Rapper disst Dokusoap-Darstellerinnen - Musiklabel zahlt sechsstelliges Schmerzensgeld

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Das Berufungsverfahren um die Zahlung von Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Rap-Song ist ohne Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Ende gegangen (Az. 6 U 81/20). Nachdem das Musiklabel 100 000 EUR an die Klägerinnen zahlte, wurde das Berufungsverfahren für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hatte noch über die Zahlung der Gerichtskosten zu entscheiden.

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Rapper und Label zu jeweils 50 000 EUR Schmerzensgeld verurteilt

Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 13.11.2019 den Rapper F. B. sowie ein Unternehmen, das ein Musiklabel betreibt, gesamtschuldnerisch zur Zahlung von jeweils 50.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an zwei minderjährige, aus einer „Dokusoap“ bekannte Schwestern verurteilt (Az. 14 O 173/19). Das Landgericht hatte die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen durch auf sie bezogene, sexuell geprägte Gewaltphantasien im Text des Songs eines weiteren Rappers (N. C.) schwerwiegend verletzt gesehen. Die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes erstrecke sich auch auf das beklagte Unternehmen, das den Song unter seinem Label veröffentlicht habe, sowie auf F. B., der den Song von N. C. durch einen „Gastbeitrag“ als „Featuring“-Künstler ergänzt habe.

 

Berufung zurückgenommen - Musiklabel zahlt

Gegen dieses Urteil hatten zunächst beide Beklagten Berufung eingelegt. Das beklagte Unternehmen nahm die Berufung jedoch im weiteren Verlauf zurück und erfüllte seine Zahlungspflichten gegenüber den Klägerinnen vollumfänglich. Daraufhin erklärten die Klägerinnen und F. B. den verbliebenen Rechtsstreit zwischen ihnen übereinstimmend für erledigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte daher keine Entscheidung in der Hauptsache mehr zu treffen, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden mit Beschluss vom 30.03.2021 den Beklagten auferlegt, da das Rechtsmittel voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

 

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 17. Mai 2021

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