Das OLG gab einem Unternehmen Recht, dass Treppenlifte vertrieb ohne seine Kunden über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht zu informieren. Das OLG Köln stützte sich dabei auf § 312 g Abs 2 Nr. 1 BGB, der besagt dass das Widerrufrecht bei "Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, (...)" nicht besteht.
Einstufung als Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrag entscheidend
Der BGH habe in seiner Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 20.08.2018 - Az.: VII ZR 243/17) bestimmt, dass bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen die Widerrufs-Möglichkeit aufgrund der Bestimmung in § 312 g Abs 2 Nr. 1 BGB nicht zur Anwendung komme. Werkverträge hingegen würden von der Norm nicht erfasst.
Sei Gegenstand des Vertrages nicht nur die Lieferung eines Gegenstandes, sondern auch dessen Montage, komme es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege. Liege der Schwerpunkt auf der Übertragung von Eigentum und Besitz, liege ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Befinde sich der Schwerpunkt hingegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schulde der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, sei ein Werkvertrag anzunehmen.
BGH Grundsatzentscheidung
In der damaligen BGH-Entscheidung hatten die Richter in dem konkreten Treppenlift-Fall einen Werkvertrag angenommen, denn Schwerpunkt der Verpflichtung war die Bereitstellung eines funktionierenden Treppenlifts vor Ort. Somit bestand damals eine fernabsatzrechtliche Widerrufsmöglichkeit.
OLG-Fall
In dem nun aktuellen Sachverhalt sah das OLG diesen Punkt anders und die Richter nahmen einen Werklieferungsvertrag an. Mit der Konsequenz, dass das Fernabsatzrecht ausgeschlossen war. Die Lieferung des Treppenlifts stehe im Vordergrund und die Montage könne durch jede Fachfirma mit geringem Aufwand erfolgen. Insgesamt stelle die Montage nur eine Ergänzung zur Erstellung des Liftsystems dar. Somit sei keine Unterscheidung zur Lieferung und Montage eines nicht individuell angefertigten Liftsystems, der als Kaufvertrag einzuordnen ist, zu erkennen.