vom 22.07.2025